TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/30 97/02/0194

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/02/0195

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen die beiden (in einer Ausfertigung zusammengefaßten) Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Februar 1997, Zl. UVS-03/P/14/00747/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der StVO 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den in einer Ausfertigung zusammengefaßten Bescheiden der belangten Behörde vom 24. Februar 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Jänner 1997, betreffend Übertretung der StVO und des KFG, als unzulässig zurückgewiesen (hinsichtlich der Übertretung der StVO durch das Einzelmitglied, hinsichtlich der Übertretung des KFG durch die Kammer). Dies mit der Begründung, daß die Berufung der zwingenden Vorschrift des § 63 Abs. 3 AVG nicht genüge, wonach die Berufung nicht nur den Bescheid, gegen den sie sich richte, zu bezeichnen, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß dem (nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden) § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/03/0198) darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muß jedoch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs. 3 AVG verlangt eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1995, Zl. 95/18/0758).

Im vorliegenden Beschwerdefall hatte der entsprechende Schriftsatz (die Ziffer 1. betraf die Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnisses) folgenden Wortlaut:

"2. Weiters erhebt der Beschuldigte durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Dr. ... Rechtsanwälte, ... innerhalb offener Frist, gegen das Straferkenntnis vom 14.01.1997 nachstehend ausgeführte

B E R U F U N G

Das Vorbringen in der Strafverfügung wird zur Gänze angefochten und eine umgehende Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Entsprechende Beweisanbote können nach entsprechender Aufforderung vorgelegt werden.

3. Durch meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter stelle ich den

A N T R A G

auf Übersendung einer Aktenabschrift gegen Kostenersatz an meine Rechtsvertreter."

Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides bei, daß aus dieser Formulierung nicht erkennbar ist, womit der Beschwerdeführer seinen Standpunkt vertreten zu können glaubte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers läßt sich dies nicht aus der Formulierung entnehmen, daß "das Vorbringen in der Strafverfügung zur Gänze angefochten" wird (wobei am Rande vermerkt wird, daß mit dieser Berufung keine "Strafverfügung", sondern ein "Straferkenntnis" angefochten wurde).

Auch verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, indem er vermeint, die belangte Behörde hätte ihm einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen gehabt. Da der Beschwerdeführer nicht behauptet, das erstinstanzliche Straferkenntnis habe keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthalten (vgl. § 61 Abs. 5 AVG), konnte das Fehlen eines solchen im Schriftsatz des Beschwerdeführers nicht als (nach § 13 Abs. 3 AVG behebbares) Formgebrechen gelten (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/03/0198; im übrigen dürfte dem Beschwerdeführer der Rechtsbegriff des "Ermessens" nicht geläufig sein, wenn er in diesem Zusammenhang von einem "Ermessensmißbrauch" der belangten Behörde spricht).

Die belangte Behörde hat daher die Berufung zu Recht wegen Fehlens von Berufungsgründen zurückgewiesen. Daran ändert der behauptete Umstand nichts, daß den Vertretern des Beschwerdeführers die gewünschte Aktenabschrift nicht übermittelt worden sei, zumal den in der Rechtsprechung ohnehin nicht zu hoch angesetzten Erfordernissen einer Berufungsbegründung wohl auch ohne Aktenabschrift Genüge getan hätte werden können und § 17 AVG die Behörde nicht dazu verhält, Aktenkopien an die Parteien auszufolgen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 18. September 1995, Zl. 95/18/0758).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020194.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten