TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/16 96/21/0379

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §28;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. November 1995, Zl. IV-824.783/FrB/95, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 1995 auf Erteilung eines gewöhnlichen Sichtvermerkes gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 3 Z. 2 FrG als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Antragstellung darauf hingewiesen, daß ihr Bruder österreichischer Staatsbürger sei, ihr Unterhalt gewähre und sie somit Niederlassungsfreiheit genieße. Die Voraussetzungen zur Erteilung eines gewöhnlichen Sichtvermerkes als begünstigte Drittstaatsangehörige lägen im Falle der Beschwerdeführerin aber nicht vor. Die Begünstigung komme nämlich nur Verwandten in auf- und absteigender Linie zu. Dies sei im Beschwerdefall nicht gegeben und sei somit spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die belangte Behörde davon ausging, daß die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der von ihr als Anspruchsgrundlage herangezogenen Gesetzesstelle nicht erfüllt. Damit hat die belangte Behörde eine Sachentscheidung getroffen. Der im Spruch des Bescheides offensichtlich irrtümliche Gebrauch des Wortes "zurückgewiesen", schadet nicht, weil der Antrag der Sache nach - auch für die Beschwerdeführerin erkennbar - abgewiesen wurde. Durch diesen Bescheidspruch wurde daher die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 66 Abs. 4 AVG E Nr. 207a ff wiedergegebene hg. Judikatur).

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, daß sie als Angehörige eines "EU-Bürgers" - ihr Bruder sei nämlich österreichischer Staatsbürger - Anspruch auf Erteilung des Sichtvermerkes habe.

Dem kann nicht zugestimmt werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. April 1994, Zlen. 94/18/0127-0132, unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien ausgesprochen hat, sind vom Begriff EWR-Bürger im Sinne der §§ 28 ff FrG nicht auch österreichische Staatsbürger umfaßt. Da der Bruder der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen nicht EWR-Bürger im beschriebenen Sinne ist, hat die belangte Behörde - abgesehen davon, daß die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 FrG unstrittig nicht vorliegen - den auf § 29 FrG gestützten Sichtvermerksantrag der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.

Da die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz begründen bzw. weiterführen will, bedarf sie einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Es bedarf aber im vorliegenden Verfahren keiner Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin als Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers bei Anwendung der dabei in Betracht kommenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes im Vergleich zu Angehörigen von EWR-Bürgern allenfalls schlechter gestellt werden darf (vgl. zur Problematik das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1996, Zl. 95/21/0416).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210379.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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