Entscheidungsdatum
14.12.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W260 2234772-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.08.2020, VSNR XXXX , wegen Feststellung des Unterliegens der Pflichtversicherung vom 16.11.2008 bis 31.03.2012 in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Niederösterreich (vormals „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich“, im Folgenden „belangte Behörde“) informierte in einem Schreiben vom 25.11.2008 XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) dahingehend, dass er laut den, der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen, bis zum 15.11.2008 als Geschäftsführer der XXXX nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) pflichtversichert gewesen sei. Nach Wegfall der ASVG Pflichtversicherung unterliege er nun als geschäftsführender Gesellschafter obgenannter GmbH ab 15.11.2008 der Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung, sowie der ASVG-Unfallversicherung. Dieses Schreiben an den Beschwerdeführer enthielt ebenso Informationen über die Beendigungsgründe dieser Pflichtversicherung.
2. Die belangte Behörde informierte in einem Schreiben vom 22.03.2012 den Beschwerdeführer darüber, dass gemäß den, der belangten Behörde vorliegenden Versicherungsunterlagen, die Voraussetzungen für den Fortbestand der Pflichtversicherung als aktiv Erwerbstätiger in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung weggefallen seien, da die Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers erloschen seien. Die Pflichtversicherung ende am 31.03.2012, eine Zahlung sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich.
3. Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde niederschriftlich am 22.05.2020 zu den Sozialversicherungsbeiträgen seiner GSVG-/FSVG- Versicherung befragt an, dass sein am 11.02.2012 eröffneter Konkurs mit 07.05.2020 nunmehr abgeschlossen, bzw. aufgehoben worden wäre. Als Geschäftsführer hinterfrage er seine SV-Pflicht und ersuche die belangte Behörde „ausdrücklich um bescheidmäßige Feststellung“ seiner Pflichtversicherung. In der Niederschrift gab der Beschwerdeführer weiters an, dass es derzeit offene Verfahren gegen die XXXX bzw. XXXX beim Landesgericht XXXX , bzw. Handelsgericht Wien, offen seien, weiters sei eine Klage gegen den Masseverwalter angestrengt worden.
Laut gegengezeichneter Niederschrift sei er über die Melde- und Auskunftspflicht aufgeklärt worden.
4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.06.2020 der ermittelte Sachverhalt im Wege des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, von welcher der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.
5. Die belangte Behörde erließ am 06.08.2020 beschwerdegegenständlichen Bescheid, worin die belangte Behörde feststellte, dass der Beschwerdeführer vom 16.11.2008 bis zum 31.03.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliege.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer ab 03.03.2007 Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX gewesen sei und er bis 15.11.2008 als Angestellter der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen wäre. Die XXXX sei wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst worden und habe über folgende Gewerbeberechtigungen verfügt: vom 05.03.2007 bis 12.03.2012 Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik, 27.03.2007 bis 12.03.2012 Gas- und Sanitärtechnik, sowie vom 17.07.2008 bis 12.03.2012 Baumeister. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.11.2008 sei der Beschwerdeführer vom Beginn der Pflichtversicherung ab 16.11.2008 informiert worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.03.2012 sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde vom Ende der Pflichtversicherung mit 31.03.2012 informiert worden. Der Beschwerdeführer habe keine Stellungnahme abgegeben.
6. In seiner fristgerechten Beschwerde vom 06.09.2020 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er am 03.03.2007 die XXXX gegründet habe und er ab 16.11.2008 Alleingesellschafter, handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten GmbH gewesen sei. Die XXXX hätte das letzte Mal am 12.10.2011 ein Gehalt an den Beschwerdeführer ausbezahlt und in einer Klage, welche gegen die XXXX angestrengt wurde, Schadenersatzforderungen erhoben. Es seien hohe Geldsummen seitens der XXXX erbracht, jedoch folglich nicht bezahlt worden. Diese Umstände hätten den Beschwerdeführer in einen psychischen Ausnahmezustand gebracht und er sei nicht in der Lage gewesen sein Gewerbe abzumelden. Er sei für von Oktober 2011 bis März 2012 mit überhöhten Pflichtversicherungsbeiträgen von der belangten Behörde belangt worden, dies obwohl ihm selbst kein Gehalt ausbezahlt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde stattzugeben und die Rückzahlung „der SVS für den Zeitraum Oktober 2011 bis einschließlich März 2012“.
7. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.09.2020 dem Beschwerdeführer mit, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich über den Bestand einer Pflichtversicherung im genannten Zeitraum mit Bescheid abgesprochen worden sei und über die Höhe erst ein Bescheid zu erlassen sei. Sein Vorbringen in der Beschwerde beziehe sich jedoch auf die Höhe der Beitragsgrundlage bzw. Pflichtversicherungsbeiträge.
8. Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab.
9. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am im Rahmen der Beschwerdevorlage am 16.09.2020 elektronisch übermittelt.
10. Die belangte Behörde stellte mit Eingabe vom 09.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht die Anfrage, ob seitens der Behörde eine „Bescheid Erstellung“ über die Höhe der Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers zum derzeitigen Zeitpunkt erfolgen könne, zumal über die Pflichtversicherung, und somit über das gegenständliche Beschwerdeverfahren, noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.
11. Das Bundesverwaltungsgericht gab hierzu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war bis 15.11.2008 Angestellter der XXXX .
Der Beschwerdeführer war ab 16.11.2008 bis zu deren Auflösung geschäftsführender Gesellschafter der XXXX .
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 11.01.2012 zu GZ XXXX wurde das Konkursverfahren gegen die XXXX eröffnet und Gesellschaft infolge Konkurseröffnung aufgelöst.
Die XXXX verfügte vom 05.03.2007 bis 12.03.2012 über die Gewerbeberechtigung Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik, vom 27.03.2007 bis 12.03.2012 über die Gewerbeberechtigung Gas- und Sanitärtechnik, sowie vom 17.07.2008 bis 12.03.2012 über die Gewerbeberechtigung Baumeister.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde, insbesondere aus dem Auszug aus der SCA-ZGR vom 14.10.2019 zu FN XXXX , des Auszuges aus der Insolvenzdatei des LG XXXX zu AZ XXXX , des Auszuges aus dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers für 2008 aus der Zentralen Versicherungsdatenspeicherung vom 27.05.2020, sowie aus dem Firmenbuchauszug vom 27.05.2020 zu FN XXXX , welche allesamt Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes sind.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass diese Feststellungen im Verfahren vor der belangten Behörde vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Die vorliegende Beschwerdesache ist von dieser Bestimmung erfasst.
Es wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung in der Sache:
Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH 28.10.2015, Ra 2015/08/0103).
Gegenständlich sind somit (zeitraumbezogen) folgende maßgebende Rechtsvorschriften anzuwenden: §§ 2, 6 und 7 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, idF des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2008 – 2. SVÄG 2008, BGBl.I Nr. 146/2008 gleichlautend idF. der 38. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 122/2011:
"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. ...
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
(2) bis (3) ...
Beginn der Pflichtversicherung
§ 6 (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt
(Z1) bis (Z4) …
5. nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 4 mit diesem Zeitpunkt;
(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;
2. bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung.
Ende der Pflichtversicherung
§ 7 (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet
(Z1) bis (Z2) …
3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet
(Z1) bis (Z2) …
3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;“
3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Zum Bestehen der Pflichtversicherung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist die im gesamten Verfahren unbestritten gebliebene gesetzliche Voraussetzung, nämlich, dass der Beschwerdeführer ab 16.11.2008 ein zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter der XXXX gewesen ist, erfüllt.
Ebenso unbestritten blieb im gesamten Verfahren die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis zum 15.11.2008 als Geschäftsführer der XXXX fungierte.
Die Voraussetzungen zum Beginn der Pflichtversicherung sind somit ebenso erfüllt, wie die Voraussetzung des Endes der Pflichtversicherung, nämlich das Erlöschen der letzten Gewerbeberechtigung der XXXX am 12.03.2012.
3.4. Über die Höhe der Beitragsvorschreibung wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen.
Insofern ist sie daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weswegen auf den Vorhalt des Beschwerdeführers, die Beiträge seien ua. überhöht, Verfahren vor den Zivilgerichten anhängig, sowie, dass er ab Oktober 2011 kein Gehalt für seine Tätigkeit ausbezahlt bekommen hätte, nicht weiter einzugehen ist. Dieses Vorbringen wird von der belangten Behörde im Bescheid über die Höhe der Pflichtversicherung zu berücksichtigen sein.
3.5. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Schlagworte
Geschäftsführer Gewerbeberechtigung Pflichtversicherung ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W260.2234772.2.00Im RIS seit
22.02.2021Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021