RS Vfgh 2020/12/9 E3048/2019 ua

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen aus Afghanistan; keine Bezugnahme auf aktuelle Länderberichte insbesondere hinsichtlich des Bestehens einer internen Schutzalternative in Kabul sowie mangelnde Prüfung der Unterstützung durch dort lebende Familienangehörige

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stellt zwar fest, dass Familienangehörige der Zweitbeschwerdeführerin in Kabul leben, geht aber in der rechtlichen Beurteilung - weil es den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht mit den genannten aktuellen Länderberichten in Bezug setzt - allgemein davon aus, dass die beschwerdeführende Familie in der Stadt Kabul über eine interne Schutzalternative verfüge, weil der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zwar aus Bamyan stammten, aber bereits in Kabul gelebt hätten und dort über Familienmitglieder verfügten. Die Familie des Schwagers der Zweitbeschwerdeführerin stamme aus Kabul, weshalb ein weiteres Netzwerk - und nicht nur die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin - dort vorhanden sei. Feststellungen zur Frage, ob die in Kabul lebenden Angehörigen der Zweitbeschwerdeführerin willens und in der Lage seien, die beschwerdeführende Familie tatsächlich zu unterstützen, hat das BVwG nicht getroffen.

Damit unterlässt es das BVwG, weil es aktuelle Länderberichte außer Acht lässt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche besonderen, außergewöhnlichen Umstände in Anbetracht des grundsätzlichen Befundes, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist, im konkreten Fall einen gegenteiligen Schluss zuließen (siehe E v 10.10.2019, E28/2019 ua, insbesondere auch dazu, dass die "Tatsache allein", dass Familienangehörige in Kabul leben, an der Unzumutbarkeit einer internen Schutzalternative in der Stadt Kabul nichts zu ändern vermag).

In Bezug auf die Städte Herat und Mazar-e Sharif lässt das BVwG jegliche auf die betreffenden Landesteile bezogene Prüfung, ob in den genannten Städten ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk besteht, vermissen.

Entscheidungstexte

  • E3048/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.12.2020 E3048/2019 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3048.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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