Entscheidungsdatum
09.12.2020Norm
AsylG 2005 §2Spruch
G306 2231274-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über das am 09.12.2020 von der ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin RA Dr. Sabine DEUTSCH mittels E-Mail übermittelte Anbringen des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nigeria:
A)
Das mittels E-Mail übermittelte Anbringen wird gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV iVm.
§ 21 Abs. 3 BVwGG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Mit dem am 07.12.2020, 15:44 Uhr, von der ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin für den angeführten Beschwerdeführer XXXX , geboren am XXXX , nigerianischer Staatsangehöriger, dzt. im PAZ XXXX , an die Adresse „einlaufstelle@bvwg.gv.at“ gesendeten E-Mail wurde in dessen Anhang („Attachment“) ein Textdokument betreffend „Festnahmeauftrag, Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ übermittelt.
Gemäß § 20 erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, sind die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016, iVm. § 21 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, können beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mittels folgender Möglichkeiten elektronisch eingebracht werden:
? im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
? über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
? im Wege des elektronischen Aktes;
? im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
? mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
? mit Telefax.
Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen (§ 1 Abs. 2 BVwG-EVV). Die zulässigen Möglichkeiten der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und die Unzulässigkeit der Übermittlung von Schriftsätzen mittels E-Mail sind überdies auf der öffentlich zugänglichen Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ersichtlich (siehe dazu https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/einbringung_start.html).
Die ausgewiesene Vertretung führt zwar in ihrer Beschwerdeeingabe an, dass ihr Computer umgebaut werde und daher nur die Möglichkeit der Beschwerdeeingabe per Mail möglich sei, Sie brachte dafür jedoch keinen Beweis in Vorlage und gilt diese lapidare Angabe nicht als „Bescheinigung“ im Sinne des Gesetzes.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ausgeführt (siehe Beschluss vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019), dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Da das am 09.12.2020 an das BVwG ausschließlich mittels E-Mail übermittelte Anbringen somit als nicht eingebracht gilt, war das Anbringen ohne weiteres als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Anbringen elektronischer Rechtsverkehr Schreiben unzulässiger AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2231274.2.00Im RIS seit
10.03.2021Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021