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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BGBlG 2004 §5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. März 2020, Zl. LVwG-800396/2/KL/CG, betreffend eine Angelegenheit nach dem Güterbeförderungsgesetz (mitbeteiligte Partei: S S in S (Serbien)), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis vom 27. Jänner 2020 legte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (Amtsrevisionswerberin) dem Mitbeteiligten eine Übertretung des § 23 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) zur Last und verhängte über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- (2 Tage 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Gleichzeitig sprach es gemäß § 37 Abs. 5 VStG den Verfall der eingehobenen vorläufigen Sicherheit aus.
2 Dem Mitbeteiligten wurde vorgeworfen, als Geschäftsführer eines näher bezeichneten serbischen Güterbeförderungsunternehmens verantworten zu müssen, dass am 24. Oktober 2019 in R (Oberösterreich) mit einem Sattelzugfahrzeug dieses Unternehmens Güter von Belgien durch Österreich mit Zielort in Kroatien ohne die hierfür erforderliche Bewilligung transportiert worden seien. Die mitgeführte Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich - Serbien sei für den gegenständlichen Gütertransport nicht gültig gewesen, weil die Fahrt von Belgien nach Kroatien (Drittlandverkehr) durchgeführt worden sei, ohne den Zulassungsstaat (Serbien) auf verkehrsüblichem Weg zu durchfahren.
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (VwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, hob das Straferkenntnis samt Verfallsausspruch auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Die Revision erklärte das VwG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das VwG im Wesentlichen aus, die grenzüberschreitende Güterbeförderung erfordere eine der in § 7 Abs. 1 GütbefG aufgezählten Berechtigungen. Dazu zähle unter anderem eine aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Bei der gegenständlichen Güterbeförderung des serbischen Unternehmens (von Belgien durch Österreich mit einem Zielort in Kroatien) sei eine Fahrten-Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für eine Transitfahrt mitgeführt worden. Fallbezogen habe kein Drittlandverkehr vorgelegen. Die besondere Bedingung Nr. 6 in der Fahrten-Genehmigung, die beim Drittlandverkehr eine Transitierung des Niederlassungsstaates des Genehmigungsinhabers verlange, komme deshalb nicht zum Tragen. Insgesamt sei die Transitfahrt durch Österreich von der ausgegebenen Fahrten-Genehmigung gedeckt gewesen. Eine Strafbarkeit des Mitbeteiligten liege nicht vor.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende Amtsrevision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht wird, das VwG messe der provisorisch anwendbaren bilateralen Vereinbarung zwischen Österreich und Serbien nur eine geringfügige rechtliche Bedeutung bei. Unbestritten sei jedoch, dass der gesamte grenzüberschreitende Straßengüterverkehr mit Nicht-EU/EWR-Staaten neben dem GütbefG auf textlich und inhaltlich vergleichbaren Vereinbarungen aufbaue. Die Frage, „inwieweit derartige Abkommen in vergleichbaren Fällen künftig ausgelegt oder angewendet werden“, habe über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung. In der Sache führt die Amtsrevision aus, die gegenständliche Fahrt (von Belgien durch Österreich mit Zielort in Kroatien) falle nicht in den Anwendungsbereich des provisorisch anwendbaren Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien, auf dessen Grundlage auch die gegenständliche Genehmigung für das Unternehmen des Mitbeteiligten ausgestellt worden sei, weil Serbien bei dem Transport nicht transitiert worden sei. Selbst wenn die Regelungen über den Drittlandverkehr - wie das VwG argumentiere - nicht auf den Transit anzuwenden seien, sei ein EU-Binnenverkehr, wie er fallbezogen vorgelegen sei, nicht gestattet. In diesem Zusammenhang werde angeregt, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen, ob es nach dem einschlägigen Unionsrecht überhaupt zulässig sei, einem serbischen Unternehmen den reinen Transitverkehr (ohne Durchfahren des Heimatlandes) im EU-Binnenmarkt durch bilateral vereinbarte Kontingentgenehmigungen zu gestatten, und ob eine Gleichbehandlung eines serbischen Unternehmens bei diesen Transitfahrten hinsichtlich der hohen Anforderungen beim Berufszugang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht eine Diskriminierung der Inhaber von EU-Gemeinschaftslizenzen darstelle.
6 Da das angesprochene bilaterale Abkommen nicht kundgemacht ist, legte die Amtsrevisionswerberin über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 2020 die „Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr“ vor, die lediglich Paraphen aufweist und handschriftlich mit 10. November 2010 datiert ist. Nach ihrem Art. 1 findet die Vereinbarung Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler und Transitverkehr sowie Fahrten nach und aus Drittländern) zwischen den Staaten der Vertragsparteien und sieht in Art. 3 vor, dass der grenzüberschreitende Güterverkehr nach Art. 1 - unbeschadet hier nicht relevanter Ausnahmen - einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet, bedarf. Die Genehmigungen werden für eine Fahrt oder für eine unbestimmte Anzahl von Fahrten im Rahmen der in Art. 10 der Vereinbarung festgelegten Fristen und Kontingente erteilt, und zwar als Universalgenehmigungen (gültig für bilaterale, Transit-, oder Drittlandfahrten, sofern bei Drittlandfahrten auch der Staat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, durchfahren wird) oder als eingeschränkte Genehmigungen (z.B. örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).
7 Der Mitbeteiligte erstattete zu der Amtsrevision eine Revisionsbeantwortung, in der er zusammengefasst und sinngemäß die Aufrechterhaltung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrte.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
9 Gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 GütbefG ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.
10 Nach § 7 Abs. 1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 GütbefG auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09,
2. Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
3. Bewilligung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
11 Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
12 Im vorliegenden Fall führte der Lenker des serbischen Sattelzuges bei seiner Transitfahrt durch Österreich (unstrittig) eine vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgestellte (zeitlich gültige) „Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich - Serbien“ mit sich, die im vorgegebenen Text eine Wahlmöglichkeit zwischen „Loco/Drittland“ und „Transit“ aufweist und fallbezogen in der Rubrik „Transit“ angekreuzt war. Unter den „besonderen Bedingungen, Auflagen und Vorschriften“ der Genehmigung hieß es unter anderem: „1. ... [Die Genehmigung] gilt für den Verkehr nach, durch und aus Österreich. Jeder Orts- und Unterwegsverkehr (Binnenverkehr) in Österreich ist nicht gestattet. ... 6. Diese Genehmigung gilt auch für die Durchführung eines Transportes im Drittlandverkehr, sofern der Niederlassungsstaat des Genehmigungsinhabers auf verkehrsüblichem Weg transitiert wird.“
13 In Auslegung dieser Genehmigung gelangte das VwG zu dem Schluss, dass sie die gegenständliche Transitfahrt durch Österreich deckte und dem Mitbeteiligten kein strafbares Verhalten vorzuwerfen sei. Diesem Interpretationsergebnis tritt die Amtsrevision entgegen und sie möchte die Genehmigung erkennbar dahingehend ausgelegt wissen, dass sie eine Transitfahrt wie die gegenständliche nur dann erlaubt hätte, wenn dabei auch Serbien transitiert worden wäre.
14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirft die Auslegung eines Schriftstückes (hier: der mitgeführten Genehmigung) oder einer Parteierklärung im Einzelfall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, soweit dem Verwaltungsgericht dabei keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist (vgl. etwa VwGH 18.8.2020, Ra 2020/16/0119, mwN).
15 Dass im vorliegenden Fall eine solche krasse Fehlbeurteilung vorliegen würde, zeigt die Revision nicht auf und vermag der Verwaltungsgerichtshof nach der Aktenlage nicht zu erkennen:
16 In der vorliegenden Genehmigung wird dem serbischen Güterbeförderungsunternehmen eine Transitfahrt durch Österreich gestattet. Dass der Unternehmer diese nur unter der weiteren Bedingung einer Transitierung Serbiens hätte vornehmen durfte, ehe er sein Zielland (Kroatien) erreichte, ergibt sich daraus nicht. Punkt 6. der besonderen Bedingungen der Genehmigung, der den erlaubten „Drittlandverkehr“ von einer Transitierung des Niederlassungsstaates des Genehmigungsinhabers abhängig macht und inhaltlich dem Art. 3 der provisorischen Vereinbarung zwischen Österreich und Serbien vom 10. November 2010 entspricht, kam hier, wie das VwG zutreffend erkannte, nicht zur Anwendung. Schon die in der Genehmigungsurkunde vorgesehene Wahlmöglichkeit zwischen „Loco/Drittland“ und „Transit“ unterstützt nämlich das Auslegungsergebnis des VwG, wonach zwischen dem Drittlandverkehr und Transitfahrten durch Österreich zu unterscheiden ist.
17 Wenn die Amtsrevision geltend macht, im gegenständlichen Fall sei auch ein bilaterales Abkommen zu beurteilen, das in vergleichbarer Art und Weise mit anderen (Nicht-EU-)Staaten geschlossen worden sei und dessen Auslegung über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe, übersieht sie, dass für die Beurteilung der Strafbarkeit des Mitbeteiligten vorrangig überprüft werden musste, ob der Gütertransport fallbezogen durch die mitgeführte Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gedeckt war. Dies wurde vom VwG - wie oben dargestellt - vertretbar bejaht.
18 Im Übrigen legt die Revision nicht dar, dass bei der Fahrt Gebote oder Verbote der in Rede stehenden „zwischenstaatlichen Vereinbarung“ nicht eingehalten worden wären, die zu einer Strafbarkeit im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 3 GütbefG geführt hätten. Insbesondere ergibt sich auch aus der Vereinbarung (wie bereits erwähnt) nicht, dass bei Transitfahrten der Niederlassungsstaat des Beförderungsunternehmens, durchfahren werden musste. Auf die Rechtsqualität der gegenständlichen Vereinbarung braucht bei diesem Ergebnis nicht näher eingegangen zu werden. Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass ein Staatsvertrag erst mit seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt innerstaatlich Auswirkungen auf die Rechtssphäre von Personen haben kann (vgl. § 5 BGBlG; siehe etwa VfGH 30.9.2008, SV 2/08 u.a., und VfGH 12.6.2010, SV 1/10, beide mwH; VwGH 2.7.1992, 91/16/0077). Die Kundmachung eines Staatsvertrages setzt im Übrigen voraus, dass dieser völkerrechtlich bereits gültig abgeschlossen wurde (vgl. Thienel, Art. 48, 49 B-VG, Rz. 26, in: Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg [hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht [1999]; vgl. auch zur verfassungsrechtlichen Problematik einer vorläufigen Anwendung von Staatsverträgen Öhlinger/Müller, Art. 50 B-VG, Rz. 129 ff, in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, a.a.O.).
19 Auch die hilfsweise angesprochene Rechtsfrage, ob die Genehmigung im Widerspruch zum einschlägigen Unionsrecht (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers) steht, spielt für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren keine Rolle. Selbst wenn das Unionsrecht der Erteilung einer Transitgenehmigung entgegen gestanden wäre, kann dies dem Mitbeteiligten, der sich auf die Gültigkeit der Fahrten-Genehmigung verließ, die nach dem bisher Gesagten die Transitfahrt deckte, nicht zum Vorwurf gemacht werden. Aus diesen Gründen kommt der Verwaltungsgerichtshof der Anregung der Amtsrevision, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen, nicht nach.
20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 2021
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030064.L00Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021