TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/4 G306 2230799-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.01.2021
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Entscheidungsdatum

04.01.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch


G306 2230799-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2020, Zl. XXXX, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.10.2019, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 07.10.2019, wurde der BF anlässlich seiner in Untersuchungshaftnahme darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle seiner Verurteilung geplant sei. Gleichzeitig wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 10 Tagen aufgefordert.

2. Mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2019, wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 130 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monate verurteilt.

3. Mit per E-Mail am 18.10.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz gab der BF eine Stellungnahme ab.

4. Am 10.02.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.

5. Mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2020, wurde der BF wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 84 Abs. 2 StGB, der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden verurteilt.

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 07.04.2020, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt III.).

7. Mit per Post am 29.04.2020 beim BFA eingebrachtem und an das BFA gerichtetem handschriftlichen Schreiben, führte der BF aus, die Entscheidung des BFA zu akzeptieren und keine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid zu erheben. Gleichzeitig wurde, unter Verweis auf eine bestehende Ausreisewilligkeit, um Zuerkennung einer 30-tägigen Frist für das Verlassen des Bundesgebietes sowie um das Absehen von einer Abschiebung und damit einhergehenden Trennung von seiner Lebensgefährtin gebeten.

8. Das gegenständliche Schreiben und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom BFA vorgelegt und langte am 04.05.2020 ein.

9. Mit Mängelbehebungsauftrag des BVwG, GZ.: G306 2230799-1/3Z, vom 22.07.2020, wurde der BF aufgefordert, binnen einer Frist von 10 Tagen eine konkretisierte Beschwerdeeingabe vorzulegen. Insbesondere wurde der BF aufgefordert darzulegen, ob, gegen welche Spruchpunkte und mit welcher Begründung Beschwerde erhoben werde, sowie die Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des artikulierten Beschwerdeverzichtes bei gleichzeitiger Forderung von einer Trennung von seinen Familienangehörigen abzusehen und eine Frist zum Verlassen des Bundesgebietes einzuräumen, aufzuklären. Ferner wurde der BF auf die Unleserlich- und Unverständlichkeit seiner handschriftlichen Eingabe aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das betreffende Anbringen (die Beschwerde) gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.

10. Mit per Post eingebrachtem und am 10.12.2020 beim BFA eingelangtem Schreiben antwortete der BF auf den Mängelbehebungsauftrag und führte unter anderem aus, in Österreich verbleiben und ein rechtstreues Leben mit seiner Verlobten führen zu wollen. Demzufolge werde ersucht die nunmehr vorgetragenen Ergänzungsgründe in Zusammenschau mit der ersten Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid vom 31.03.2020 positiv zu erledigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien, gesund, arbeitsfähig, ledig und der deutschen Sprache hinreichend mächtig.

Der BF hält sich seit Anfang des Jahres 2015 durchgehend in Österreich auf.

Von XXXX.2014 bis XXXX.2016 sowie von XXXX.2017 bis XXXX.2019 war der BF im Bundesgebiet obdachlos gemeldet und wurde/wird von XXXX.2019 bis XXXX.2019, von XXXX.2020 bis XXXX.2020, sowie aktuell seit XXXX.2020 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Darüberhinausgehend verfügt der BF über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich.

Am 17.04.2015 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung als „selbstständig Erwerbstätiger“ ausgestellt.

Der BF war von 13.03.2015 bis 31.05.2015 als selbstständig Erwerbstätiger gemeldet, und ging beginnend mit 17.07.2015 wiederholt, überwiegend jedoch nur tageweise geringfügigen, Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach.

Das Bestehen familiärer Bezugspunkte im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.

Im Herkunftsstaat halten sich nach wie Angehörige des BF, insbesondere der Vater des BF, auf zu jenen er auch Kontakt hält.

Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf:

1.       LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2019, RK XXXX.2019, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 130 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen,

a.       Am XXXX.2019 Verfügungsberechtigten eines Einzelhandelsunternehmens im Gesamtwert von EUR 3,98,- wegzunehmen versucht, und

b.       Im Zeitraum XXXX.2019 bis XXXX.2019 in 4 Angriffen Spirituosen im Gesamtwert von EUR 308,87 Verfügungsberechtigten zweier Einzelhandelsunternehmen gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 StGB) weggenommen.

Mildernd wurden dabei der bisherige ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung, erschwerend jedoch die wiederholte Tatbegehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit gewertet.

2.       LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2020, RK XXXX.2020, wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 84 Abs. 2 StGB, der Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden.

Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am XXXX.2020 in XXXX

a.       Gewerbsmäßig (§ 70 Z 3 StGB) im Hinblick auf die Verurteilung des LG XXXX, vom XXXX.2019, zu Zl. XXXX, fremde bewegliche Sachen, nämlich Lebensmittel im Wert von EUR 84,79 Verfügungsberechtigten eines Einzelhandelsunternehmens mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht;

b.       Zwei Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Anhaltung zu hindern versucht, indem er einer Beamtin mehrere Tritte gegen das rechte Knie versetzte und mehrmals in Richtung beider Beamter austrat;

c.       Eine Beamtin während der Vollziehung ihrer Aufgaben, durch die unter b. angeführte Tathandlung am Körper verletzt, wodurch diese eine Hauteinblutung am rechten Knie, eine Prellung des linken Knies und eine Abschürfung am rechten Handgelenk erlitt;

d.       J.A. mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von seiner Anhaltung zu nötigen versucht, indem er ihn mit beiden Händen kräftig wegdrückte, sodass eine „Rangelei“ entstand, und

e.       J.A. durch die unter d. angeführte Tathandlung am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, wodurch dieser eine Schwellung und eine Rötung des Ringfingers der rechten Hand erlitt.

Mildernd wurden dabei das teilweise Geständnis, der Umstand, dass teilweise kein Schaden entstanden ist, sowie, dass es teilweise beim Versuch blieb, erschwerend jedoch 4 einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen von 5 Vergehen gewertet.

3.       LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2020, RK XXXX.2020, wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß, §§ 15, 269 (1) 1. Fall StGB, der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 (1), 84 (2) StGB und des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

Mit besagten Urteil wurden auch die zu LG XXXX, Zl. XXXX und XXXX jeweils ausgesprochenen bedingten Strafnachsichten widerrufen.

Auszug aus dem Gerichtsurteilt LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2020, RK XXXX.2020:

IM NAMEN DER REPUBLIK

XXXX ist schuldig, er hat in XXXX

I./ am XXXX.2020 Beamte, nämlich RvI. XXXX und RvI. XXXX mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme zu hindern versucht (§ 15 StGB), indem er sich mit einem Stoß gegen RvI. XXXX aus der Fixierung riss, sodann bei seiner neuerlichen Ergreifung wild um sich schlug, ihnen Schläge und Tritte versetzte, mit einem Schraubenzieher in den Brustbereich des RvI. XXXX stach und weitere Stichbewegungen in Richtung RvI. XXXX ausführte, wobei es beim Versuch blieb, weil ihm letztlich die Handfesseln angelegt werden konnten;

II./ am XXXX.2020 nachgenannte Personen zu den unter Punkt I./ geschilderten Handlungen, sohin Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben, am Körper verletzte und zwar

A./ RvI. XXXX , wodurch dieser Schürfwunden und ein Hämatom im Beinbereich erlitt;

B./ RvI. XXXX, wodurch diese Abschürfungen an beiden Knien, an beiden Händen und einen 8 cm langen oberflächlichen Schnitt am linken Knöchel erlitt;

III./ am XXXX.2020 gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) Verfügungsberechtigten der Firma XXXX fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- nicht übersteigenden Wert, nämlich Lebensmittel im Wert von € 50,93,-- mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Lebensmittel in einen Einkaufskorb gab, diesen zum Eingangsbereich stellte, anschließend die Ladenkassa passierte, die Lebensmittel aus dem Einkaufskorb in seinem Rucksack XXXX (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung - bei Schuldspruch) Erl. XXXX von 5 verstaute und ohne zu bezahlen das Geschäftslokal verließ, wobei er sich der Anhaltung durch den Ladendetektiv entziehen konnte, indem er mit den weggenommenen Gegenständen flüchtete.

Er hat hiedurch

zu I./: das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB,

zu II./: die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB,

zu III./: das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB,

begangen und wird unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 1 StGB zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer von

20 (z w a n z i g) Monaten

sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft von XXXX.2020, 21:50 Uhr bis XXXX.2020, 10:10 Uhr auf die verhängte Strafe angerechnet.

Gemäß § 19a Abs 1 StGB wird der zur Tatbegehung verwendete Schraubenzieher konfisziert.

Gemäß § 20a Abs 3 StGB wird vom Verfall abgesehen.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist der Angeklagte schuldig, der Privatbeteiligten RvI. XXXX € 300,-- binnen vierzehn Tagen zu zahlen.

XXXX (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung - bei Schuldspruch) Erl. XXXX von 5

Beschluss

gemäß § 494a Abs 1 Z 4 stopp in Verbindung mit § 53 Abs 1 StGB wird die dem Angeklagten mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2019 zu XXXX sowie vom XXXX.2020 zu XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Strafbemessungsgründe:

mildernd:

•das reumütiges Geständnis

erschwerend:

•zu I./ die einschlägige Vorstrafe (die übrigen waren aufgrund der Anwendung des § 39 StGB nicht zusätzlich als erschwerend zu werten)

•Zusammentreffen von drei Vergehen

•Verwendung einer Waffe

•rascher Rückfall nur einen Monat nach Enthaftung

•Tatbegehung während zwei offener Probezeiten

Als erwiesen angenommene Tatsachen:

Der geständige Angeklagte XXXX hat den im Urteilsspruch angeführten Sachverhalt objektiv begangen, rechnete ernsthaft mit der Verwirklichung der Tatbilder des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 1. Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 1. Fall StGB und fand sich damit ab. Dem Angeklagten kam es bei der Tatbegehung zu III./ darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, EUR 400,-- pro Monat übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits zweimal wegen einer solchen Tat verurteilt worden und aus der Freiheitsstrafe zur letzten Verurteilung nur ein Monat vor dieser Tat entlassen worden war (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB).

Ein Vorgehen nach den §§ 198 ff StPO kommt angesichts der Vorstrafenbelastung des Angeklagten nicht in Betracht, und weiters, da aufgrund der Verwendung einer Waffe die Schuld des Angeklagten als schwer anzusehen ist und eine Bestrafung geboten erscheint, um den XXXX (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung - bei Schuldspruch) Erl XXXX 4 von 5 Angeklagten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Aufgrund des äußerst raschen Rückfalls, welcher bereits zur dritten Verurteilung des Angeklagten innerhalb eines Jahres führte, war es notwendig, zusätzlich zur verhängten Strafe die im Beschluss genannten bedingten Strafnachsichten zu widerrufen, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten eindrücklich vor Augen zu führen und ihn von der weiteren Begehung solcher Straftaten abzuhalten.

Der Zuspruch an die Privatbeteiligte gründet sich auf das Anerkenntnis des Angeklagten.

Der Verurteilte verzichtet auf Berufung – und Beschwerde nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin.

Die Staatsanwältin gibt keine Erklärung ab.

Landesgericht für Strafsachen XXXX, Abteilung XXXX

XXXX, XXXX 2020

XXXX, Richterin

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich samt den diesbezüglich näheren Ausführungen zu den Straftaten und Freiheitsstrafen, sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen hat, beruhen auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie auf Ausfertigungen der oben zitierten Strafurteile.

Die Wohnsitzmeldungen des BF sowie die Anhaltungen desselben in Justizanstalten, beruhen auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters und ergeben sich die Erwerbstätigkeiten des BF aus einem Sozialversicherungsauszug.

Das Kontakthalten zu Angehörigen im Herkunftsstaat gestand der BF vor der belangten Behörde ein (siehe AS 101) und wurden die Deutschsprachkenntnisse des BF im Einvernahmeprotokoll des BFA vom 10.02.2020 protokolliert (siehe AS 102). Ferner hat der BF eine handschriftliche Eingabe beim BFA in deutscher Sprache eingebracht und die gegenständliche Beschwerde samt Ergänzung ebenfalls handschriftlich in deutscher Sprache verfasst, was die Feststellungen der belangten Behörde stützt.

Der durchgehende Aufenthalt des BF in Österreich beginnend mit Anfang 2015 beruht auf der Zusammenschau des diesbezüglichen Vorbringens des BF mit der festgestellten Ausfolgung einer Anmeldebescheinigung an den BF am 17.04.2015 (siehe AS 21), den mit 13.03.2015 beginnenden wiederholten Erwerbtätigkeitsmeldungen in Österreich sowie der Obdachlosenmeldung des BF in Österreich beginnend mit 12.12.2014.

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

2.2.2. Wie die dem BF eingeräumte Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen, sowie die erfolgte niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA zeigen, wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel in Vorlage zu bringen. Insofern können keine Verfahrensmängel erkannt werden.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde das Vorhandensein von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich in Form seiner Verlobten, XXXX, geb. XXXX, StA.: Österreich, vorbringt, gelingt dem BF damit keine substantiierte Entgegnung. Die besagte Person weist seit 02.06.2015 keine Wohnsitzmeldung in Österreich mehr auf und lässt sich dem ZMR ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF und dieser nicht entnehmen. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Beweismittel gelingt es dem BF sohin weder das Bestehen einer Beziehung zur genannten Person noch das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf diese darzulegen. Mit bloßen unbelegten Behauptung gelingt es dem BF sohin nicht, den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich des Fehlens familiärer Bezugspunkte in Österreich im angefochtenen Bescheid begründet entgegenzutreten.

Unbeschadet dessen, wurde der BF beginnend am XXXX.2019 wiederholt in Justizanstalten angehalten und verbüßt er aktuell seit XXXX.2020 erneut eine Freiheitsstrafe in Österreich, sodass ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und einer anderen Person schon aufgrund der Inhaftierung des BF nicht feststellbar ist.

Darüberhinausgehend wurde kein neuer relevanter Sachverhalt vom BF substantiiert vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1.         in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2.         für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1.         wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2.         sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:

„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1.         Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2.         Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3.         durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2.         der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3.         der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:

„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1.         nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2.         die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

3.1.2. Die Beschwerde war aus folgenden Gründen abzuweisen:

3.1.2.1. Der BF hält sich mittlerweile seit Anfang 2015 durchgehend in Österreich auf. Jedoch wurde der BF erstmalig am XXXX.2019 und in weiterer Folge wiederholt straffällig und musste erstmals beginnend am XXXX.2019 in Justizanstalten, bzw. aufgrund erfolgten Wiederrufes der bedingten Strafnachsichten mit zuletzt ergangenem Strafurteil des LG XXXX in Strafhaft, angehalten werden.

Der BF fällt wegen seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG. Jedoch – wie in der rechtlichen Begründung noch näher ausgeführt wird – hat der BF durch sein straffälliges Verhalten eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen bewirkt und durch seine Inhaftierung am XXXX.2019 die Kontinuität seines Aufenthaltes unterbrochen und mit seiner Entlassung neu begründend (siehe dazu EuGH 16.01.2014, C 378/12), sodass gegenständlich die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt sind. Demzufolge kommt verfahrensgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß §§ 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG somit nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.2.2. Der BF wurde unbestritten zuletzt vom LG XXXX wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der schweren Körperverletzung sowie des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Dabei erweisen sich insbesondere die Umstände erschwerend, dass der BF zum einen gewerbsmäßig, sohin zum Zwecke der Begründung eines fortlaufenden Einkommens (vgl. § 70 StGB), tätig wurde und zum anderen sich gegen die Staatsgewalt aufgelehnt (am XXXX.2020 Beamte, nämlich RvI. XXXX und RvI. XXXX mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme zu hindern versucht (§ 15 StGB), indem er sich mit einem Stoß gegen RvI. XXXX aus der Fixierung riss, sodann bei seiner neuerlichen Ergreifung wild um sich schlug, ihnen Schläge und Tritte versetzte, mit einem Schraubenzieher in den Brustbereich des RvI. XXXX stach und weitere Stichbewegungen in Richtung RvI. XXXX ausführte, wobei es beim Versuch blieb, weil ihm letztlich die Handfesseln angelegt werden konnten) hat. Ferner handelt es sich dabei beim BF nicht um dessen erste Verurteilung, sondern weist der BF bereits zwei jeweils teils einschlägige Vorverurteilungen in Österreich auf. Insgesamt wurde der BF zu 44 Monaten (6 + 18 +20 Monate) Freiheitsstrafe innerhalb eines Jahres verurteilt.

Ferner hat der BF insofern gegen melderechtliche Pflichten verstoßen, als er es unterlassen hat sich in den Zeiträumen von 22.01.2016 bis 21.09.2017, 10.10.2019 bis 20.01.21020 und 17.07.2020 bis 18.08.2020, sich trotz durchgehenden Aufenthalts in Österreich entsprechend der bestehenden Meldepflichten (siehe §§ 2 (1), 7 (1) MeldeG) im Bundesgebiet zu melden.

Das durch eine Vielzahl an teils wiederholten Verstößen gegen gültige Rechtsnormen geprägte Verhalten des BF lässt erkennen, dass dieser dazu neigt beharrlich gültige Normen und Regeln zu ignorieren und letztlich sogar nicht von gerichtlich strafbaren Handlungen zurückschreckt. Selbst die wiederholte Erfahrung der Unbill der Haft sowie der Genuss der strafgerichtlichen Benefizien der bedingten Strafnachsichten, konnten den BF letztlich nicht von einer wiederholten – einschlägigen – Delinquenz abhalten.

Die bloße Beteuerung Fehler begangen zu haben, vermag ein Umdenken oder gar eine Reue beim BF nicht erkennen. Vielmehr weißt der Umstand, dass der BF sein Handeln mit dem Verweis auf eine – bis dato nicht nachgewiesene – problematische Beziehung sowie der Erkrankung seiner Lebensgefährtin zu rechtfertigen versucht, darauf hin, dass der BF sich bis dato nicht mit seinem Verhalten, seine Verantwortung und Schuld reflektierend, auseinandergesetzt hat. Ferner lässt die Einkommenssituation des BF, welche überwiegend von immer nur tageweisen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen geprägt ist, vor dem Hintergrund einer wiederholten, teils gegen das Eigentum anderer gerichteter Delinquenz, einen Rückfall des BF vermuten.

Der belangten Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese im konkreten Verhalten des BF eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennt. Angesichts der vom BF gezeigten Beharrlichkeit bei der Missachtung gültiger Bestimmungen, liegt es nahe bzw. kann es nicht ausgeschlossen werden, dass der BF weiterhin Rechtsverstöße begehen wird, sodass auch von einer gegenwärtigen Gefahr seitens des BF auszugehen ist.

So hat zur Frage der Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Falle von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) sowie bei der Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293) der VwGH wiederholt Stellung bezogen, und eine bezughabende – maßgebliche – Gefährdung attestiert.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte – insbesondere in Ermanglung der Feststellung des Bestehens berücksichtigungswürdiger besonderer familiärer und sozialen Anknüpfungspunkte –, selbst unter Berücksichtigung der wiederholten Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen. Unbeschadet dessen, hätten allfällige Bezugspunkte hinter das Verhalten des BF zurückzutreten und müssten zudem durch die Anhaltungen des BF in Justizanstalten insofern relativiert werden, als dem BF die Pflege derselben nur im Rahmen der strafvollzugsrechtlichen Bestimmungen eingeschränkt möglich wäre.

Das vom BF gezeigte Verhalten lässt ferner nicht erkennen, dass dieser einen tatsächlichen und nachhaltigen Integrationswillen hegt.

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.2.3. Zudem erweist sich die vom BFA gewählte Befristung mit drei Jahren unter Berücksichtigung einer sich am Verhalten des BF unter Einbeziehung dessen Rechtsverstöße, deren Anzahl, deren Unrechtsgehalts, deren teilweisen Wiederholung sowie der wiederholten gerichtlichen Verurteilungen orientierende Gefährlichkeitsprognose als verhältnismäßig.

Sohin war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2.         die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

3.2.2. Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativen Zukunftsprognose, welche einen Rückfall des BF befürchten lässt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet.

Insofern ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

3.3. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:

„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.         der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2.         schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4.         der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.         das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.         Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“

Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. Vor dem Hintergrund des vom BF wiederholt gezeigten rechtsverletzenden Verhaltens kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser wiederholt in gezeigte Verhaltensmuster zurückfällt, sodass sich eine Effektuierung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte naheliegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.

Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G306.2230799.1.00

Im RIS seit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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