Index
19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1993 §17 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/21/0987 E 21. Mai 1997 96/21/0988 E 21. Mai 1997Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des B in O, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. September 1996, Zl. Fr-3151/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen.
Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer seit seiner Geburt mit seinen Eltern und Geschwistern in Österreich lebe. Es sei ihm am 11. März 1993 ein bis 4. Mai 1993 gültiger Sichtvermerk erteilt worden. Seit 5. Mai 1993 sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers unrechtmäßig.
Gegen den Vater des Beschwerdeführers bestehe ein mit 29. Mai 1996 in Rechtskraft erwachsenes Aufenthaltsverbot. Gegen die Mutter des Beschwerdeführers sei ebenfalls ein Aufenthaltsverbot erlassen worden und seine Geschwister seien ausgewiesen worden. In Anbetracht dieser Umstände, vor allem des nunmehr mehr als dreijährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich, erscheine sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht so stark ausgeprägt, daß es schwerer zu gewichten wäre als das maßgebliche öffentliche Interesse. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.
Der Beschwerdeführer hält die Ausweisung für nicht gerechtfertigt, weil ein erheblicher Eingriff in sein Privat- und Familienleben vorliege. Das private Interesse einer sechsköpfigen Familie am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet überwöge trotz des illegalen Aufenthaltes das gegenläufige öffentliche Interesse. In der Heimat des Beschwerdeführers bestünde für seine Familie keinerlei Existenzmöglichkeit mehr.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Die belangte Behörde hat ausgehend von einem relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Grunde des § 19 FrG die Zulässigkeit der Ausweisung geprüft und hat zutreffend die Maßnahme für notwendig erachtet. Der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 5. Mai 1993 gefährdet die öffentliche Ordnung im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, in hohem Maß, kommt doch den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 4. April 1997, Zl. 97/18/0075). Das öffentliche Interesse wird noch dadurch verstärkt, daß der Beschwerdeführer auch nach rechtskräftiger Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz seinen unrechtmäßigen Aufenthalt fortgesetzt hat. Das Gewicht der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wird - wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat - dadurch relativiert, daß gegen einen Elternteil des Beschwerdeführers ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht. Mit der Behauptung, in seinem Heimatstaat hätte er keinerlei Existenzmöglichkeit, kann der Beschwerdeführer deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, weil mit der Ausweisung keine Verpflichtung zur Ausreise in einen bestimmten Staat verbunden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 96/21/0651).
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210986.X00Im RIS seit
20.11.2000