TE Vwgh Beschluss 1997/4/16 97/21/0130

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über den Antrag des S in O, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in P, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung der der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. Dezember 1996, Zl. Fr-3053/96, womit der Beschwerdeführer ausgewiesen wurde, anhaftenden Mängel, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß vom 27. November 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der Auftrag erteilt, die gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde durch Anschluß einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde samt Abschriften der Beilage für den Bundesminister für Inneres zu verbessern. Dieser Auftrag wurde dem Beschwerdeführer (zu Handen des Beschwerdevertreters) am 16. Dezember 1996 zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beschluß, womit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und die Verfügung, womit die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses aufgetragen wurde, zugestellt. Am 2. Jänner 1997 wurde der die Mängelbehebung enthaltende Schriftsatz zur Post gegeben.

Mit Beschluß vom 29. Jänner 1997, Zl. 96/21/0989, wurde das Verfahren eingestellt, weil der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen ist.

Mit dem am 10. März 1997 eingelangten (am 6. März 1997 zur Post gegebenen) Schriftsatz beantragt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diesen Antrag erwogen:

Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Wiedereinsetzungsantrag in den Fällen des Abs. 1 beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluß vom 19. Februar 1997, Zlen. 96/21/1024 u.a.) ist ein Wiedereinsetzungsantrag, der keine Angaben darüber enthält, wann das Hindernis für die Einhaltung der Frist aufgehört hat, und der aus diesem Grund die Überprüfung der Rechtzeitigkeit seiner Einbringung nicht ermöglicht, zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall enthält der Antrag keine Angaben zur Rechtzeitigkeit. Es ist lediglich ausgeführt, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "betreffend Beschluß vom 29. Jänner 1997, Zl. 96/21/0989" begehrt wird. Aus dem Beschwerdeakt, Zl. 96/21/0989, ergibt sich, daß die Zustellung des Einstellungsbeschlusses am 21. Februar 1997 erfolgte. Selbst wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend deutet, daß als Tag des Aufhörens des Hindernisses jener Tag anzusehen sei, an dem ihm der Einstellungsbeschluß zugestellt wurde, wäre für ihn nichts gewonnen.

Als Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG ist jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Einbringung eines Mängelbehebungsschriftsatzes, so hört das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG auf, sobald der Beschwerdeführer (Beschwerdevertreter) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und mußte, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem der Beschluß über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Versäumung der Frist zur Behebung der Mängel zugestellt worden ist. Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Wahrung der Verbesserungsfrist nach § 34 Abs. 2 VwGG hat, ist vom Beschwerdeführer (Beschwerdevertreter) zu erwarten, daß er anläßlich der Unterfertigung des Mängelbehebungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der gesetzten Frist noch zur Verfügung steht. Kann er im Zeitpunkt der Unterfertigung des Mängelbehebungsschriftsatzes bei Einhaltung dieser gehörigen Aufmerksamkeit erkennen, daß die Frist bereits abgelaufen ist, so hat jedenfalls damit das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG aufgehört (vgl. auch hiezu den oben zitierten Beschluß vom 19. Februar 1997).

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Beschwerdevertreter spätestens am 2. Jänner 1997 - dem Tag, mit dem der Mängelbehebungsschriftsatz datiert ist und zur Post gegeben wurde - diesen Schriftsatz unterfertigt hat. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdevertreter sein Augenmerk darauf zu richten gehabt, ob die Mängelbehebung rechtzeitig erfolgt. Bei gehöriger Aufmerksamkeit (durch einfaches Nachrechnen) hätte der Beschwerdevertreter erkennen müssen, daß die gesetzte Frist bereits abgelaufen ist. Damit hat das Hindernis an der Fristeinhaltung im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG spätestens am 2. Jänner 1997 zu bestehen aufgehört. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 6. März 1997 ist daher als verspätet zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210130.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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