TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/18 LVwG-AV-179/001-2021

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Veröffentlicht am 18.02.2021
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Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

KFG 1967 §45 Abs1
KFG 1967 §45 Abs3
KFG 1967 §45 Abs6a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15. Dezember 2020, ***, berichtigt mit Bescheid vom 21. Jänner 2021, ***, betreffend Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet

  abgewiesen.

2.   Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig (§ 25a

  VwGG).

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. März 2010, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt und das Probefahrtkennzeichen *** zugewiesen.

Auf Anfrage wurde seitens des Finanzamtes mitgeteilt, dass seit 2015 die Veranlagungen der betrieblichen Einkünfte durch den Beschwerdeführer unterlassen wurden und seitens des Finanzamtes keine Veranlassung für die Ausfolgung von Probefahrtkennzeichen bestehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2020, ***, wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29.03.2020 erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgehoben und dieser verpflichtet, das Probefahrtkennzeichen *** sowie den Probefahrtschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten abzuliefern. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der steuerlichen Bedenken seitens des Finanzamtes die für die ordnungsgemäße Verwendung des Probefahrtkennzeichens erforderliche Verlässlichkeit nicht gegeben sei. Es handle sich dabei um eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 sei die Bewilligung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Es stehe außer Zweifel, dass der Tatbestand des § 45 Abs. 6a KFG 1967 erfüllt sei, da steuerliche Bedenken seitens des Finanzamtes bestünden.

Dagegen hat Herr A mit Schriftsatz vom 18. Jänner 2021 fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er bedingt durch die Corona-Zeit das Gewerbe stillgelegt und die Kennzeichen bei der Versicherung hinterlegt habe. Bei einer Aufhebung der Kennzeichen würden Kosten anfallen, die er zu bezahlen habe.

Mit Berichtigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. Jänner 2021, ***, wurde der Aufhebungsbescheid vom 15. Dezember 2020 dahingehend berichtigt, dass das Datum des Erteilungsbescheides 29.03.2010 (anstatt 29.03.2020) zu lauten habe.

Mit Schreiben vom 29. Jänner 2021 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

§ 45 Kraftfahrgesetz 1967 lautet:

„Probefahrten

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1. der Antragsteller

1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,

1.2. mit solchen Handel treibt,

1.3. solche gewerbsmäßig befördert,

1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst,

1.5. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt, oder

1.6. ein für eines oder mehrere Fachgebiete

17.01 – Verkehrsunfall, Straßenverkehr, Unfallanalyse,

17.11 – Kfz-Reparaturen, Havarieschäden, Bewertung,

17.14 – Kfz-Lackierung,

17.15 – Kfz-Elektronik,

17.40 – Auswertung von Fahrtschreibern, Unfalldatenschreibern,

17.45 – Baumaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,

17.46 – Landmaschinen, Reparatur, Havarieschäden, Bewertung,

17.47 – Historische Fahrzeuge (Oldtimer), Restaurierung, Bewertung

in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragener allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist,

2. die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,

3. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, und

4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist und gegen die Vergabe an den Antragsteller keine steuerlichen Bedenken bestehen.

….

(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Indem gegen die Vergabe der Probefahrtkennzeichen seitens des Finanzamtes steuerliche Bedenken geäußert wurden, da seit 2015 die betrieblichen Einkünfte nicht veranlagt wurden, kann die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit nicht angenommen werden. Da die Verlässlichkeit eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr darstellt, die erteilte Bewilligung aufzuheben ist, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, kann der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nicht beanstandet werden.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe derzeit das Gewerbe stillgelegt und es würden durch die Aufhebung der Kennzeichen Kosten für ihn anfallen, sind in dieser Hinsicht unbeachtlich, indem derartige Umstände bei der Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr aus Gründen des öffentlichen Interesses, dass nämlich gewährleistet sein muss, dass die Bewilligung nur bei Erfüllen sämtlicher Voraussetzungen erteilt und belassen wird, außer Betracht zu bleiben haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Aufhebung; Verlässlichkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.179.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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