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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §1 Abs1Rechtssatz
Die Immobilienertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, 1680 BlgNR 24. GP 13: "(...) Erhebung der ESt für private Grundstücksveräußerungen in erster Linie im Wege der Immobilienertragsteuer (...)". Personengesellschaften sind im Ertragsteuerrecht zwar Einkünfteermittlungssubjekt, nicht aber Steuersubjekt (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2015/15/0020). Damit ist aber die Festsetzung von Immobilienertragsteuer (als Einkommensteuer) gegenüber einer Personengesellschaft rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150016.J02Im RIS seit
23.02.2021Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021