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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; keine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten des EASO zu Personen, die lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben; Einstellung des Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag wegen nachträglicher vorbehaltloser BeschwerdeeinbringungRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) lässt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist, sowohl die in der EASO-Country Guidance enthaltene spezifische Berichtslage als auch den Umstand gänzlich unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die längste Zeit seines Lebens außerhalb Afghanistans verbracht hat. Es verkennt damit, dass nach den Ausführungen der EASO-Country Guidance hinsichtlich jener Rückkehrer, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, qualifizierte Umstände erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person sowie Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans, um von einer im Hinblick auf Art2 und Art3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können.
Der Beschwerdeführer hat nach Einbringung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einen frei gewählten Rechtsanwalt mit der Vertretung im anhängigen Verfahren betraut. Nach Gewährung der Verfahrenshilfe würde ein solcher Vorgang - nicht anders als bei einem nachträglichen Verzicht - dazu führen, dass die Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären wäre. Wurde hingegen - wie hier - im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über den Antrag auf Verfahrenshilfe noch gar nicht abgesprochen, so ist die in Bezug auf die Verfahrenshilfe vorbehaltslose Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt demnach ebenfalls einer Prozesserklärung dahin gleichzuhalten, die Verfahrenshilfe nicht in Anspruch nehmen zu wollen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, VfGH / Verfahrenshilfe, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E1385.2020Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021