TE Bvwg Beschluss 2020/10/7 W273 2235097-2

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Entscheidungsdatum

07.10.2020

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §342
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W273 2235097-2/17E
W273 2235097-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Anträge der XXXX , vertreten durch Stolz & Weiglhofer-Russegger Rechtsanwälte GmbH, Schernbergstraße 19, 5550 Radstadt, im Vergabeverfahren „ XXXX “, der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Unternehmensbereich Universitäten, Trabrennstraße 2c, 1020 Wien:

A)

I. Das Verfahren über den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 07.09.2020 zur Geschäftszahl W273 2235097-2 wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 333 BVergG 2018 eingestellt.

II. Die Anträge, „das Bundesverwaltungsgericht möge der Auftraggeberin gemäß § 341 BVergG 2018 den Gebührenersatz gemäß § 19a RAO zu Handen der Antragsstellervertretung auferlegen“ sowie auf „Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 341 Abs. 2 BVergG 2018 gemäß § 19a RAO zu Handen der Antragstellervertretung“ werden abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 16.09.2020 stellte die XXXX (im Folgenden „die Antragstellerin“) einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren „ XXXX “ der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien (im Folgenden „die Auftraggeberin“), vertreten durch Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Unternehmensbereich Universitäten, Trabrennstraße 2c, 1020 Wien (im Folgenden „vergebende Stelle“). Die Antragstellerin verband ihren Nachprüfungsantrag mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

2. Mit Schreiben vom 16.09.2020 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Auftraggeberin sowie die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, XXXX (im Folgenden „präsumtive Zuschlagsempfängerin“) von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens.

3. Mit Schriftsatz vom 21.09.2020 gab die Auftraggeberin die Zugangsdaten zu den elektronischen Verfahrensunterlagen bekannt, erteilte allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und gab eine Stellungnahme zum Antrag auf Akteneinsicht sowie zum Antragsvorbringen ab.

4. Mit Schreiben vom 22.09.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin die Stellungnahme der Auftraggeberin zur Kenntnis.

5. Mit Schriftsatz vom 25.09.2020 gab die Auftraggeberin eine ergänzende Stellungnahme zum gesamten Antragsvorbringen ab und beantragte sämtliche Anträge der Antragstellerin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab- bzw. zurückzuweisen.

6. Mit Schriftsatz vom 25.09.2020 gab die präsumtive Zuschlagsempfängerin eine Stellungnahme ab und beantragte sämtliche Anträge der Antragstellerin ab- bzw. zurückzuweisen.

7. Am 25.09.2020 erließ das Bundesverwaltungsgericht zu W273 2235097-2/2E eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Auftraggeberin für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens untersagt wurde, den Zuschlag zu erteilen.

8. Mit Schriftsatz vom 30.09.2020 zog die Antragstellerin den Antrag auf Nachprüfung vom 16.09.2020, mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG, zurück und beantragte, die zu hoch entrichteten Pauschalgebühren vom Bundesverwaltungsgericht rückerstattet zu erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2c, 1020 Wien (im Folgenden „die Auftraggeberin“), vertreten durch Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Unternehmensbereich Universitäten, Trabrennstraße 2c, 1020 Wien (im Folgenden „vergebende Stelle“) schrieb unter der Bezeichnung „ XXXX “ XXXX (Bauauftrag, Los im Oberschwellenbereich) aus. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens erfolgte am 30.06.2020 zur Zahl XXXX in der europäischen Union. Die nationale Bekanntmachung der Kerndaten erfolgte am 30.06.2020 (ANKÖ Dokument-ID: XXXX ). Die Auftraggeberin führt ein offenes Verfahren zum Abschluss eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip durch (Auskünfte der Auftraggeberin = OZ 6). Die Antragstellerin legte ein Angebot hinsichtlich des Loses „ XXXX “ mit einem geschätzten Auftragswert von EUR XXXX (ohne USt). Der geschätzte Auftragswert aller Lose beträgt EUR XXXX (ohne USt) (OZ 6).

2. Die elektronische Angebotsöffnung fand am 30.07.2020 unter Ausschluss der Anwesenheit der Bieter statt. Das „Protokoll über die Öffnung der Angebote“ wurde den Bietern via ANKÖ e-Vergabeportal am selben Tag zur Verfügung gestellt (Vergabeakt).

3. Am 07.09.2020 gab die Auftraggeberin der Antragstellerin bekannt, dass sie beabsichtige, den Zuschlag der XXXX (im Folgenden „präsumtive Zuschlagsempfängerin“) zu erteilen (Vergabeakt).

4. Die Antragstellerin stellte am 16.09.2020 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 07.09.2020. Die Antragstellerin verband ihren Nachprüfungsantrag mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Antrag auf Nichtigerklärung = OZ 1).

5. Am 25.09.2020 erließ das Bundesverwaltungsgericht zu W273 2235097-2/2E eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Auftraggeberin für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens untersagt wurde, den Zuschlag zu erteilen.

6. Mit Schriftsatz vom 30.09.2020 zog die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag vom 16.09.2020 zurück (OZ 14).

7. Die Antragstellerin entrichtete eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR XXXX (Zahlungsbestätigung, Beilage ./A zu OZ 1; Zahlungseingang OZ 5).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich jeweils aus den in Klammer genannten Beweismitteln bzw. aus den Verfahrensakten zu W273 2235097-1 und W273 2235097-2. Die Unterlagen wurden von den Verfahrensparteien vorgelegt und von der jeweils anderen Seite weder bestritten noch angezweifelt. Sie sind daher als echt und richtig anzusehen. Widersprüche traten nicht auf.

Hinsichtlich der Feststellungen zum geschätzten Auftragswert ist auf die Vorgaben gemäß § 17 Abs. 3 AVG iVm § 337 BVergG 2018 zu verweisen. Die Auftraggeberin beantragte, den geschätzten Auftragswert aller Lose sowie des verfahrensgegenständlichen Loses von der Akteneinsicht durch die Antragstellerin auszunehmen. Dabei ist die zu berücksichtigen, dass das Recht auf Akteneinsicht ist in Bezug auf jene Angaben und Unterlagen eingeschränkt sein kann, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzusehen sind. Dabei handelt es sich um Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht (OGH 20.05.2014, 4 Ob 55/14p). Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist ein allgemeiner Grundsatz (EuGH 14.02.2008, C-450/06, Varec, Rn 49). § 337 BVergG 2018 räumt den Parteien des Nachprüfungsverfahrens die Möglichkeit ein, bei der Vorlage von Unterlagen zu verlangen, diese vertraulich zu behandeln. Der Schutz der Vertraulichkeit im Nachprüfungsverfahren richtet sich nach § 17 Abs. 3 AVG iVm § 337 BVergG 2018 (VwGH 22. 5. 2012, 2009/04/0187; 9. 4. 2013, 2011/04/0207). Die abschließende Beurteilung, welche Unterlagen vertraulich zu behandeln sind, obliegt dem Bundesverwaltungsgericht (zu § 21 Abs. 2 VwGVG siehe VfGH 2. 7. 2015, G 240/2014). Die vertrauliche Behandlung von Unterlagen und Informationen bedingt auch, dass sie entsprechend dem Grundsatz des fairen Verfahrens in Art 6 EMRK und Art 47 GRC nicht in die Feststellungen des Erkenntnisses aufgenommen werden können.

Welche Informationen dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unterliegen, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. § 17 Abs. 3 AVG schützt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Hanslik, Parteiengehör und Geheimnisschutz im Verwaltungsverfahren [2013], 106) und ist dabei im gegebenen unionsrechtlichen Zusammenhang im Licht von Art 47 und Art 51 GRC, die Art 6 und Art 8 EMRK entsprechen, auszulegen (VwGH 09.04.2013, 2011/04/0207). Dabei sind diese beiden Grundrechte gegeneinander abzuwägen, um einerseits ein faires Verfahren zu gewährleisten und andererseits schützenswerte Informationen nicht offenzulegen (EuGH 14. 2. 2008, C-450/06, Varec, Rn 51; VwGH 22. 5. 2012, 2009/04/0187; 9. 4. 2013, 2011/04/0207). Nach dem Modell des Europäischen Gerichtshofs kann das Gericht in alle Informationen einsehen und dann entscheiden, welche Tatsachen es geschwärzt oder ungeschwärzt in seinen Akt nimmt und damit den Parteien des Nachprüfungsverfahrens zugänglich macht (SA GA Eleanor Sharpston 25. 10. 2007, C-450/06, Varec, Rn 51).

Die Auftraggeberin legte in den Allgemeinen Auskünften (OZ 6) den geschätzten Auftragswert sowie den Wert des gegenständlichen Loses vor und beantragte, diese Informationen von der Akteneinsicht durch die Antragstellerin auszunehmen. Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf Rückerstattung der zu viel entrichteten Pauschalgebühren. Der geschätzte Auftragswert aller Lose sowie des verfahrensgegenständlichen Loses stellt die Grundlage der Bemessung für die Höhe der von der Antragstellerin zu entrichtenden Pauschalgebühren dar (§ 340 Abs 1 Z 6 BVergG 2018). Spezifische Gründe, warum diese Informationen des Vergabeverfahrens der Antragstellerin nicht zur Kenntnis gebracht werden sollten, wurden von der Auftraggeberin nicht vorgebracht. Es handelt sich bei dem Auftragswert des Loses bzw. dem Gesamtauftragswert auch um keine schützenswerten Informationen, deren vertrauliche Behandlung zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder zur Wahrung des fairen und lauteren Wettbewerbs geboten ist. Nach Abwägung des Bundesverwaltungsgerichtes waren die Allgemeinen Auskünfte hinsichtlich der geschätzten Auftragswerte somit in die Feststellungen aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl I Nr. 65/2018 (BVergG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Einstellung des Verfahrens nach Rückziehung des Nachprüfungsantrages sowie über den Antrag auf Gebührenersatz zu entscheiden. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) I. Einstellung des Verfahrens über den Nachprüfungsantrag

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047-11, die §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Die Antragstellerin hat den auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 07.09.2020 gerichteten Antrag vom 16.09.2020 mit Schriftsatz vom 30.09.2020 zurückgezogen. Das gegenständliche zu der Zahl W273 2235097-2 geführte Verfahren ist somit beendet und gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Abweisung des Antrages auf Pauschalgebührenersatz

3.3.1. Die für den Gebührenersatz relevanten Bestimmungen des BVergG lauten:
Gebühren

§ 340. (1) Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
1.         Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.

4.         Für Anträge gemäß § 350 Abs. 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
5.         Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder gemäß § 353 Abs. 1 oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder gemäß § 353 Abs. 1 oder 2 eine Gebühr in der Höhe von 80% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
6.         Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 185 Abs. 1 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
7.         Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.

(2)     Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Z 1 und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.

Gebührenersatz

§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1.         dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2.         dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.

(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

3.3.2. Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Entsprechend den Materialien ist das insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt (RV 1171 BlgNR 22. GP 136).

Mit Schriftsatz vom 30.09.2020 zog die Antragstellerin den Antrag auf Nachprüfung vom 16.09.2020 zurück. Die Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren für den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurden nicht zurückgezogen.

Die von der Antragstellerin bekämpfte Zuschlagsentscheidung vom 07.09.2020 wird damit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren bestandsfest. Da die Antragstellerin weder obsiegt hat noch klaglos gestellt wurde, hat sie keinen Anspruch auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.

3.3.3. Gemäß § 341 Abs. 2 BVergG 2018 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung unter anderem dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und

2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.

Da die Antragstellerin während des anhängigen Verfahrens nicht klaglos gestellt wurde, ist schon die erste Voraussetzung für den Gebührenersatz für den Antrag auf einstweilige Verfügung gemäß § 341 Abs. 2 Z 1 BVergG 2018 nicht erfüllt.

Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 weder betreffend den Nachprüfungsantrag noch betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt und die Anträge waren spruchgemäß abzuweisen.

3.3.4. Die Antragstellerin hat für den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR XXXX (Bauauftrag im Oberschwellenbereich) zuzüglich einer Gebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr gemäß § 340 Abs. 1 Z 4 Bundesvergabegesetz 2018 entrichtet. Insgesamt bezahlte die Antragstellerin mit dem Antrag auf Nichtigerklärung Pauschalgebühren im Ausmaß von EUR XXXX

Die Auftraggeberin führt ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich durch. Der Zuschlag wurde noch nicht erteilt. Der Auftragswert des angefochtenen Loses liegt jedenfalls unter dem Schwellwert des § 12 Abs 1 Z 4 BVergG 2018.

Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 185 Abs. 1 nicht erreicht, ist gemäß § 340 Abs 1 Z 6 BVergG 2018 lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten. Die Antragstellerin schuldete dementsprechend die Pauschalgebühr für Bauaufträge im Unterschwellenbereich gemäß § 1 BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018.

Da die Antragstellerin ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückzog, hatte sie gemäß § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 lediglich eine reduzierte Gebühr in Höhe 75% der für den Antrag festgesetzten Gebühren zu entrichten. Gemäß § 341 Abs. 1 Z 7 BVergG sind bereits entrichtete Gebühren in diesem Fall zurückzuerstatten. Dies geschieht formlos (Reisner in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018 § 340 Rz 15).

Der Antragstellerin wird ein Betrag in Höhe von EUR 5.672,25 (entrichteter Betrag in Höhe von EUR 9.723, -- abzüglich EUR 2.430,75 für den Antrag auf Nichtigerklärung und EUR 1.620,50 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) zurücküberwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung Ausschreibung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Zurückziehung Antrag Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W273.2235097.2.00

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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