Entscheidungsdatum
25.02.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L524 2239547-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Veronika SENGMÜLLER, Bergstraße 22, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 13.01.2021, Zl. Jv 1666/20w-33 (499 Rev 1430/20x), betreffend Eingabengebühr nach TP 5 GGG, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 03.11.2020, XXXX , wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eingabengebühr nach TP 5 I lit. b GGG (ON 21, § 197 IO) in Höhe von € 23,? zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,?, somit eines Gesamtbetrages von € 31,? binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto verpflichtet.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung, womit der Mandatsbescheid außer Kraft trat.
Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Steyr vom 13.01.2021, Zl. Jv 1666/20w-33 (499 Rev 1430/20x), wurde der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Eingabengebühr nach TP 5 I lit. b GGG (ON 21, § 197 IO) in Höhe von € 23,? zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,?, somit eines Gesamtbetrages von € 31,? binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem Antrag gemäß § 197 IO das Ziel verfolgt werde, die Voraussetzung zu schaffen, eine Forderung gegen den Schuldner zwangsweise betreiben zu können. Ein Antrag gemäß § 197 IO solle letztlich dazu dienen, dass der Gläubiger mit seiner nicht angemeldeten Forderung quotenmäßig entsprechend dem Zahlungsplan berücksichtig werde. Insofern stelle ein Antrag gemäß § 197 IO eine Eingabe an das Insolvenzgericht dar, die die Befriedigung der nicht angemeldeten Forderung ermöglichen soll. Weiters fehle ein – wie hinsichtlich § 220d Abs. 4 IO angeführter – Verweis auf eine Gebührenbefreiung. Der Antrag gemäß § 197 IO vom 17.04.2019 unterliege daher der Eingabengebühr.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag gemäß § 197 Abs. 2 IO keine Forderungsanmeldung darstelle und daher nicht der Gebührenpflicht unterliege. Die belangte Behörde folge im angefochtenen Bescheid der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2019, I421 2220607-1/2E. Diese Entscheidung gehe allerdings unrichtigerweise davon aus, dass der Antrag gemäß § 197 IO eine Eingabe an das Insolvenzgericht darstelle, die die quotenmäßige Befriedigung der nicht angemeldeten Forderung ermöglichen solle. Unrichtig sei auch die Ansicht der belangten Behörde, dass eine nicht explizit vorgesehene Gebührenbefreiung für Anträge nach § 197 IO eine Gebührenpflicht für diese Anträge auslöse. Der Antrag nach § 197 IO diene nur dazu, die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners zu überprüfen, um unter Umständen eine Exekution führen zu können. Eine Forderungsanmeldung bzw. Erhöhung einer angemeldeten Forderung liege nicht vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
II. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 17.04.2019 im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 197 Abs. 2 IO, „die Einkommens- und Vermögenslage der verpflichteten Partei dahingehend zu überprüfen, ob diese ausreichend ist, um die Quote der betreibenden Partei zu bedienen“.
In diesem Schriftsatz wird von der Beschwerdeführerin keine Forderung angemeldet und auch keine bereits angemeldete Forderung erhöht. In dem Schriftsatz wird auf einen Zahlungsbefehl vom 29.04.1992 sowie auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin an den Verpflichteten vom 01.03.2019 hingewiesen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Antrag vom 17.04.2019 (ON 21) im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX , dem Zahlungsbefehl vom 29.04.1992, XXXX und dem Schreiben der Beschwerdeführerin an den Verpflichteten vom 01.03.2019.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
§ 197 der Insolvenzordnung (IO) lautet:
„Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen
§ 197. (1) Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 156b).
(3) Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.“
TP 5 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lautet:
„III. Pauschalgebühren für Insolvenz- und Reorganisationsverfahren
Tarifpost
Gegenstand
Höhe der Gebühren
5
I. Eingabengebühren:
a) Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses;
44 Euro
b) Forderungsanmeldungen
23 Euro
II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen über Anträge nach Z I lit. a
88 Euro
III. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen nach Z II
132 Euro
Anmerkungen
1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z I.
1a. Die Pauschalgebühr nach Z I lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5 Z I lit. b. Für die Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Art. 36 Abs. 5 EuInsVO ist keine Gebühr nach Z I lit. b zu entrichten.
2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme in der Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.“
Der Pauschalgebühr nach TP 5 I lit. b GGG unterliegen Forderungsanmeldungen in Schriftsätzen. Nach Anmerkung 1a ist die Pauschalgebühr für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält oder in dem eine bereits angemeldete Forderung erhöht wird. In ihrem Schriftsatz vom 17.04.2019 meldete die Beschwerdeführerin weder eine Forderung an noch wird eine bereits angemeldete Forderung erhöht. Der Schriftsatz enthält nur den Antrag, die Einkommens- und Vermögenslage der verpflichteten Partei möge dahingehend überprüft werden, ob diese ausreichend sei, um die Quote der betreibenden Partei zu bedienen. In TP 5 GGG wird eine Gebührenpflicht für Anträge nach § 197 IO auch nicht ausdrücklich angeordnet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Da der Antrag gemäß § 197 IO vom 17.04.2019 keine Forderungsanmeldung und keine Erhöhung einer bereits angemeldeten Forderung enthält, ist die Voraussetzung nach Anmerkung 1a für eine Vorschreibung von Gebühren nach TP 5 I lit. b GGG nicht erfüllt.
Im angefochtenen Bescheid wird an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2019, I421 2220607-1/2E anknüpfend ausgeführt, dass „letztlich ein Antrag gemäß § 197 Abs. 2 IO dazu dienen soll – wie eine Forderungsanmeldung – dass der Gläubiger mit seiner nicht angemeldeten Forderung quotenmäßig entsprechend des Zahlungsplans berücksichtigt wird“ und dies somit eine Gebührenpflicht auslöse. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, da damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft und eine ausdehnende Auslegung des Gesetzes diesem Prinzip widerspricht, abgewichen wird. Mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird über das Fehlen des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, nämlich der Forderungsanmeldung bzw. der Erhöhung einer bereits angemeldeten Forderung, hinweggesehen und widerspricht daher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anknüpfen an formale äußere Tatbestände, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten.
Weiters wird im angefochtenen Bescheid – erneut an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2019, I421 2220607-1/2E anknüpfend – ausgeführt, dass nach der Anmerkung 1a zu TP 5 I lit. b für die Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO keine Gebühr zu entrichten sein. Aus dem Umstand, dass zu einem Antrag gemäß § 197 Abs. 2 IO ein entsprechender Verweis fehle, schließt die Behörde auf eine Gebührenpflicht für einen Antrag gemäß § 197 Abs. 2 IO.
Dieser Ansicht kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
§ 220d Abs. 4 IO lautet:
„Die lokalen Gläubiger sind aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist, die öffentlich bekanntzumachen und den Gläubigern zugleich mit der Ladung zur Abstimmungstagsatzung mitzuteilen ist, anzumelden. Im Schriftsatz hat der Gläubiger seine Forderung und auch den Bezug zur Niederlassung darzulegen.“
Damit spricht § 220d Abs. 4 IO ausdrücklich von Forderungsanmeldungen, was im Gegensatz dazu in § 197 Abs. 2 IO nicht erfolgt. Aus einem fehlenden Verweis auf eine Gebührenbefreiung betreffend Anträge nach § 197 IO, die nicht von Forderungsanmeldungen sprechen, kann daher nicht auf eine Gebührenpflicht dieser Anträge geschlossen werden.
Ergänzend wird hinsichtlich der Ausnahme von der Gebührenpflicht betreffend § 220d Abs. 4 IO auf Folgendes hingewiesen:
Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur RV 1588 Blg NR XXV. GP (S 19f) ergibt, handelt es sich bei der Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Art. 36 Abs. 5 EuInsVO um keine insolvenzrechtliche Forderungsanmeldung im technischen Sinne, sondern um die Geltendmachung eines Stimmrechts. Selbst wenn die Forderung in weiterer Folge anerkannt wird, entsteht – anders als bei sonstigen Forderungsanmeldungen – kein Exekutionstitel. Der Gläubiger nimmt auch nicht an Verteilungen teil. Da der Entwurf allerdings von einer Forderungsanmeldung spricht (vgl. §§ 220d ff IO), soll im GGG eine Klarstellung dahingehend getroffen werden, dass diese „Forderungsanmeldungen“ (Eingaben zur Geltendmachung des Stimmrechts) von der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z I lit. b ausgenommen sind.
Die Ausnahme von der Gebührenpflicht erfolgte daher in Anmerkung 1a aus dem Grund, da es sich tatsächlich nicht um Forderungsanmeldungen handelt. Ein im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Anknüpfen an formale äußere Tatbestände würde aber im Falle von § 220d Abs. 4 IO zu einer Gebührenpflicht führen, da in dieser Bestimmung von „Forderungsanmeldungen“ die Rede ist. Dies bedeutet daher – im Umkehrschluss – für Anträge nach § 197 Abs. 2 IO, dass diese Anträge schon deshalb zu keiner Gebührenpflicht führen können, da in dieser Bestimmung nicht von Forderungsanmeldungen gesprochen wird. Ein Verweis zu einer Gebührenbefreiung, wie von der belangten Behörde angenommen, ist daher gar nicht erforderlich.
Anträge nach § 197 IO unterliegen daher nicht der Gebührenpflicht gemäß TP 5 I lit. b GGG. Die Vorschreibung einer Pauschalgebühr nach TP 5 I lit. b GGG für den Antrag gemäß § 197 IO vom 17.04.2019 erfolgte daher nicht zu Recht. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nach seiner Judikatur auch dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl. VwGH 07.10.2020, Ra 2020/16/0145, mwN).
Schlagworte
äußere Formaltatbestände Behebung der Entscheidung Eingabengebühr Einhebungsgebühr ersatzlose Behebung Forderungsanmeldung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Mandatsbescheid Pauschalgebühren VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L524.2239547.1.00Im RIS seit
18.05.2021Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021