RS Vwgh 2019/9/3 Ro 2019/15/0016

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §1 Abs1
EStG 1988 §30b

Rechtssatz

Die Immobilienertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, 1680 BlgNR 24. GP 13: "(...) Erhebung der ESt für private Grundstücksveräußerungen in erster Linie im Wege der Immobilienertragsteuer (...)". Personengesellschaften sind im Ertragsteuerrecht zwar Einkünfteermittlungssubjekt, nicht aber Steuersubjekt (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2015/15/0020). Damit ist aber die Festsetzung von Immobilienertragsteuer (als Einkommensteuer) gegenüber einer Personengesellschaft rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150016.J02

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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