TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/11 W281 2231895-1

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Veröffentlicht am 11.12.2020
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Entscheidungsdatum

11.12.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W281 2231895-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 20.02.2020, Zl. XXXX , sowie der Anhaltung in Schubhaft von 20.02.2020 bis 27.02.2020, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 10.01.2020 reiste der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ins Bundesgebiet ein.

Am 11.01.2020 wurde der BF straffällig und festgenommen und bis 20.02.2020 in Untersuchungshaft angehalten.

Mit Urteil vom 20.02.2020 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Mit Mandatsbescheid vom 20.02.2020 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde zur Fluchtgefahr ausgeführt, dass der BF während seines kurzen Aufenthaltes massiv straffällig geworden sei, nicht niedergelassen sei, er keinen festen Wohnsitz habe und offensichtlich nicht gewillt sei, sich den österreichischen Rechtsvorschriften anzupassen und es bestehe die Gefahr, dass er weiterhin untergetaucht im Bundesgebiet verbleiben werde. Er habe keinerlei Bargeld und sei ihm nicht möglich die Heimreise zu finanzieren. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da die zwangsweise Außerlandesbringung kurzfristig möglich sei und dringend geboten erscheine. Er habe sich aufgrund seines Verhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Ein gelinderes Mittel wie die Unterkunftnahme oder eine periodische Meldeverpflichtung komme nicht in Frage, da ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe und somit der Zweck der Abschiebung vereitelt wäre.

Am 12.06.2020 brachte der BF Beschwerde gegen den Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft ein. Er brachte zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht nachvollziehbar dargelegt habe und die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des BF begründet habe, dies aber gemäß § 76 Abs. 3 FPG kein Kriterium dafür sei. Eine Straffälligkeit sei lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und die Börde hätte sich nicht mit den konkreten Umständen der Tat beschäftigt. Es treffe nicht zu, dass der BF vor seiner Festnahme im Verborgenen gelebt hätte, da er erst einen Tagt davor eingereist sei und eine Anmeldung gemäß Meldegesetz erst nach einer Anwesenheit von drei Tagen erforderlich sei. Der BF sei nicht dazu befragt worden, ob er in Österreich bleiben würde, er hätte auf eine solche Frage angegeben, dass er mit seinem Freund XXXX (im Folgenden: IO) nach Rumänien reisen würde. Der BF sei nicht mittellos, ihm hätte Entlassungshilfe in der Höhe der Kosten einer Fahrkarte bis zum Grenzbahnhof zugestanden. Der Bescheid thematisiere zudem nicht das gelindere Mittel der Unterkunftnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß dem Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr. 16/2020 waren die Rechtsmittelfristen bis 30.04.2020 unterbrochen und begannen mit 01.05.2020 neu zu laufen.

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 12.06.2020 eingebracht und war somit rechtzeitig.

1. Feststellungen:

1.1.    Zur Person:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität und ist rumänischer Staatsbürger.

Er ist in Österreich weder sozial verankert, noch geht er einer regelmäßigen legalen Beschäftigung nach. Er hat weder Familienangehörige noch Freunde im Bundesgebiet. Er verfügt über keinen Wohnsitz. Der BF ist mittellos.

1.2. Zum Aufenthalt

Er reiste am 10.01.2020 ins Bundesgebiet ein. Wenige Stunden nach seiner Einreise wurde er straffällig. Er wurde am 11.01.2020 festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Von 11.01.2020 bis 20.02.2020 wurde der BF in Untersuchungshaft angehalten. Ab 20.02.2020 wurde er für wenige Stunden in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Von 20.02.2020 bis 27.02.2020 wurde der BF in Schubhaft angehalten. Am 27.02.2020 wurde der BF abgeschoben. Der BF stellte keinen Antrag auf freiwillige Rückkehrhilfe.

1.3. Zur strafrechtlichen Verurteilung

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 20.02.2020 wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Untersuchungshaft wurde auf die verhängte Strafe angerechnet.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit IO am 11.01.2020 in Wien in bewussten und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter Verfügungsberechtigten der Stadt Wien XXXX fremde bewegliche Sachen und zwar in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von gebrauchten Autoreifen in einem nicht exakt feststellbaren, EUR 5.000,- jedoch im Zweifel nicht übersteigenden Wert durch Einbruch in einen Lagerplatz mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie in den mit einem ca. zwei Meter hohen Zaun umfriedeten Lagerplatz in XXXX durch Überklettern eindrangen und die Autoreifen in weiterer Folge in ihrem weißen Kastenwagen verluden und flüchteten. Die beiden wollten die Reifen in Rumänien weiterverkaufen. Um etwa 20:00 Uhr fuhren der BF und IO zu dem Lagerplatz, wobei einer über den Zaun kletterte und dem anderen die Reifen über den Zaun hievte, und waren kurz vor 23:00 Uhr im Begriff die Örtlichkeit wieder zu verlassen, als sie von Polizeibeamten angehalten wurden. Im Laderaum des Kastenwagens waren unter anderem 73 Autoreifen, teilweise samt Felgen. Der BF wusste, dass er im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken durch Überklettern des zwei Meter hohen Zaunes in einen Lagerplatz einstieg und weder er noch IO einen Anspruch auf die dort gelagerten Altreifen hatten. Sie wollten sich durch die Wegnahme unrechtmäßig bereichern.

Bei der Strafzumessung wurde mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel berücksichtigt. Eine Geldstrafe kam aber aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht und war erforderlich, um den BF von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Der BF missachtet die österreichische Rechtsordnung.

1.4. Zum Schubhaftbescheid und Verfahren

Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt der BF nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Am 14.01.2020 erging ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG.

Mit Parteingehör vom 29.01.2020, dem BF zugestellt am 03.02.2020, wurde der BF informiert, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und eventuell die Erlassung eines Schubbescheides geprüft werden.

Am 20.02.2020 wurde der BF in das PAZ HG überstellt und niederschriftlich einvernommen.

Mit persönlich übergebenem, angefochtenem, Bescheid vom 20.02.2020 wurde über den BF die Schubhaft verhängt.

Mit Bescheid vom 21.02.2020 wurde über den BF ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Höhe von drei Jahren verhängt und kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 24.02.2020 wurde der BF zur Abschiebung angemeldet.

Am 27.02.2020 wurde der BF in seine Heimat abgeschoben.

Der BF war von 20.02.2020 bis 27.02.2020 haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor.

Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1.    Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.    Zur Person:

Die Feststellungen zu Person des Beschwerdeführers und seiner sozialen Verankerung ergeben sich allesamt aus der Aktenlage, dem angefochtenen Bescheid, dem Urteil eines Landesgerichtes vom 20.02.2020 und seinen Angaben vor dem Bundesamt (OZ 3) und sind unbestritten. Die Feststellung zur Mittellosigkeit ergeben sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (OZ 1), in der kein verfügbarer Geldbetrag zum Stichtag 27.02.2020 aufscheint.

2.3. Zum Aufenthalt

Die Feststellungen zum Aufenthalt sind unbestritten und ergeben sich zum einen aus den Angaben des BF vor dem Bundesamt (OZ 3), zum anderen aus der Anhaltedatei (OZ 1), dem Urteil eines Landesgerichtes vom 20.02.2020 und aus dem Abschiebebericht (OZ 4). Der BF brachte keinen Antrag ein, aus dem hätte geschlossen werden können, dass er freiwillig nach Rumänien zurückkehren würde. Er hat auch vor dem Bundesamt nicht vorgebracht, freiwillig nach Rumänien zurückzukehren, obwohl die belangte Behörde ihn über diese Möglichkeit belehrt hat und war während der Anhaltung durch eine Rechtsberatung vertreten, die auch Akteneinsicht nahm (AS 59).

2.4. Zur strafrechtlichen Verurteilung

Die Feststellungen zur Verurteilung des BF ergeben sich allesamt aus dem Urteil eines Landesgerichtes vom 20.02.2020, das im Akt des Bundesamtes einliegt. Aufgrund von dem festgestellten Verhalten war die Feststellung zu treffen, dass der BF die österreichische Rechtsordnung missachtet.

2.5. Zum Schubhaftbescheid und Verfahren

Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der unterschriebene Festnahmeauftrag ergibt sich aus der Aktenlage (AS 2), das Parteiengehör aus AS 3 bis 4 und die Zustellung desselben aus einem Rückschein im Akt des Bundesamtes. Die Niederschrift liegt im Akt des Bundesamtes ein (AS 19 bis 20) sowie auch Akt des Bundesverwaltungsgerichtes (OZ 3). Die Bescheide vom 20.02.20202 und vom 21.02.2020 sind im Akt des Bundesamtes und die Zustellungen ergeben sich aus AS 36 und AS 50 (durch persönliche Übernahme). Gegen den Bescheid vom 21.02.2020 hat der BF bis dato kein Rechtsmittel erhoben, ein solches ist nach Recherche in der Gerichtsdatenbank auch nicht beim Gericht eingegangen. Die Anmeldung zur Abschiebung ergibt sich aus der Anmeldung für den Sammeltransport (AS 51) sowie aus dem Abschiebeauftrag (AS 56).

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit ergeben sich aus der Aktenlage. Die Haftfähigkeit wurde im Verfahren auch nicht bestritten.

Die Feststellung, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen ist, ergeben sich aus der kurzen Anhaltedauer von sieben Tagen. Die kurze Dauer wurde schon im Mandatsbescheid angekündigt und wurde der BF bereits nach vier Tagen zur Abschiebung angemeldet und nach drei weiteren Tagen abgeschoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Rechtslage

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

㤠22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

…“

3.2. Zur Judikatur

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; VwGH 23.09.2010, 2009/21/0280).

In einem Verfahren betreffend Anordnung der Schubhaft muss bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs auch das massive strafrechtliche Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr, die sich auch in dem erlassenen Aufenthaltsverbot manifestiert, einbezogen werden. Diesen Umständen kann nämlich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 17.032009, 2007/21/0542; VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052; VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085; VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512; VwGH 28.02.2008 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

3.3. Zum Schubhaftbescheid (Spruchpunkt I.)

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung und Anhaltung in der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich war.

Der Beschwerdeführer war bei Anordnung und während seien Anhaltung in der Schubhaft haftfähig.

3.3.1. Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig. Dies wurde dem BF auch mit Parteiengehör vom 29.01.20202 mitgeteilt und zur Stellungnahme aufgefordert, erstattete jedoch keine Stellungnahme und wirkte am Verfahren nicht mit. Am 20.02.2020 wurde der BF dazu niederschriftlich einvernommen. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme daher weiterhin anhängig.

In der Beschwerde bringt der BF nun vor, dass die Schubhaft nicht hätte verhängt werden müssen, da er ausreisewillig gewesen wäre. Dabei übersieht der BF, dass die Anhaltung in Schubhaft auch zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt wurde. Dabei hat der BF zunächst an diesem Verfahren nicht mitgewirkt und die Aufforderung zur Stellungnahme vom 29.01.2020 nicht beantwortet. Zudem war das Verfahren im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft noch nicht abgeschlossen und auch ein diesbezüglicher Bescheid noch nicht erlassen. Es lag somit auch § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor.

Die belangte Behörde ging daher im Ergebnis zu Recht davon aus, den angefochtenen Bescheid wegen Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erlassen.

Die belangte Behörde verhängte den angefochtenen Bescheid ebenfalls zur Sicherung der Abschiebung.

Dabei stützt die belangte Behörde die Fluchtgefahr nicht wie die Beschwerde vermeint ausschließlich auf die Straffälligkeit des BF, sondern führte die belangte Behörde zudem auch an, dass der BF nicht niedergelassen sei, er keinen festen Wohnsitz habe und offensichtlich nicht gewillt sei, sich den österreichischen Rechtsvorschriften anzupassen. Dabei bezog sich die belangte Behörde augenscheinlich auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Der BF ist in Österreich weder sozial verankert, noch geht er einer regelmäßigen legalen Beschäftigung nach. Er hat weder Familienangehörige noch Freunde im Bundesgebiet. Er verfügt über keinen Wohnsitz und er ist mittellos. Dies wurde vom BF allesamt im gesamten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten. Der BF hat auch keine Adresse geltend gemacht, an der er hätte wohnen können.

Sofern in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF nicht im Verborgenen gelebt habe, da er erst einen Tag vor der Festnahme eingereist sei und eine Meldung gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 MeldeG sich auch nicht hätte melden müssen und sich die belangte Behörde somit zu Unrecht darauf gestützt habe, dass die Gefahr bestehe, dass er weiterhin untergetaucht im Bundesgebiet bleibe, ist zu entgegnen, dass damit kein relevanter Begründungsmangel aufgezeigt wird, der eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründen könnte. Die belangte Behörde hat sich nämlich nicht ausschließlich auf dieses Argument für die Erlassung des Bescheides gestützt, sondern – wie soeben aufgezeigt - auch andere Begründungselemente angeführt. Diese Ausführungen führen die Beschwerde somit nicht zum Erfolg, auch wenn sie im Ergebnis richtig sind.

Sofern in der Beschwerde zur Mittellosigkeit angeführt wird, dass dem BF Entlassungshilfe gemäß § 150 StVG zugestanden wäre und er somit Anspruch auf eine Fahrkarte gehabt hätte, ist zum einen zu entgegnen, dass einem Strafgefangenen dieser Anspruch zusteht und es sich bei diesem gemäß § 1 Z 3 StVG um Verurteilte, an dem eine in einem Strafurteil verhängte Freiheitsstrafe vollzogen wird, handelt. Eine Freiheitsstrafe wurde an dem BF nicht vollzogen, da er sich in Untersuchungshaft befand. Zum anderen ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet eine Mittellosigkeit des BF zu bestreiten, da der BF ausreichende Existenzmittel haben müsste um nicht als mittellos zu gelten und dafür nicht eine vom Bund zur Verfügung gestellte Fahrkarte ausreicht.

Es lag somit jedenfalls auch Fluchtgefahr § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor.

Sofern die Beschwerde vermeint, dass eine Straffälligkeit des Beschwerdeführers ausschließlich bei der Verhältnismäßigkeit zu prüfen gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass § 76 Abs. 3 lediglich demonstrativ Umstände aufzeigt, die bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Es handelt sich aber nicht um eine taxative Aufzählung, weshalb es nicht per se als rechtswidrig erkannt werden kann, dass auch eine Straffälligkeit bei der Beurteilung der Fluchtgefahr miteinbezogen wird. Es ist auch nicht erkennbar, dass die im angefochtenen Mandatsbescheid gewählte Begründung augenscheinlich unschlüssig ist.

Auch beim Sicherungsbedarf wurde die mangelnde sozialer Verankerung in Österreich, das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte und die damit begründete Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, herangezogen. Es ist aber auch das Verhalten des BF in Österreich in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann.

Der BF wurde wenige Stunden nach seiner Einreise in Österreich straffällig und brach in diesem Zusammenhang auf einem Lagerplatz ein um Reifen zu stehlen um diese, zB in Rumänien, weiter zu verkaufen. Wenn der BF in seiner Einvernahme am 20.02.2020 behauptet, dass er zum Ankauf von Reifen nach Österreich gekommen wäre, ist dies jedenfalls nicht glaubwürdig, wenn er bereits wenige Stunden später einen Einbruchsdiebstahl begeht und eben Reifen stiehlt. Dieser Einbruchsdiebstahl kann aufgrund der Menge der gestohlenen Reifen, nämlich 73 Stück, teilweise mit Felgen, auch nicht mehr als geringfügig betrachtet werden. Dem hat auch das Strafgericht insofern Rechnung getragen, da es bei dem bis zu der Verurteilung unbescholtenen BF eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängte. Für das erkennende Gericht ist daher dieser Einbruchsdiebstahl, vor dem Hintergrund der Menge der gestohlenen Reifen und der Straffälligkeit wenige Stunden nach der Einreise in Österreich, daher jedenfalls als massiv zu werten.

Wenn die Beschwerde bemängelt, dass im angefochtenen Bescheid die Tat nicht umfangreich dargestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Mandatsbescheid handelt und die Urteilsausfertigung auch erst am 12.03.2020 angefordert wurde und eine derartige Urteilsausfertigung üblicherweise am Tag der Verkündung, der mit dem Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids zusammenfällt, nicht fertig ist. Wenn somit im Mandatsbescheid, der am selben Tag erlassen wurde an dem das Urteil mündlich verkündet wurde, nicht alle Einzelheiten des Urteils aufscheinen, ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Zudem prüfte die Behörde die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.

Es war daher jedenfalls auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.3.2. Verhältnismäßigkeit

Der BF reiste nach Österreich ein und wurde sogleich, wenige Stunden nach der Einreise in Österreich straffällig und brach in diesem Zusammenhang auf einem Lagerplatz ein um Reifen zu stehlen um diese weiter zu verkaufen. Dabei erbeutete der BF mit seinem Komplizen 73 Reifen, teilweise mit dazugehörigen Felgen. Für das erkennende Gericht ist daher dieser Einbruchsdiebstahl, vor dem Hintergrund der Menge der gestohlenen Reifen und der Straffälligkeit wenige Stunden nach der Einreise in Österreich, daher jedenfalls als massiv zu werten. Der BF ist in diesem Zusammenhang auch nicht vertrauenswürdig. Diese Umstände rechtfertigen ein großes Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner baldigen Abschiebung.

Demgegenüber hat er in Österreich keine sozialen oder familiären Beziehungen, keine regelmäßige legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und auch keinen gesicherten Wohnsitz.

Der BF wurde festgenommen und verbrachte die Zeit bis zur Anhaltung in Schubhaft ausschließlich in Untersuchungshaft.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass er nicht vertrauenswürdig wäre und vor dem Hintergrund der Straffälligkeit und der mangelnden sozialen Verankerung die Schubhaft verhältnismäßig wäre. Zudem ging die belangte Behörde davon aus, dass eine Abschiebung des BF innerhalb kurzer Zeit möglich wäre.

Es kann im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden, wen die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit vor dem Hintergrund dieser Ausführungen bejaht hat.

Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dass er, wenn er danach befragt worden wäre, angegeben hätte, dass er mit IO nach Rumänien ausgereist wäre und IO nicht in Schubhaft genommen worden wäre, ist zu entgegnen, dass IO im Gegensatz zum BF nur von 11.01.2020 bis 22.01.2020 in Untersuchungshaft angehalten wurde und der BF keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr eingebracht hat, obwohl er über diesen belehrt worden ist, und sich so ausreisewillig gezeigt hätte. Auch vor dem Hintergrund der kurzen Anhaltung in Schubhaft war diese verhältnismäßig.

3.3.3. Zur Erlassung des Mandatsbescheides

Darüber hinaus befand sich der BF erst seit 11.01.2020 in Untersuchungshaft, wobei die belangte Behörde am 14.01.2020 einen Festnahmeauftrag erlies. Am weiteren Verfahren wirkte der BF nicht mit, indem er zum Parteiengehör keine Stellungnahme abgab. Da der BF bereits am 20.01.2020 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde und seine Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt nachgesehen wurde, war es für das erkennende Gericht auch nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde ein diesem Fall einen Mandatsbescheid erlassen hat.

3.3.4. Gelinderes Mittel

Die Beschwerde bemängelt, dass der angefochtene Bescheid nicht das gelindere Mittel der Unterkunftnahme thematisiere.

Das erkennende Gericht kann diesen Ausführungen nicht folgen: Im angefochtenen Mandatsbescheid führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund der persönlichen Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe und somit der Zweck der Abschiebung vereitelt wäre.

Der BF wurde während der Einvernahme am 20.02.2020 auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe belehrt. Einen entsprechenden Antrag hat er nicht eingebracht. Erst mit seiner im Juni erhobenen Beschwerde hat er vorgebracht ausreisewillig gewesen zu sein. Er hat auch nicht vorgebracht, dass er an einer Unterkunft hätte wohnen können.

Der BF verfügt über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich und über keinen Wohnsitz. Auch IO, zu dem er vorgebracht hat, dass er mit ihm nach Rumänien hätte zurückreisen können, war in der Zeit von 23.01.20202 bis 20.02.2020 nicht im Bundesgebiet gemeldet und hat der BF auch im Verfahren nicht vorgebracht, dass er bei IO hätte wohnen können.

Es kann daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für ein gelinderes Mittel nicht als gegeben sah.

Die Verhängung der Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr, ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllte. Das Verfahren hatte keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war somit als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Anhaltung in Schubhaft von 20.02.2020 bis27.02.2020 (Spruchpunkt I.)

Der BF befand sich von 20.02.2020 bis 27.02.2020, sohin sieben Tage in Schubhaft. Bereits am 24.02.2020 wurde der BF zur Abschiebung angemeldet.

Das Bundesamt ist somit seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen.

Am 21.02.2020 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid war somit durchsetzbar. Es bestand somit während der Anhaltung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und war somit § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Der BF ist in Österreich nicht sozial verankert, er hat keine Familienangehörigen oder sozialen Beziehungen und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Aus dem Urteil eines Landesgerichtes vom 20.02.2020 geht hervor, dass er als Tagelöhner in Rumänien arbeitet. Er hatte keine Barmittel als er ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert wurde und hat deren Vorhandensein auch nicht behauptet. Er hatte somit auch keine ausreichende Existenzmittel. Auch einen gesicherten Wohnsitz hat der BF nicht und einen solchen auch nicht behauptet. Es war somit auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG weiterhin erfüllt.

Es bestand somit Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG.

Aufgrund der Straffälligkeit des BF wenige Stunden, nachdem er nach Österreich eingereist ist, dem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot und der mangelnden sozialen Verankerung war auch weiterhin Sicherungsbedarf gegeben.

Die Anhaltung erweist sich aus den unter Punkt 3.3. genannten Gründen vor allem auf die kurze Anhaltung in Schubhaft auch verhältnismäßig und lag weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vor. Auch wenn sich der BF nun in seiner Beschwerde ausreisewillig zeigt, hat er keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr eingebracht, obwohl er über einen solchen belehrt wurde und war aufgrund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit und aufgrund des vom BF gesetzten Verhaltens, nämlich der Straffälligkeit wenige Stunden nach Einreise ins Bundesgebiet, die Anhaltung von sieben Tagen in Schubhaft verhältnismäßig.

Der BF hat nicht einmal vorgebracht, an einer Adresse in Österreich wohnen zu können. Sein Komplize IO war von 23.01.20202 bis 20.02.2020 auch nicht im Bundesgebiet gemeldet. Ein gelinderes Mittel, wie die Unterkunftnahme, kam auch während der Anhaltung weiterhin nicht in Betracht. Die Anhaltung von 20.02.2020 bis 27.02.2020 erweist sich somit im Ergebnis als rechtmäßig.

Die Beschwerde war daher auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt II. und III.)

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, gemäß § 1 Z. 2 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand sohin insgesamt EUR 426,20.

Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.

3.6. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Weder der BF noch die belangte Behörde haben eine mündliche Verhandlung beantragt.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann - unter anderem - eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fluchtgefahr gelinderes Mittel Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untersuchungshaft Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W281.2231895.1.00

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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