Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.11.2020Norm
BauO NÖ 2014 §14 Z1Rechtssatz
Sanitärcontainer sind als Gebäude im Sinne der NÖ BO 2014 zu qualifizieren, da sie oberirdische Bauwerke mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden sind, welche von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen oder Sachen zu schützen. Dabei ist es nicht von Relevanz, ob (allenfalls) für andere Bauvorhaben (hier: Senkgruben) Baubewilligungen erteilt wurden; jedenfalls würde auch ein „Zubau“ gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 baurechtlich bewilligungspflichtig sein.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Sanitärcontainer; Grünland; Grüngürtel; Gärtnerei;Anmerkung
VwGH 08.03.2021, Ra 2021/05/0034-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.276.001.2020Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021