Entscheidungsdatum
11.12.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G314 2234758-4/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit ungeklärt, in Schubhaft (BFA-Zl. XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der BF ist seit 09.06.2020 in Schubhaft. Mit der Ausstellung eines Heimreisedokuments für ihn ist nicht zu rechnen, weil das seit 2007 mit den marokkanischen Behörden geführte Verfahren ergebnislos blieb.
Der BF hat stets konsistent angegeben, aus der Westsahara zu stammen, sodass (übereinstimmend mit den Berichten zur Staatsangehörigkeit der von dort stammenden Personen) in Betracht zu ziehen ist, dass er staatenlos sein könnte. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er Staatsangehöriger von Algerien, Tunesien, Libyen oder Ägypten sein könnte. Außerdem hätte die Einleitung der HRZ-Verfahren mit diesen Staaten jedenfalls schon während der der Schubhaft vorangehenden Strafhaft erfolgen müssen, um die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten.
Die Schubhaft kann ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn das zu sichernde Verfahren in eine Abschiebung münden kann (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0116). Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Effektuierung der Abschiebung als gewiss feststeht, sie muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0369). Da seit März 2020 keine Rückführungen in die Staaten, mit denen HRZ-Verfahren geführt werden, durchgeführt werden können und nicht absehbar ist, wann diese wieder aufgenommen werden können, ist die Fortsetzung der Schubhaft vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung in Zusammenschau mit der Unwahrscheinlichkeit der Ausstellung eines HZR derzeit nicht mehr verhältnismäßig.
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.
Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2234758.4.00Im RIS seit
10.03.2021Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021