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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 15. Mai 1996, Zl. St 164/96, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie den §§ 19, 20 und 21 FrG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß sich der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1966 im Bundesgebiet aufhalte. Zuletzt sei ihm von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 19. August 1993 eine unbefristete Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt worden. Seit 1989 beziehe der Beschwerdeführer von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Pension; vorher habe er als Schlosser und Gastwirt gearbeitet. Aufgrund seiner Strafhaft ruhe die Pension. Der Beschwerdeführer habe keine Bindungen mehr zur Bundesrepublik Jugoslawien. Er lebe im Bundesgebiet mit einer österreichischen Staatsangehörigen seit 22 Jahren in Lebensgemeinschaft. Auch der Sohn des Beschwerdeführers lebe mit seiner Familie in Österreich.
Am 12. Jänner 1995 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und Schmuggels (Heroin) und wegen unerlaubten Waffenbesitzes (Faustfeuerwaffe) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Aus dem Akteninhalt ergibt sich hiezu, daß der Beschwerdeführer nach § 12 Abs. 1 und 2 erster Fall und Abs. 3 Z. 3 SGG und § 15 StGB, § 14 Abs. 1 SGG und § 36 Abs. 1 Z. 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, daß der Beschwerdeführer in Gemeinschaft mit weiteren Mittätern ein halbes Kilogramm Heroin von Österreich nach Italien schmuggelte und dort verkaufte. Anschließend habe der Beschwerdeführer mit den Mittätern einen Handel mit einer noch größeren Menge Heroin vereinbart. Im Juli 1994 habe der Beschwerdeführer an die Käufer zwei Proben Heroin weitergegeben. Der Beschwerdeführer habe ohne waffenrechtliche Dokumente zwei Pistolen besessen.
Der Beschwerdeführer sei mit Strafverfügung des Hauptzollamtes Linz vom 18. August 1994 wegen Schmuggels zu einer Geldstrafe von S 7.000,-- verurteilt worden.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 17. Mai 1988 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden.
Die Verurteilung durch das Landesgericht Linz vom 12. Jänner 1995 erfülle den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG. Durch die Art und Schwere der der Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sei nicht nur die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Lichte des § 19 FrG dringend geboten. Durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes werde in "massiver Weise" in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft, vor allem der Jugendlichen, sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten. Trotz des in der Berufung hervorgehobenen Alters des Beschwerdeführers von 62 Jahren und des Umstandes, daß er an Krebs leide, müsse davon ausgegangen werden, daß die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers überwögen. Das Aufenthaltsverbot sei daher auch im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG zulässig. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei auch im Grunde des § 20 Abs. 2 FrG zulässig, weil die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahren bedroht seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Auffassung der belangten Behörde, daß im Hinblick auf die genannte gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt, die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 leg. cit. zulässig sei, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und begegnet keinen Bedenken. Der Beschwerdeführer bekämpft das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung.
Die belangte Behörde hat auf die auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde hervorgehobenen persönlichen Interessen Bedacht genommen und ihnen zutreffend großes Gewicht beigemessen. Dieser zutreffenden Einschätzung stellte sie aber ebenso zutreffend das sehr große Gewicht der maßgeblichen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen gegenüber. Wenn die belangte Behörde wegen der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes als unverhältnismäßig schwerer wiegend ansah als das gegenläufige private Interesse des Beschwerdeführers, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Denn nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht selbst eine ansonsten völlige soziale Integration des Fremden bei derartigen Suchtgiftdelikten im Hinblick auf deren große Sozialschädlichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus der Sicht des § 20 Abs. 1 FrG nicht entgegen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1996, Zl. 96/21/0564, und Zl. 96/21/0690, sowie die vom 30. Jänner 1997, Zl. 97/18/0013, und Zl. 97/18/0024). Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 Abs. 3 Z. 3 SGG verurteilt. Gemäß dieser Bestimmung ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren zu bestrafen, wer Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr oder Inverkehrsetzen mit Beziehung auf ein Suchtgift begeht, dessen Menge zumindest das 25-fache einer großen Suchtgiftmenge beträgt, die allein schon geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Angesichts dieses der genannten Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens des Beschwerdeführers vermag die nach § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung keinesfalls zu seinen Gunsten auszugehen. Dazu kommt, daß das öffentliche Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes durch die beiden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem Waffengesetz noch verstärkt wird.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210965.X00Im RIS seit
25.04.2001