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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Februar 1996, Zl. 102.434/10-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte während seines anhängigen Asylverfahrens am 20. Oktober 1993 (Datum des Einlangens) bei der Bundespolizeidirektion Wien die Erteilung eines Sichtvermerkes. Nach der Aktenlage wurde sein Asylverfahren am 8. Februar 1994 rechtskräftig durch Abweisung seines Asylantrages abgeschlossen.
Sein gemäß § 7 Abs. 7 des Fremdengesetzes (FrG) als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewerteter Antrag vom 20. Oktober 1993 wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. April 1994 gemäß § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Diese Norm stelle eindeutig klar, daß die Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 AufG auf die in § 1 Abs. 3 AufG genannten Fremden keine Anwendung finde. Zu den in § 1 Abs. 3 AufG angeführten Fremden gehören gemäß dessen Z. 6 auch solche, die aufgrund des Asylgesetzes 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Dies habe auf den Beschwerdeführer zugetroffen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er vorbrachte, seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung sei nicht aus den Bestimmungen des AsylG 1991, sondern aus jenen des AsylG 1968 abzuleiten gewesen. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 AufG lägen daher vor.
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Februar 1995 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG mit der Begründung abgewiesen, der Unterhalt des Beschwerdeführers für die Dauer der beantragten Bewilligung sei nicht gesichert.
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 28. September 1995 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 1995 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wurde auf die von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Versagungsgründe nicht bezug genommen.
Mit Ersatzbescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Februar 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe bis zum rechtskräftigen Abschluß seines Asylverfahrens eine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich innegehabt. Gemäß § 13 Abs. 2 AufG sei dessen Abs. 1 auf Personen, die über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 1991 verfügten, nicht anwendbar.
Der Beschwerdeführer wäre daher aus dem Grunde des § 6 Abs. 2 AufG gehalten gewesen, seinen Antrag vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Einer der in § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG geregelten Ausnahmefälle liege nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (4. März 1996) ist für die Überprüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.
§ 1 Abs. 3 Z. 6, § 2 Abs. 3 Z. 4, § 6 Abs. 2 und § 13 AufG in dieser Fassung lauten:
"§ 1. ...
...
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
...
6. aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
§ 2. ...
(3) Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung insbesondere
...
4. Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, ... insoweit von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen ausnehmen, als dadurch das Ziel der Zuwanderungsregelung nicht beeinträchtigt wird, und ...
§ 6. ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: Im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. ...
§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.
(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht. ..."
§ 4 Z. 3 der gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG ergangenen hier anzuwendenden Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, lautet:
"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
3. Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 Aufenthaltsgesetz aufgrund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder eines Staatsvertrags aufenthaltsberechtigt sind oder waren und
..."
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet der Beschwerdeführer, er habe über keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund des AsylG 1991 verfügt.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren behauptete, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund des AsylG 1968 erlangt zu haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0187, des näheren dargelegt, daß auch nach § 5 Abs. 1 AsylG 1968 erworbene Berechtigungen zum vorläufigen Aufenthalt ab Inkrafttreten des AsylG 1991 hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen als solche nach § 7 des letztgenannten Gesetzes anzusehen sind. Damit konnte dem Beschwerdeführer ab Inkrafttreten des AsylG 1991 eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG zukommen.
Da - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - § 13 Abs. 1 AufG gemäß § 13 Abs. 2 auf die in § 1 Abs. 3 und 4 AufG genannten Fremden keine Anwendung findet, können sie - anders als die nach § 13 Abs. 1 AufG begünstigten Personen - mit Ablauf der Geltungsdauer ihrer Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung nicht unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragen. Für die Erteilung einer Bewilligung im Anschluß an eine Aufenthaltsberechtigung ist demnach § 6 Abs. 2 AufG maßgeblich.
Zum gleichen Ergebnis gelangte man aber auch dann, wenn der Beschwerdeführer bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes über keine wie immer geartete Aufenthaltsberechtigung verfügte. Auch dann wäre § 13 Abs. 1 AufG nicht anwendbar.
Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unbestrittenermaßen im Inland gestellt hat, ist die Voraussetzung der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, den Antrag vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen, nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG für die Zulässigkeit einer ausnahmsweisen Antragstellung im Inland erfüllt der Beschwerdeführer nicht.
Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist ihm zu entgegnen, daß fehlendes Parteiengehör im Verfahren erster Instanz durch Berufung saniert werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/07/0112). Schon der erstinstanzliche Bescheid gebrauchte den Abweisungsgrund des § 13 Abs. 1 und 2 AufG, sodaß der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, zu diesem Versagungsgrund Stellung zu nehmen, von der er auch in seiner Berufung Gebrauch machte.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191132.X00Im RIS seit
02.05.2001