TE Vfgh Erkenntnis 1995/9/25 B1695/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.1995
beobachten
merken

Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art10
Standesregeln der Ziviltechniker Pkt 4.1., Pkt 4.2.
IngenieurkammerG §48 Abs1 Z1 und Z2

Leitsatz

Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und des Gleichheitsrechts durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Ziviltechniker wegen unkollegialen Verhaltens und herabsetzender Kritik gegenüber einem Kollegen; keine Überschreitung des Rahmens einer zulässigen Meinungsäußerung; kein ausreichendes Ermittlungsverfahren

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Meinungsäußerung sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Erkenntnis vom 14. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer vom Disziplinarsenat der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Sektion Zivilingenieure, für schuldig erkannt,

"im Zusammenhang mit dem von J G Herrn Dipl.-Ing. K K erteilten Vermessungsauftrag durch die in Gegenwart des J G abgegebenen Erklärungen, eine Grenzverhandlung dürfe nur vom Ziviltechniker selbst durchgeführt werden, die Mitarbeiter von Herrn Dipl.-Ing. K dürften Privatgrund nicht betreten und die Vorlage einer Vollmachtsurkunde sei nicht nötig, die Grundsätze der Kollegialität verletzt und dadurch, daß er gegenüber Dipl.-Ing. K K am Telefon behauptete, Dipl.-Ing. K K wäre nicht zur Grenzverhandlung gekommen, weil er nur jene Termine wahrnehme, die am meisten Geld einbringen, sowie dadurch, daß er im Brief vom 11. Juli 1990 die Auffassung vertrat, daß für die von Herrn Dipl.-Ing. K K durchgeführte Vermessung 'mangels Brauchbarkeit' vor einem ordentlichen Gericht keine Zahlungspflicht bestehe, eine unsachliche und herabsetzende Kritik geübt zu haben."

Der Beschwerdeführer wurde wegen Verstoßes gegen die Standesregeln der Ziviltechniker Punkt 4.1 und 4.2 und wegen des Disziplinarvergehens gemäß §48 Abs1 Z1 und 2 Ingenieurkammergesetz 1969 (im folgenden: IKG) gemäß §49 leg.cit. zu einer Geldstrafe in Höhe von S 24.640,-- verurteilt; dem Beschuldigten wurde gemäß §67 IKG ferner aufgetragen, die mit S 4.200,-- festgesetzten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.

1.2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundes-Ingenieurkammer vom 30. Mai 1994 keine Folge gegeben.

1.3. Dagegen wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, in welcher die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, namentlich des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie des Rechts der freien Meinungsäußerung und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

1.4. Die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundes-Ingenieurkammer als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -

Beschwerde erwogen:

2.1. Die belangte Behörde führt zur Begründung ihres

Bescheides im wesentlichen aus:

"Nach §20 Abs1 ZTG sind Ziviltechniker berechtigt, fachlich geeignete Hilfskräfte unter ihrer persönlichen Leitung und Verantwortung zu beschäftigen. Daraus ergibt sich, daß qualifizierte Mitarbeiter der Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen auch selbsttätig Vermessungsarbeiten, Grenzverhandlungen und Verhandlungen anläßlich einer Grenzbegehung durchführen dürfen. Der Zivilingenieur ist nur verhalten, das Vermessungsergebnis, insbesondere die Pläne, zu kontrollieren. Dipl.-Ing. K war somit nicht verpflichtet, die Vermessung an Ort und Stelle selbst durchzuführen. Eine nachträgliche Kontrolle war ausreichend.

Die vor J G abgegebene Erklärung, die Grenzverhandlung dürfe nur vom Ziviltechniker selbst durchgeführt werden, war somit inhaltlich nicht richtig und geeignet, Dipl.-Ing. K in den Augen seines Auftraggebers herabzusetzen. Unrichtig war auch seine Behauptung, daß Mitarbeiter von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Privatgrund nicht betreten dürfen. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Vorschrift des §43 Abs1 lita bis c Vermessungsgesetz.

Auch der Vorwurf des Disziplinarbeschuldigten, die durchgeführte und abgerechnete Vermessung, die auch vom Auftraggeber bezahlt wurde, sei vor einem ordentlichen Gericht nicht brauchbar und es bestehe daher auch keine Zahlungspflicht des Auftraggebers, ist ebenfalls nicht zutreffend. Dipl.-Ing. K hat die Vermessung im Sinne seines Auftraggebers durchgeführt und in planlicher Form dargestellt. Damit hat er den Kataster- und Naturstand der fraglichen Grenze festgehalten. Der Plan war als Grundlage für weitere Verfahrensschritte des Auftraggebers von Bedeutung und somit für den Auftraggeber auch brauchbar. Daß ein Vermessungsfehler vorlag, wird gar nicht behauptet. Der gegen Dipl.-Ing. K telefonisch gerichtete Vorwurf, daß dieser nur jene Termine wahrnehme, die am meisten Geld einbringen, stellt sich als eine herabsetzende Kritik dar. Dipl.-Ing. K wird damit ein ehrenrühriges standeswidriges Verhalten unterstellt, wobei es nicht entscheidend ist, ob dieser Vorwurf in Form einer Behauptung erhoben oder in Form einer provokanten Frage gestellt wurde. Auch wenn der Beschuldigte am Telefon nur die Frage gestellt haben sollte, ob Dipl.-Ing. K nur jene Termine wahrnehme, die am meisten Geld einbringen, war diese Formulierung nur die Umschreibung der Kritik, Dipl.-Ing. K verhalte sich auf diese Weise.

Das Verhalten des Beschuldigten wurde somit zu Recht als eine unsachliche und herabsetzende, die Grundsätze der Kollegialität verletzende Kritik an einem anderen Ziviltechniker gewertet."

2.2. Der Verfassungsgerichtshof vermag den Ausführungen der belangten Behörde nicht zu folgen:

2.2.1. Nach Art10 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfaßt. Art10 Abs2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, daß die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.

Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muß sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (Fall Sunday Times v. 26.4.1979, EuGRZ 1979, 390; Fall Barthold v. 25.3.1985, EuGRZ 1985, 173; Fall Observer and Guardian v. 26.11.1991, ÖJZ 1992, 378),

a)

gesetzlich vorgesehen sein,

b)

einen oder mehrere der in Art10 Abs2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und

c)

zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein (vgl. VfSlg 12886/1991).

2.2.2. Der angefochtene Bescheid stützt sich insbesondere auf §48 Abs1 IKG (welcher gemäß §77 Abs1 zweiter Satz des BG über Ziviltechniker, BGBl. Nr. 156/1994 mit Ablauf des 31. Mai 1994 außer Kraft getreten ist) und auf Punkt 4.1 und 4.2 der Standesregeln der Ziviltechniker (die seit 11. Februar 1995 - inhaltlich unverändert - als Punkt 6.1 und 6.2 in Geltung stehen). Nach §48 Abs1 IKG machen sich Ziviltechniker eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie "1. das Ansehen oder die Würde des Standes durch ihr Verhalten, insbesondere der Öffentlichkeit, den Auftraggebern oder den Kollegen gegenüber, beeinträchtigen oder 2. die Berufs- oder Standespflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich durch Ablegung des Eides (§18 Ziviltechnikergesetz) verpflichtet haben, oder zu deren Einhaltung sie nach dem Ziviltechnikergesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind." Punkt 4.1 der Standesregeln der Ziviltechniker lautet: "Der Ziviltechniker hat gegenüber anderen Ziviltechnikern die Grundsätze der Kollegialität zu beachten."

Punkt 4.2. hat folgenden Wortlaut: "Eine unsachliche oder herabsetzende Kritik an anderen Ziviltechnikern und deren Leistungen ist unzulässig."

2.2.3. Anknüpfend an seine bisherige Judikatur zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Disziplinarrechtes der Ziviltechniker (vgl. insbesondere VfSlg. 11996/1989) bleibt der Gerichtshof bei seiner Auffassung, daß es im Sinne des Art10 Abs2 EMRK "in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig" angesehen werden kann, abwertende, den Grundsatz der Kollegialität verletzende und die Stellung von Berufskollegen in der Öffentlichkeit benachteiligende Meinungsäußerungen im Wege einer besonderen Standesgerichtsbarkeit zu ahnden, sofern diese Meinungsäußerungen in der Art ihrer Formulierung oder nach ihrem Inhalt eine unsachliche Kritik in sich bergen. Soweit die geschilderten gesetzlichen Regelungen des Disziplinarrechts für Ziviltechniker derartige, nach Form oder/und Inhalt bedenkliche, weil Berufskollegen unsachlich beeinträchtigende Äußerungen hintanzuhalten geeignet sind, besteht danach (sogar) ein "dringendes soziales Bedürfnis" (vgl. VfSlg. 10700/1985, 11996/1989, VfGH 2.3.1994, B2045/1992).

2.2.4. Ein Verwaltungsakt, der sich gegen die Meinungsäußerungsfreiheit richtet, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ua. dann verfassungswidrig, wenn ein verfassungsmäßiges Gesetz denkunmöglich angewendet wurde (VfSlg. 3762/1960, 6166/1970 und 6465/1971). Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung liegt auch vor, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlich einen verfassungswidrigen - hier also: die besonderen Schranken des Art10 EMRK mißachtenden - Inhalt unterstellt (VfSlg. 10700/1985, 12086/1989 und 13612/1993).

2.2.5. Wie in VfSlg. 10700/1985 bereits ausgesprochen, muß allerdings, angesichts der überragenden Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft, die auch der EGMR mehrfach (Fall Handyside v. 7.12.1976, EuGRZ 1977, 38, 42; Fall Lingens v. 8.7.1986, EuGRZ 1986, 424; Fall Observer and Guardian v. 26.11.1991, ÖJZ 1992, 378) betonte, die Notwendigkeit der mit einer Bestrafung verbundenen Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung im Einzelfall außer Zweifel stehen.

Auch die unter einer besonderen öffentlichen Verantwortung tätigen Angehörigen freier Berufe, zu denen die Ziviltechniker nach dem Ziviltechnikergesetz zählen, sind in einer demokratischen Gesellschaft vor Kritik nicht geschützt. Die Möglichkeit zur sachlichen und in der gebotenen Form geäußerten Kritik bildet in einem demokratischen Gemeinwesen ein unverzichtbares Recht, das gemäß Art10 EMRK jedermann zusteht. Das Üben von sachlicher Kritik an der Tätigkeit, und damit auch der Qualifikation eines ziviltechnischen Sachverständigen ist somit jedermann verfassungsgesetzlich gewährleistet. Umsomehr muß diese Möglichkeit aber den Berufsgenossen eröffnet sein, weil vielfach nur diese über das für eine tiefgreifende Kritik erforderliche Maß an Fachwissen verfügen. Weder der Grundsatz der Kollegialität, geschweige denn die Achtung "der Ehre und Würde des Standes" können daher einen Ziviltechniker oder einen Angehörigen eines anderen freien Berufes vor einer sachlichen, in der gebotenen Form geäußerten Kritik durch einen anderen Standesangehörigen schützen. Sosehr es angesichts der Aufgaben und angesichts des besonderen Vertrauens, das Ziviltechniker in der Öffentlichkeit genießen, berechtigt ist, "eine unsachliche oder herabsetzende Kritik an anderen Ziviltechnikern und deren Leistungen" für "unzulässig" zu erklären und disziplinarstrafrechtlich zu ahnden, wie dies durch Punkt 4.2 der Standesregeln in Verbindung mit dem Disziplinarrecht geschehen ist, sowenig dürfen "die Grundsätze der Kollegialität" nach Punkt

4.1 der Standesregeln dahin verstanden werden, daß dadurch die sachliche, in der gebotenen Form vorgetragene Kritik eines Ziviltechnikers an der Tätigkeit eines Fachkollegen verhindert würde (siehe VfSlg. 11996/1989).

2.2.6. Beurteilt man die inkriminierten Äußerungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, so ergibt sich folgendes:

Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach eine Grenzverhandlung nur vom Ziviltechniker selbst durchgeführt werden dürfe und es den Mitarbeitern von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen nicht erlaubt sei, Privatgrund zu betreten, überschreitet offenkundig nicht den Rahmen einer zulässigen Meinungsäußerung; die ihr zugrundeliegende Rechtsansicht des Beschwerdeführers mag zutreffend sein oder nicht, im Lichte des zu Art10 EMRK vorstehend Ausgeführten kann sie für sich alleine eine disziplinäre Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers jedenfalls nicht auslösen.

Die dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Meinungsäußerung, die durchgeführte Vermessung sei vor einem ordentlichen Gericht nicht brauchbar, ist letztlich nur eine Wertung, die in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einmal falsifiziert wird; der angefochtene Bescheid meint immerhin, daß der fragliche Plan (nur) als Grundlage für weitere Verfahrensschritte des Auftraggebers von Bedeutung und somit (nur) insofern brauchbar war.

Damit bleibt schließlich offen, ob die vom Beschwerdeführer in einem Telefongespräch mit seinem Kollegen verwendete Formulierung, er nehme nur jene Termine wahr, die am meisten Geld einbringen, als disziplinäre Verfehlung zu werten ist. Gerade insofern hat die belangte Behörde aber jegliches Beweisverfahren darüber, ob diese Wortfolge als Behauptung ausgesprochen oder als pointierte Frage gestellt wurde sowie überhaupt über die näheren Umstände und Zusammenhänge, die zu dieser im angefochtenen Bescheid disziplinär geahndeten Wortfolge führten, unterlassen. Demnach unterblieb gerade in der entscheidungsrelevanten Frage nach den genauen Umständen der inkriminierten Äußerung jegliche Ermittlungstätigkeit. Der Gerichtshof hat aber, wie oben bereits wiedergegeben, klargestellt, daß die Notwendigkeit der mit einer disziplinären Bestrafung verbundenen Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung außer Zweifel stehen muß.

2.3. Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid dem §48 Abs1 IKG einen die freie Meinungsäußerung einschränkenden verfassungswidrigen Inhalt unterstellt und den Beschwerdeführer somit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt. Sie hat darüber hinaus den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, da sie - wie oben dargetan - in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat (vgl. zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

2.4. Bei diesem Ergebnis war nicht zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer auch in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

2.5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

2.6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.

Schlagworte

Ziviltechniker, Disziplinarrecht Ziviltechniker, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1695.1994

Dokumentnummer

JFT_10049075_94B01695_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten