Entscheidungsdatum
15.07.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W168 2151534-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2020, Zl. 1089750602/200113037, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I., II., IV., V., VI. und VII. werden ersatzlos behoben.
II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 18.12.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG stattgegeben und XXXX alias XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet am 03.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.02.2017, Zl. 1089750602 – 151482588 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.02.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde insbesondere betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ausgeführt, dass sich nach Ansicht des Bundesamtes letztlich ergebe, dass auch aufgrund eines unzweifelhaften forensischen Gutachtens, entgegen der durch den BF lediglich in den Raum gestellten Behauptung davon auszugehen sei, dass dieser definitiv älter als angegeben ist. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich zwar, dass die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil sei, doch variiere dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Bezüglich der Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen sei anzumerken, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse häufig nur sehr eingeschränkt möglich sei. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer langjährigen Abwesenheit im Ausland zurückkehren würden, würden auf große Schwierigkeiten stoßen, da ihnen das notwendige soziale und familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Da der BF in Afghanistan über keinerlei soziale oder tragfähige familiäre Netzwerke verfüge, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, nach einem Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich, sei die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmittel insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt fast nicht möglich, zudem auch keine diesbezügliche staatliche Unterstützung zu erwarten sei. Im Fall des BF sei die Behörde davon ausgegangen, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sei.
2. Gegen Spruchpunkt I wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die dem Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen zur Situation der Hazara unvollständig seien und ein verharmlosendes sowie beschönigendes Bild der Lage zeichnen würden. Der BF leide unter einer ausgeprägten Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung, befinde sich aus diesem Grund in psychiatrischer Behandlung und habe dazu auch im Rahmen seiner Einvernahme ein Vorbringen erstattet. Das Bundesamt habe auch verabsäumt, Länderfeststellungen zum schwach realisierten Rechtsschutz bzw. Justizwesen in Afghanistan einzuholen. Letztendlich habe es das Bundesamt auch verabsäumt, das Vorbringen des BF zum psychischen Zustandsbild in die Beweiswürdigung miteinfließen zu lassen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
3. Am 24.03.2017 wurden vom bevollmächtigten Vertreter des BF ein Arztbrief eines Landesklinikums vom 12.11.2015 mit der Diagnose „akute Belastungsreaktion“ und eine Aufenthaltsbestätigung eines Landesklinikums vom 12.11.2015 über einen stationären Aufenthalt vom 11.12.2015 bis zum 12.05.2015 in Vorlage gebracht.
4. Am 10.01.2018 beantragte der BF durch seine gesetzliche Vertretung die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter unter Anschluss einer Kursbestätigung des Österreichischen Integrationsfonds vom 19.12.2017 sowie eine Kursbesuchsbestätigung vom 24.10.2017.
5. Mit Bescheid vom 25.01.2018, Zl. 1089750602/151482588, wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.2020 erteilt.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2018, W 257 2151534-1/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.02.2017 als unbegründet abgewiesen.
7. Am 18.12.2019 stellte der BF einen erneuten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Begründend wurde ausgeführt, dass es zu keiner Änderung in den Umständen, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, gekommen sei. Noch immer würden die familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan fehlen. Hinsichtlich der prekären Sicherheitslage werde auch auf die UNHCR Eligibility Guidelines hingewiesen. Dem Antrag wurden eine Integrationserklärung des Österreichischen Integrationsfonds vom 03.09.2019, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte-oder Orientierungskurs vom 21.07.2017, eine Teilnahmebestätigung vom 19.11.2019 über die Teilnahme am Kurs „Deutsch und Alphabetisierung“ vom 18.11.2019 bis 06.03.2020 auf dem Niveau A2, ein Zertifikat vom 09.08.2019 über eine bestandene Prüfung auf dem Niveau A1 und eine Kursbesuchsbestätigung vom 19.12.2017 sowie ein Kursterminplan vorgelegt.
8. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.01.2020 brachte der BF vor, dass er krank sei, Medikamente einnehme und aufgrund seiner Krankheit seine Arbeit abbrechen habe müssen. Auf Nachfrage, unter welchen Beschwerden er leide, entgegnete der BF, dass psychische Probleme habe und unter Kontrollverlust leide. Er wolle arbeiten, sei jedoch aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes entlassen worden. Eines Tages sei er im Rahmen seiner Tätigkeit ohnmächtig geworden und ihm seien Medikamente aufgrund seiner psychischen Problemen verschrieben worden. Die genaue Bezeichnung der Arzneien wisse er nicht, er nehme diese jedenfalls bereits seit fünf Jahren ein.
Auf Aufforderung, einen Lebenslauf von sich wiederzugeben, führte der BF an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Er sei in Ghazni geboren worden und habe dort acht Jahre die Schule besucht. Anschließend sei er als Landwirt tätig gewesen. Aufgrund seiner Erkrankung habe er sich zwei Jahre lang in den Iran begeben. Nach dem Tod seiner Großeltern habe er nunmehr keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er aufgrund seiner bereits geschilderten Fluchtgeschichte Bedenken. In größeren Städten wie Mazar e-Sharif habe er zudem keine Ortskenntnisse. Auf Aufforderung, wiederzugeben, was er in Österreich bislang gemacht habe, erklärte der BF, dass er Deutschkurse auf dem Niveau A2 besucht habe und kurzzeitig erwerbstätig gewesen sei. Die Frage, ob er in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigte Verwandte habe, wurde vom BF verneint. Er beziehe Leistungen vom Sozialamt und der Caritas und sei im Bundesgebiet weder Mitglied in einem Verein noch strafgerichtlich verurteilt worden. Auf die Frage, ob er wisse, weshalb er damals den Status des subsidiären Schutzberechtigten zugesprochen bekommen habe, konnte der BF keine konkrete Angabe machen.
9. In einem Aktenvermerk des BFA vom 29.01.2020 wurde ausgeführt, dass sich im Zuge der Prüfung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen würden, da eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Somit sei von einer Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG auszugehen.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2020 wurden vom BF Fotos des Medikamentes „Trittico“ übermittelt.
10. Mit Bescheid vom 12.02.2020 wurde dem BF der mit Bescheid vom 17.02.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gem. § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid vom 25.01.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.), sein Antrag vom 18.12.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 abgewiesen (Spruchpunkt III.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI.);die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VII.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, umso mehr dem BF nunmehr eine Neuansiedelung in den Städten Herat und Mazar e-Sharif zuzumuten sei. Der BF befinde sich nunmehr im erwerbsfähigen Alter und sei ebenso arbeitsfähig. Er habe acht Jahre eine Schule besucht und habe zudem Arbeitserfahrung als Landwirt gesammelt. Dies werde ihm freilich bei der Arbeitssuche in den Städten Mazar e-Sharif oder Herat sowie der Wiedereingliederung in der afghanischen Gesellschaft nützlich sein. Aus diesen Gründen sei schließlich festzustellen, dass der BF im Falle der Rückkehr für seine Existenzsicherung aufkommen könnte. Auch ein fehlender sozialer bzw. familiärer Background bzw. fehlende Unterstützung in den Städten Herat oder Mazar e-Sharif führe nicht zu einer Unzumutbarkeit der Neuansiedelung in diesen Städten, umso mehr der BF als erwachsener, arbeitsfähiger und gesunder Mann seinen Lebensunterhalt in eigener Regie organisieren und bewerkstelligen und dabei im Bedarfsfall auch auf die diversen Unterstützungsnetzwerke zurückgreifen könnte. Da es dem BF gelungen sei, den Lebensunterhalt zu bestreiten und die im Alltag immer wieder auftretenden Schwierigkeiten in den diversen Bereichen zu bewältigen, sei es ihm freilich auch zuzumuten, mit seiner Lebenserfahrung auch in Afghanistan, speziell in Mazar e-Sharif oder Herat Stadt zumutbar leben zu können. Aufgrund der diesbezüglichen Länderinformationen, seiner Schulbildung und seiner bis dato ausgeübten Arbeitstätigkeit lasse sich kein Grund mehr feststellen, der seine Rückkehr nach Afghanistan unzumutbar machen würde. Zudem befinde sich der BF im erwerbsfähigen Alter und es sei im Fall des BF nicht ersichtlich, dass gerade beim BF eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit nicht gegeben wäre.
11. Am 12.03.2020 erhob der BF durch seinen im Spruch genannten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Ausgeführt wurde, dass das Bundesamt seine Begründungspflicht verletze, indem das Bundesamt an verschiedenen Stellen verschiedene Gründe ins Treffen führe, die zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes führen sollten. In concreto argumentiere das BFA, dass der BF „familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan“ habe. Diese Feststellungen würden in krassen Widerspruch zur gesamten Aktenlage stehen und seien somit aktenwidrig. Der BF habe im gesamten Verfahren angegeben, keinen Kontakt zu etwaigen Verwandten in Afghanistan zu haben. In der Beweiswürdigung der Behörde würden sich keine beweiswürdigenden Überlegungen zu den getroffenen Feststellungen finden und seien daher ebenfalls aktenwidrig. Beim gegenständlichen Bescheid bleibe die Behörde wiederum vage, welche „maßgeblichen Umstände“ sich geändert hätten. Bezugnehmend auf die entscheidungsrelevanten Umstände habe der BF weiterhin kein soziales oder familiäres Netz in Afghanistan. Hinzu komme, dass der BF, anders als von der Behörde im Bescheid der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom 17.02.2017 festgestellt habe, wegen seiner psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung sei und auch Medikamente einnehme, wie er selbst auch angegeben habe. Somit sei von einer Verschärfung der Lage auszugehen. Der BF befinde sich bereits seit viereinhalb Jahren in Österreich spreche sehr gut Deutsch und habe in Österreich bereits Arbeitserfahrung gesammelt. Eine Abschiebung des BF würde somit jedenfalls in das Privatleben des BF eingreifen und eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
- Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle und in die vom BF vorgelegten Unterlagen;
- Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;
- Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.
1.1. Zur Person des BF und zu den Beschwerdepunkten.
Die Identität des BF ist nicht geklärt. Die im Spruch genannten Angaben werden als Verfahrensidentität angenommen. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.
Der BF ist in der Provinz Ghazni geboren und hat dort acht Jahre die Grundschule besucht. Er hat keine Berufsausbildung absolviert und als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet. Der genaue Aufenthaltsort der Familienangehörigen des BF ist unbekannt. Der BF hat keinen Kontakt zu möglichen familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer befand sich wegen einer akuten Belastungsreaktion im Jahr 2015 in ärztlicher Behandlung und nimmt mittlerweile wegen Depressionen und Schlafstörungen das Medikament „Trittico“ ein. Es wird dem Verfahren nicht zugrunde gelegt, dass der BF arbeitsfähig ist.
Der BF befindet sich seit seiner Einreise am 03.10.2015 durchgehend im Bundesgebiet.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 17.02.2017 subsidiärer Schutz zuerkannt. Dies insbesondere, da ihm mangels tragfähigen sozialen oder familiären Netzes eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich ist und einer Rückführung in den Herkunftsstaat Art. 3 EMRK entgegensteht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2018 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG erstmalig bis zum 18.02.2020 verlängert.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2020 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Sein am 18.12.2019 gestellter Verlängerungsantrag wurde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Die belangte Behörde hat begründet nicht dargelegt, dass sich die subjektiven, als auch objektiven Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes, bzw. auch insbesondere jene Tatbestandsmerkmale, die auch zur Verlängerung des Aufenthaltsrechtes bis zum 18.02.2020 in casu geführt haben, wesentlich und nachhaltig verändert haben. Insbesondere der Umstand der Volljährigkeit des BF lag bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung, als auch der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes vor.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich und Afghanistan, ergeben sich aus seinen Aussagen im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, bzw. aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
Die Feststellungen zur Asylantragstellung in Österreich, zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.02.2017 bzw. zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit 25.01.2018 bis zum 18.02.2020, bzw. der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am 12.02.2020 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Betreffend die Feststellung, dass sich sowohl die persönliche Lage des BF im Vergleich mit dem Zeitpunkt insbesondere der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung mit 25.01.2018 bis zum 18.02.2020, als auch die allgemeine Lage nicht wesentlich verändert haben, ist insbesondere auszuführen:
Dem BF wurde mit Bescheid vom 17.02.2017 subsidiärer Schutz zuerkannt. Dies wurde insbesondere damit begründet, da dem zu diesen Zeitpunkt bereits 18 jährigen Beschwerdeführer, mangels familiären Netzes eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich wäre und einer Rückführung in den Herkunftsstaat Art. 3 EMRK entgegenstand.
Dem Bescheid des BFA vom 25.01.2018 womit dem BF nach Antrag auf Verlängerung eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.2020 erteilt wurde, ist als Begründung für die Verlängerung ausschließlich zu entnehmen, „dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden“. (AS. 359). Weitere Ausführungen, weshalb dem zum Zeitpunkt der Zuerkennung volljährigen BF und nunmehr 19 jährigen BF eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung weiter zu erteilen ist, sind diesen Bescheid nicht zu entnehmen. Dieser Bescheid erwuchs in Folge in Rechtskraft.
Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wird als Begründung für die nunmehrige Aberkennung des subsidiären Schutzes insbesondere ausgeführt, dass sich die subjektive Lage des BF geändert habe. Im Bescheid der belangten Behörde wurde insbesondere die Arbeitsfähigkeit des BF hervorgehoben und betont, dass dieser bereits Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft vorweisen könne. Hierdurch wurde eine wesentliche und nachhaltige Änderung persönlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes für den BF durch diese Ausführungen jedoch nicht nachvollziehbar genau und hinreichend substantiiert bzw. konkretisiert dargelegt. Es ist fallbezogen anzumerken, dass es das BFA gänzlich verabsäumt hat, darzulegen, aus welchen konkreten Erwägungen sich die nunmehrige Einschätzung einer ausreichenden Arbeitsfähigkeit des BF, die nunmehr im Unterschied zu den relevanten beiden anderen Verfahrenszeitpunkten vorliegend wäre, nunmehr ergibt.
Fallgegenständlich wurde jedenfalls durch die belangte Behörde nicht hinreichend begründet dargelegt, welche persönlichen oder auch objektiven Voraussetzungen des BF sich derart wesentlich und nachhaltig verändert haben, sodass der BF nunmehr verglichen zu den verfahrensrelevanten Vergleichszeitpunkten keines Schutzes mehr bedarf bzw. hat die belangte Behörde nicht aufgezeigt, worin konkret die wesentlichen Veränderungen, insbesondere auch im Vergleich zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, nunmehr zu erkennen sind.
Diesbezüglich ist insbesondere auch festzuhalten, dass sich die Begründung für die Aberkennung in casu im Wesentlichen darauf stützt, dass der BF arbeitsfähig sei. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zu Protokoll gegebenen Ausführungen bezüglich seines psychischen Gesundheitszustand und dem damit verbundenen Verlust seiner Arbeitsstelle in Österreich steht und überdies nicht hinreichend belegt wurde. Die Angaben des BF, wonach dieser insbesondere aufgrund einer psychischen Erkrankung sogar entlassen worden sei, haben im angefochtenen Bescheid jedenfalls keine besondere Berücksichtigung gefunden und würden eine für eine Aberkennung wesentliche und nachhaltige Änderung der persönlichen Eigenschaften des BF insbesondere in Bezug auf eine ausreichende Arbeitsfähigkeit noch weiter relativieren. Dass diesbezüglich Ermittlungen seitens der belangten Behörde vorgenommen worden wären, kann dem gegenständlichen Akteninhalt nicht entnommen werden.
Worin die Veränderung der Situation des BF, insbesondere auch zum Zeitpunkt der Verlängerung des Aufenthaltsrechtes bestehen soll, bzw. worin die wesentlich veränderte allgemeine Situation in Afghanistan zu erkennen ist und weshalb dem BF nunmehr eine IFA mit Herat oder Masar – e Sharif offensteht, ist sämtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar nicht zu entnehmen.
Die Argumentation, wonach der BF bereits Berufserfahrung in der Landwirtschaft aufweist, kann jedenfalls nicht als kausaler Grund für eine grundlegende Änderung in seiner Person herangezogen werden, da diese vom BF bereits vor seiner Einreise in Österreich erworben wurde.
Ein pauschales Anführen, dass der BF erwerbstätig sei und bereits Erfahrungen in der Landwirtschaft gesammelt habe, reicht nicht aus, um hieraus konkret erschließen zu können, dass der BF nunmehr hierdurch in eine Lage versetzt werde, in der er nunmehr im Unterschied zum Zeitpunkt der Verlängerung ohne jegliche Berücksichtigung seines psychischen Gesundheitszustandes als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist.
In durchgehender höchstgerichtlicher Judikatur ist festgehalten worden, dass ein rechtskräftig entschiedener Sachverhalt nicht grundlos neuerlich untersucht und anders entschieden werden darf.
Im Fall einer Aberkennung des subsidiären Schutzes nach dem Zeitraum eines bereits zuvor ex lege ausschließlich befristet zuerkannten Aufenthaltsrechtes, einem Antrag auf Verlängerung folgend, ist wesentlich zu prüfen, ob die Voraussetzung für die Gewährung eines subsidiären Schutzes zum Zeitpunkt der Verlängerung noch immer vorliegen, bzw. ob der BF zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch eines subsidiären Schutzes bedarf. Auch in diesen Fall wird nur bei diesbezüglich wesentlichen, grundlegenden, sowie nachhaltig sich zum positiven veränderten persönlichen wie auch objektiven Voraussetzungen eine abschlägige Entscheidung in Frage kommen. Wenn keine Gründe mehr für die Notwendigkeit der Gewährung eines asylrechtlichen Schutzes zu diesem Zeitpunkt mehr bestehen, wird in diesem Fall der subsidiäre Schutz abzuerkennen und folglich auch kein hieraus sich ableitendes Aufenthaltsrecht mehr zuzusprechen sein, da zu diesem Zeitpunkt auch keine Notwendigkeit eines Schutzes und eines sich hieraus ableitenden Aufenthaltsrechtes mehr besteht. Eine entschiedene Sache liegt bei wesentlicher Änderung der Voraussetzungen nicht mehr vor, bzw. handelt es sich, falls sich die Voraussetzungen wesentlich und nachhaltig geändert haben, dann nicht mehr um eine Person, welche den subsidiären Schutz auch weiterhin benötigt.
Fallgegenständlich ist ferner auch festzuhalten, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides keine ausreichenden Anhaltspunkte ableiten lassen, bzw. wurde dies nicht ausreichend dargelegt, dass sich etwa auch die Lage in Afghanistan, die insbesondere auch zur Verlängerung des Aufenthaltsrechtes bis zum 18.02.2020 geführt hat, sich hinsichtlich der relevanten persönlichen oder allgemeinen Tatsachenumstände nunmehr maßgeblich geändert hätte.
Die Feststellung zur verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung, bzw. der Verlängerung (unveränderten) Lage in Afghanistan beruhen auf den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides des BFA. Bei diesen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsberater bzw. bevollmächtigter Vertreter haben die Länderberichte konkret bestritten. Die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 werden als notorisch angesehen und bei der Beurteilung des gegenständlichen Falls beachtet.
Das BFA hat somit entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderungen somit weder aufgrund der persönlichen Situation des BF selbst, als auch aufgrund der Lage in Afghanistan seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, jedoch auch ergänzend seit letzten Verlängerung des Status des Aufenthaltsrechtes somit insgesamt nicht konkret aufzuzeigen vermocht.
Das Bestehen einer allfällig weiteren Notwendigkeit der Gewährung eines subsidiären Schutzes für den BF wird nach dem 18.02.2020 durch die Behörde, dem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsrechtes folgend, individuell und konkret zu prüfen und fallgegenständlich zu beurteilen sein. Im Zuge einer solchen Prüfung wird zu beurteilen sein, ob es zu wesentlichen Veränderungen der persönlichen als auch der objektiven Lage gekommen ist und diese Veränderungen werden durch das BFA konkret und vergleichend aufzuzeigen sein.
Der Umstand der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF geht aus einem eingeholten, aktuellen Auszug aus dem Strafregister hervor.
Betreffend die Feststellung, dass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, wird auf die weiteren Ausführungen bei der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3 zu verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
II.3.2. Zu Spruchpunkt I.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - 75 - - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A)
3.2.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes lauten (auszugsweise) wie folgt:
§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. (3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. […] (4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. […] –
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; 2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder 3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. (4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG).
Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 (Z 1) AsylG bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht vorliegen“, oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten „nicht mehr vorliegen“, gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung des Bundesamtes zu beantworten, wonach die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.
Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie (= Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304), nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.
Zur Frage, ob sich § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG nur auf den eben genannten „Erschleichungstatbestand“ der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, ist auf die Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019, C-720/17, zu verweisen. Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Gegenständlich ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG handelt, zumal weder Hinweise dafür vorliegen, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes (im Sinne der zitierten Entscheidung des EuGH) geändert hätte.
3.2.3. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und bei der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (vgl. VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216).
Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030, mwH). In Anlehnung an Art. 16 Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Fall seiner Abschiebung in dieses Land Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder an der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein.
Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (vgl. „Schrefler-König/Gruber, Asylrecht“, zu § 9 AsylG 2005, Anm. 11). –
3.2.4. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid wie bereits oben ausgeführt entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht dargetan: Im gegenständlichen Fall ist die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017 erfolgt.
Rechtlich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, sowie auf die angespannte Lage in Afghanistan gestützt. Konkret ist zum Zeitpunkt der Zuerkennung berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer kein familiäres Netz in Afghanistan hat. Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht nur eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz, sondern auch das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in anderen Provinzen Afghanistans ausgeschlossen worden.
Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 25.01.2018 bis zum 18.02.2020 verlängert. Zu diesem Zeitpunkt ist es bezüglich seiner nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkten im Heimatland jedenfalls zu keiner ersichtlichen, grundlegenden Veränderung gekommen.
Durch diese Entscheidung des BFA die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, hat die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, es seien weiterhin jene Umstände gegeben, die für Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich seien (vgl. dazu auch VwGH vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 99). Dem Bescheid vom 25.01.2018 ist keine nähere Begründung für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu entnehmen.
Angesichts der im Bescheid vom 17.02.2017 dargelegten Gründe für die Zuerkennung des Schutzstatus und der hierauf aufbauenden Verlängerung des Aufenthaltsrechtes für den zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen BF mit 25.01.2018 ist davon auszugehen, dass die unveränderte allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie das (weitere) Fehlen sozialer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat als entscheidungswesentlich für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erachtet worden sind, während dem Eintritt der Volljährigkeit sowie der (kurzzeitigen) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keine maßgebliche Bedeutung beigemessen worden ist.
Die demnach entscheidungswesentlichen Umstände haben seit der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung keine wesentliche Veränderung erfahren, insbesondere hat sich der psychische Gesundheitszustand des BF nicht nachweislich gebessert, sodass eine insbesondere eine ausschließlich auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitserfahrung des BF gestützte Neubewertung bzw. wesentliche Veränderung der persönlichen Situation des BF nicht hinreichend dargelegt werden konnte.
Ferner lässt auch ein Vergleich der Situation von Rückkehrenden im Zeitpunkt der Erlassung der Zuerkennung bzw. der Verlängerung mit der aktuellen Lage die Annahme einer entscheidungswesentlichen anhaltenden Veränderung bzw. Verbesserung nicht zu. Ein - entsprechende Feststellungen zur Entwicklung der Situation im Herkunftsstaat tragender - Vergleich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage einerseits im Zeitpunkt der Zuerkennung bzw. Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und andererseits zum Zeitpunkt der Aberkennung des Schutzstatus findet sich im angefochtenen Bescheid jedoch nicht.
Soweit die belangte Behörde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Sinne einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan seit Gewährung des subsidiären Schutzes keine grundlegenden Veränderungen – insbesondere bezogen auf die Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, sowie in der nach den Ausführungen des Bundesamtes als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht kommenden Städten Mazar-e Sharif und Herat - zu entnehmen sind.
Wie im Zuge der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, geht eine solche wesentliche und nachhaltige Veränderung aus dem vom Bundesamt zur Beurteilung des Sachverhalts herangezogenen Länderinformationsblatt Afghanistan keineswegs hervor. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Sicherheitslage in der Stadt Kabul ebenso wenig eine nachhaltige Verbesserung erfahren hat. Aus den aktuellen dem Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten geht ebenso die Bedeutung sozialer Netzwerke hervor, wenn ausgeführt wird, dass neben Binnenvertriebenen und Flüchtlingen auch Rückkehrende wegen des Mangels an landwirtschaftlichem Besitz und Vermögen in Afghanistan besonders gefährdet sind.
Trotz der Möglichkeit, Unterstützungsleistungen von internationalen Organisationen oder unter Umständen auch vom afghanischen Staat zu beziehen, scheint demnach das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrenden zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrende existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden (vgl. Punkte II.1.2.3. und II.1.2.4. im vorliegenden Erkenntnis).
Zusammengefasst hat sich – entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid - sohin weder die spezielle Situation von nach Afghanistan Rückkehrenden nicht entscheidungswesentlich geändert. Der pauschale Verweis des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer auf die Unterstützung einer Vielzahl von internationalen Einrichtungen zurückgreifen und überdies finanzielle Rückkehrunterstützungen, beispielsweise von UNHCR oder IOM, in Anspruch nehmen könnte, ist nicht geeignet, Gegenteiliges aufzuzeigen. So können Rückkehrunterstützungen nur vorübergehend in Anspruch genommen werden, weshalb damit lediglich allfällige Anfangsschwierigkeiten ausgeglichen werden können. Aufgrund des bloß vorübergehenden Charakters vermögen sie sohin keine dauerhafte Veränderung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers zu bewirken.
3.2.5. Das Bundesamt hat es sohin verabsäumt konkret darzulegen, inwiefern sich die Lage für den Beschwerdeführer seit der Zuerkennung, bzw. auch insbesondere seit der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.2020 entscheidungswesentlich verändert hat. Vielmehr erfolgte eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts.
Festzuhalten ist ferner, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.
3.2.6. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.
3.2.7. Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt wird.
3.2.8. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen gemäß den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG und des FPG lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; vom 28.01.2015, Ra 2014/20/0121 und vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, je mwN). Nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes gilt dasselbe im Verhältnis zwischen der Aberkennung eines (subsidiären) Schutzstatus und einer damit verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Da dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese (ebenfalls) ersatzlos zu beheben sind.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder - 84 - Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 3.3.2. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorangegangen. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen, zumal im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist, dass bzw. inwieweit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein für den Beschwerdeführer vorteilhafteres Ergebnis gebracht hätte, da der Beschwerde ohnehin stattgegeben wurde. Auch weist die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2019 bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des - 85 - Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Insoweit das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob sich die allgemeine Situation in Afghanistan und/oder die individuellen Umstände des Beschwerdeführers seit Zuerkennung des Schutzstatus geändert haben, zu einem anderen Ergebnis gelangt, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall insbesondere die Rechtsfrage zu lösen war, ob die nunmehr abweichende Würdigung eines bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegenen Sachverhalts den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG erfüllt. Der gegenständlichen Entscheidung wurden im Übrigen die wesentlichen Feststellungen des Bundesamtes zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan als Sachverhalt zugrunde gelegt. Der maßgebliche Sachverhalt ist folglich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung in der Beurteilung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, auf der Lage im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung Berufserfahrung ersatzlose Teilbehebung familiäre Situation individuelle Verhältnisse psychische Erkrankung Rückkehrentscheidung behoben Sicherheitslage Verlängerung Versorgungslage Volljährigkeit wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W168.2151534.2.00