Entscheidungsdatum
20.05.2020Norm
ASVG §18bSpruch
W156 2200183-2/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte PREISL & SCHNEIDER, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.05.2018 XXXX betreffend Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Einlangend am 17.11.2016 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG ein.
2. Am 07.05.2018 erließ die Pensionsversicherungsanstalt (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung abgewiesen wurde.
3. Die Beschwerdeführerin erhob mit Unterstützung eines Ombudsmannes einer Tageszeitung gegen den Bescheid binnen der Rechtsmittelfrist am 23.05.2018 ein Rechtsmittel ohne nähere Bezeichnung und brachte dies einlangend am 28.05.2018 beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ein.
4. Mit Beschluss vom 18.06.2018 wies das Gericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
5. Mit Schreiben vom 04.07.2018 legte die belangte Behörde die Klage und den Verwaltungsakt dem BVwG vor. Der Akt wurde der Gerichtsabteilung W229 zugewiesen.
6. Einlangend am 06.07.2018 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitig die Bescheidbeschwerde ein. Die Beschwerdeführerin habe sich an den Ombudsmann einer Tageszeitung gewandt und dieser habe daraufhin die Klage beim ASG eingebracht. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden bzw nur einen minderer Grad des Verschuldens, da sie dem Ombudsmann – der als überaus kompetent bekannt ist – vertraut hat.
7. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 wurde der Beschwerdeakt der Gerichtsabteilung W156 mit 04.05.2020 zugewiesen.
8. Mit Beschluss W156 2200183-2/3E vom 20.05.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Unzuständigkeit des BVwG zurückgewiesen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zu Spruchpunkt A):
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, welche von der PVA zu entscheiden ist.
Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
2.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Auch war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017).
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung Vorfrage WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2200183.2.01Im RIS seit
11.05.2021Zuletzt aktualisiert am
11.05.2021