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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juli 1995, Zl. 115.956/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juli 1995 wurde der am 3. Juni 1994 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei am 4. Juni 1993 mit einem Touristensichtvermerk mit Geltungsdauer vom 27. Mai 1993 bis 27. August 1993 nach Österreich eingereist. Ihr sodann gestellter Antrag auf Gewährung von Asyl sei mit einem am 21. Juni 1994 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid abgewiesen worden. Seither halte sich die Beschwerdeführerin unerlaubt im Bundesgebiet auf. Zwar bestünden durch den derzeitigen Aufenthalt der Familie der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet familiäre Beziehungen in Österreich. Bei Vorliegen des Versagungstatbestandes des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG sei jedoch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
§ 5 Abs. 1 AufG lautet:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 10 Abs. 1 Z. 6 FrG lautet:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;"
Die Beschwerde tritt der allein spruchbegründenden Annahme der belangten Behörde, daß die Antragstellung nach Einreise in das Bundesgebiet mit einem Touristensichtvermerk erfolgt sei, nicht entgegen. Der in Rede stehende Sichtvermerksversagungsgrund liegt dann vor, wenn sich der Fremde in dem für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Zeitpunkt im Anschluß an eine mit Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500). Auch diese Annahme wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der zwischenzeitige Erwerb einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 hindert die Anwendung dieses Sichtvermerksversagungsgrundes im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0267).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei während der Geltungsdauer ihres Touristensichtvermerkes schwanger geworden und habe am 11. Mai 1994 Zwillinge geboren. Mittlerweile habe sie mit dem ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Vater der Kinder die Ehe geschlossen. Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerde, daß es die Verwaltungsbehörden verabsäumt hätten, ein gynäkologisches Sachverständigengutachten einzuholen, aus dem sich ergeben hätte, daß der Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen ein Verlassen des Landes nicht mehr möglich gewesen wäre. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird vorgebracht, es habe ein "übergesetzlicher Notstand" vorgelegen, welcher dazu führen müsse, daß im Falle der Beschwerdeführerin ein Verlassen des Inlands zur Antragstellung nicht erforderlich sei.
Insoweit dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung privater und familiärer Interessen im Bundesgebiet abzielt, ist zu entgegnen, daß bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf private oder familiäre Interessen des Fremden aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, genannten Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 96/19/0404).
Der von der Beschwerdeführerin behauptete Umstand, ihr sei in einem in der Beschwerde nicht näher angeführten Zeitraum das Verlassen des Landes aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen, hinderte - entgegen ihrer Auffassung - die Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nicht.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190237.X00Im RIS seit
02.05.2001