TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/22 97/18/0247

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §9 Abs1;
AVG §39 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. März 1997, Zl. SD 362/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. März 1997 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides seien auch für die vorliegende Entscheidung maßgebend gewesen.

Gemäß § 17 Abs. 1 FrG seien Fremde - unter Bedachtnahme auf § 19 leg. cit. - mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten.

Der Beschwerdeführer sei am 7. Juni 1990 über Jugoslawien illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe in der Folge einen Asylantrag gestellt; dieser sei rechtskräftig abgewiesen worden. "Da er sich sohin unrechtmäßig im Halbsatz leg. cit. vor."

Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG betreffe, so sei darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet habe. Selbst wenn man aufgrund des etwa sechseinhalbjährigen Aufenthaltes von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ausginge, wäre damit für ihn nichts gewonnen. Er habe zu keiner Zeit über eine behördliche Bewilligung für seinen Aufenthalt in Österreich verfügt. Er habe - sofern sein Aufenthalt überhaupt jemals rechtmäßig gewesen sollte - die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes in Österreich aufgrund einer allfälligen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz erreicht, wobei sich sein diesbezüglicher Antrag mittlerweile als unbegründet erwiesen habe. In einem solchen Fall sei die Ausweisung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten, komme doch den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Einhaltung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Gegenüber diesem maßgeblichen öffentlichen Interesse müßten die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich in den Hintergrund treten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Unter Bezugnahme auf den sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides findenden Satz "Da er sich sohin unrechtmäßig im Halbsatz leg. cit vor". - der nicht einmal grammatikalisch zu verstehen sei -, macht die Beschwerde einen Begründungsmangel geltend, da "unbegründet bleibt", warum der Beschwerdeführer gemäß § 17 FrG auszuweisen sei.

Darüber hinaus sei ein "schwerer Verfahrensmangel" darin gelegen, daß die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung bzw. Einvernahme "nicht bewilligt" worden sei. Dadurch habe er keine Möglichkeit gehabt, sich mündlich zu äußern. Die Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit "normiert das AVG zwar nicht, sie ergeben sich jedoch aus den Verwaltungsvorschriften".

1.2. Was den angesprochenen Begründungs-Satz anlangt, so ist der Beschwerde einzuräumen, daß dieser bei isolierter Betrachtung nicht verständlich ist. Indes ist aus dem Zusammenhang des zweiten und dritten Absatzes der Bescheidbegründung (vgl. oben I.1.) - Wiedergabe des § 17 Abs. 1 FrG einerseits und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes andererseits - unschwer zu erkennen, was die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht (als Schlußfolgerung) zum Ausdruck bringen wollte, und demnach der in Rede stehende (verstümmelte) Satz ohne weiteres dahin zu vervollständigen, daß er lautet; "Da er sich sohin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, liegt die Voraussetzung des § 17 erster Halbsatz leg. cit. vor". Der geltend gemachte Begründungsmangel entbehrt somit der Wesentlichkeit.

Was die vom Beschwerdeführer vermißte Einvernahme seiner Person bzw. die Durchführung einer von ihm beantragten mündlichen Verhandlung anlangt, so ist die Beschwerde auf § 39 Abs. 2 AVG zu verweisen, wonach eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgesehen ist - die "Verwaltungsvorschriften" (hier das Fremdengesetz) sehen nichts Abweichendes vor - und gegen die Ablehnung eines diesbezüglichen Antrages kein Rechtsmittel zulässig ist, was bedeutet, daß eine derartige Ablehnung im Rahmen der Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung als Verfahrensmangel bekämpfbar ist. Zum Erfolg kann aber auch diese Verfahrensrüge die Beschwerde nur dann führen, wenn der behauptete Mangel wesentlich war i.S. des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG, d.h. die Behörde, hätte sie dem Antrag entsprochen, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Daß letzteres im Beschwerdefall zutreffe, hat die Beschwerde nicht dargetan und ist für den Gerichtshof nicht erkennbar. Dies vor allem im Hinblick darauf, daß die Beschwerde zum einen die Einräumung des Parteiengehörs seitens der Behörde ausdrücklich zugesteht und zum anderen mit keinem Wort darlegt, was der Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte ausführen können, das ihm im Wege einer schriftlichen Stellungnahme - die er seinem Vorbringen nach erstattet hat - zu äußern nicht möglich gewesen wäre.

2.1. Für inhaltlich rechtswidrig hält die Beschwerde den bekämpften Bescheid deshalb, weil die Behörde mit der Entscheidung über die Ausweisung nicht zugewartet hat, bis der Verwaltungsgerichtshof über die gegen den den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde entschieden hat.

2.2. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, existiert doch keine Vorschrift, die der Behörde ein solches Zuwarten zur Pflicht machen würde. Vielmehr ist auf § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 idF des Art. II Z. 2 BGBl. Nr. 838/1992 hinzuweisen, demzufolge § 17 FrG nur auf Flüchtlinge, die Asyl haben sowie auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung haben und auf Fremde mit befristeter Aufenthaltsberechtigung keine Anwendung findet. Jede der drei genannten Voraussetzungen trifft - unter Zugrundelegung der Begründung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdeausführungen - zu, sodaß die zitierte Norm des Asylgesetzes 1991 der Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegenstand.

3. Die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung sei aus dem Blickwinkel des § 19 FrG zulässig, bleibt in der Beschwerde unbekämpft. Der Gerichtshof hegt gegen die Beurteilung der belangten Behörde aus den von ihr dafür gegebenen Gründen keine Bedenken.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180247.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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