TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/21 LVwG-2021/38/0979-2

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Veröffentlicht am 21.04.2021
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Entscheidungsdatum

21.04.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, A-**** Z, vertreten durch Herrn RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.03.2021, Zl *** ua, betreffend die Gewährung einer Ratenzahlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit E-Mail vom 21. Februar 2021 beantragte Herr AA bei der Bezirkshauptmannschaft Y, nachdem er eine Aufforderung zum Antritt der Freiheits-/Ersatzfreiheitsstrafe zu den Akten ***, ***; *** erhalten hat, die Gewährung einer Teilzahlung. Momentan würde er Euro 150,00 monatlich bereits bezahlen und es wäre für ihn möglich, noch zusätzlich pro Monat Euro 100,00 zu bezahlen, sodass eine Gesamtrate von Euro 250,00, momentan möglich wäre.

Dieses Ansuchen wurde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.03.2021, *** ua, gemäß § 54b Abs 3 Verwaltungsstrafgesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass auch bei regelmäßiger Bezahlung der Rate in Höhe von Euro 250,00 die gesamt offenen Strafbeträge in Höhe von Euro 29.495,50 erst in neun Jahren und 10 Monaten bezahlt wären.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerechte Beschwerde des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, in der er zusammengefasst ausführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht von einer dauerhaften wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Bezahlung der gegenständlichen Geldstrafen in Form einer Teilzahlung nach § 54b Abs 3 VStG und einer Uneinbringlichkeit der Strafen ausgehe. Die belangte Behörde berufe sich für ihre Annahme der wirtschaftlichen Unmöglichkeit vor allem auf die Dauer der Ratenzahlung bis zur gänzlichen Abbezahlung der Strafen. Sie gehe weiters davon aus, dass die monatliche Rate von Euro 250,00 am Limit dessen liege, was dem Beschwerdeführer finanziell möglich sei.

Der Beschwerdeführer verfüge über ein ausreichendes Einkommen. Er halte 15 Hühner und 30 Wachteln und erziele Einnahmen aus dem Verkauf der Eier. Zudem betreibe er seit 2019 eine Importfirma für Obst und Gemüse. Die Waren beziehe er aus Italien und vertreibe sie in Tirol. Aufgrund der COVID-19-Pandemie sei es für den Beschwerdeführer zu Einnahmeausfällen gekommen. Sobald sich die wirtschaftliche Lage erhole, wovon in den kommenden 6 bis 12 Monaten jedenfalls auszugehen sei, werde es ihm möglich sein, Raten von monatlich Euro 400,00 bis 500,00 zu bedienen. Somit werde er die beantragte Rate von Euro 250,00, auch wenn dies für den Beschwerdeführer zurzeit, kurzfristig, mit finanziellen Einschränkungen verbunden sei, jedenfalls erfüllen können.

Außerdem leiste der Beschwerdeführer aufgrund eines Teilzahlungsbescheides der Behörde vom 18.11.2019 zur Zl ***, ***, pünktlich monatliche Teilzahlungen in Höhe von bis zu Euro 195,00. Auch aus diesem Grund könne von Uneinbringlichkeit der nunmehr gegenständlichen Geldstrafen nicht gesprochen werden. Die belangte Behörde hätte jedenfalls eine niedrigere Rate zubilligen müssen, dies insbesondere im Hinblick auf die bisherige Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers. Zudem sei auch eine Zwangsvollstreckung nicht, jedenfalls aber nicht betreffend alle nunmehr ausgefassten Teilstrafen, durchgeführt worden. Eine Uneinbringlichkeit liege somit nicht vor.

Somit lägen jedenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung einer Teilzahlung vor.

Die belangte Behörde habe unzureichende Erhebungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt durchgeführt.

So sei dem Beschwerdeführer nach der Stellung des Antrages keine Möglichkeit der Stellungnahme oder eine Einvernahme gewährleistet worden. Wäre dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, so hätte dies dazu geführt, dass die belangte Behörde die Situation des Beschwerdeführers insofern anders beurteilt hätte, als dass die verfahrensgegenständlichen Geldstrafen sehr wohl als einbringlich zu bewerten gewesen wären.

Die belangte Behörde habe auch dementsprechend keine Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers getroffen. Solche Feststellungen seien aber unerlässlich.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.03.2021, Zl *** ua, dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer eine Teilzahlung gemäß § 54b Abs 3 VStG, jedenfalls aber ein Zahlungsaufschub gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverweisen.

II.      Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde Strafbeträge in Höhe von Euro 29.495,500 offen sind. Die Straferkenntnisse zu den jeweiligen Teilbeträgen stammen vom 26.02.2018, 26.08.2019, 11.12.2019, 11.12.2019, 11.12.2019, vom 05.02.2020, 21.04.2020, 26.09.2020, sowie vom 06.07.2020. Der Beschwerdeführer leistet derzeit monatliche Ratenzahlungen in Höhe von Euro 150,00 pro Monat.

Der Beschwerdeführer bezieht derzeit Notstandshilfe in Höhe von € 31,60. Barvermögen oder sonstiges Vermögen liegt nicht vor.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Y zu den Zlen ***, ***, ***, ***, ***, ***, sowie die Akten des Magistrates der Stadt Y zur Zl ***und ***, sowie des Magistrates der Stadt Wien zur Zl ***. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den genannten Akten.

Darüber hinaus wurde im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführer aufgefordert, seine finanzielle Situation darzulegen, was er auch mit Schreiben vom 27.04.2021 schließlich gemacht hat. Die Feststellung über seine Einkommensverhältnisse resultieren aus dieser Stellungnahme.

IV.      Rechtslage:

Gemäß § 54b Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idgF BGBl I Nr 58/2018 (kurz: VStG), ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist, oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

Gemäß § 54b Abs 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Gemäß § 31 Abs 3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1.     die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

2.     Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;

3.     Zeiten, in denen sich der Bestrafte im Ausland aufgehalten hat

V.       Rechtliche Beurteilung:

Wie oben ausgeführt, unterliegen rechtskräftig verhängte Strafen nach dem VStG 1991 auch in Bezug auf ihre Vollstreckung einer Verjährungsfrist. Diese beginnt mit der Rechtskraft des Straferkenntnisses und beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung darf eine von der Behörde rechtskräftig verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden. Der Strafanspruch des Staates ist erloschen (vgl Vfslg 10.506/1995).

Gemäß § 54b Abs 2 VStG ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe immer dann zu vollziehen, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder wenn dies mit Grund anzunehmen ist.

Für die Behörde, die die Strafe ausgesprochen hat bzw die für den Vollzug der Strafe zuständig ist bedeutet dies, dass sie im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Geldstrafen jedenfalls darauf zu achten hat, dass die Strafe zur Gänze getilgt ist, bevor Vollstreckungsverjährung eintritt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (vgl VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160). Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrags auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (vgl VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160, VwGH 24.07.2012, 2009/03/0132).

Im gegenständlichen Fall verjährt die Strafe zum Akt *** am 11.09.2021. Es handelt sich dabei um einen Betrag von Euro 3.770,00. Zunächst ist zu überprüfen, ob im gegenständlichen Fall von einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafe beim Beschwerdeführer auszugehen ist. Eine Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Zwangsvollstreckung bereits erfolglos versucht wurde; wurde eine Zwangsvollstreckung noch nicht versucht, darf die Uneinbringlichkeit nur aufgrund von Offenkundigkeit (zB infolge der Insolvenz des Bestraften) oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens angenommen werden, dessen Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (vgl Walter/Tindl II2 § 54b Anmerkung 6).

In einem solchen Ermittlungsverfahren ist besonders zu überprüfen, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, oder ob er sonstige Einkünfte oder Vermögenswerte besitzt. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer schon in seinem Teilzahlungsantrag vom 21. Februar 2021 ausgeführt, dass er zahlungswillig ist, und hofft, in Kürze eine Arbeitsstelle annehmen zu können. In seiner Beschwerde führt er zu seiner Beschäftigungssituation darüber hinaus aus, dass er monatliche Einnahmen aus dem Verkauf von Eiern erziele und auch eine Importfirma für Obst und Gemüse aus Italien besitze. Durch die COVID-19-Pandemie hoffe er, dass er in den kommenden 6 bis 12 Monaten jedenfalls so viel Einkommen haben werde, um monatliche Raten zwischen Euro 400,00 und Euro 500,00 zu zahlen.

Darüber hinaus teilte er dem Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Schreiben vom XXX mit, dass er keine weiteren Vermögenswerte besitzt.

Unter Betrachtung der Verjährungsdaten zu den einzelnen Akten ist festzuhalten, dass der Akt zur Zl ***, in dem noch Euro 3.770,00 ausstehend sind, bereits am 11.09.2021 verjährt. Im Falle der Gewährung einer Teilzahlungsmöglichkeit würde dies dazu führen, dass mehr als Euro 2.000,00 in die Vollstreckungsverjährung hineinfallen würden. Die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes hemmt nämlich zwar die Vollstreckungsverjährung, nicht hingegen die Bewilligung von Ratenzahlungen (vgl VwGH 24.10.2012, 2010/17/0021).

Dies bedeutet, dass nach dem 11.09.2021 allein zu diesem Strafakt die ausstehenden Raten nicht mehr exekutiert werden können.

Des Weiteren ergibt sich aus den vorliegenden rechtskräftigen Strafakten, dass bis zum 11.12.2022 (den Akten zu den Zlen ***, *** und ***) eine Strafsumme von Euro 17.285,00 hereingebracht werden müsste. Unabhängig von der erstgenannten Strafsumme, die am 11.09.2021 schon verjährt, würde dies bedeuten, dass der Beschwerdeführer über 20 Monate Euro 864,00 zahlen müsste, um vor Ablauf der Verjährung rechtzeitig die Strafen tilgen zu können.

Durch die Einkommenssituation einerseits und auch durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ansonsten keine Vermögenswerte besitzt, geht deshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die belangte Behörde zu Recht von einer Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgegangen ist.

Mit dieser Entscheidung, wird dem Beschwerdeführer keineswegs der Zahlungswillen abgesprochen, der nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes auch tatsächlich besteht. Allerdings ist der Zeitrahmen auch für die wirtschaftliche Erholung des Beschwerdeführers für die Tilgung der offenen Strafzahlungen zu kurz bemessen, um realistischer Weise auch tatsächlich die Strafen erbringen zu können.

Wenn darüber hinaus vom Beschwerdeführer noch ausgeführt wird, dass die belangte Behörde ausreichende Ermittlungen zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen nicht durchgeführt habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass allein aus seinem Vorbringen zur Einkommenssituation erkennbar war, dass ein ausreichendes Einkommen nicht vorhanden ist. Die fehlende Ermittlung der Gesamtvermögenswerte erfolgte zwar nicht, konnte aber im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

Folglich ist zusammenfassend festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht das gestellte Teilzahlungsansuchen abgewiesen hat.

Da die noch zu ermittelnden Sachverhaltsfragen direkt vom Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt wurden, konnte auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

Schlagworte

Strafhöhe; Teilzahlungsansuchen; Vollstreckungsverjährung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.38.0979.2

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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