RS Lvwg 2020/11/26 LVwG-AV-276/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.11.2020

Norm

BauO NÖ 2014 §14 Z1
BauO NÖ 2014 §20 Abs1
BauO NÖ 2014 §55 Abs2
ROG NÖ 2014 §20 Abs2 Z2
ROG NÖ 2014 §20 Abs2 Z7
ROG NÖ 2014 §20 Abs4
GewO 1994 §94 Z24

Rechtssatz

Sanitärcontainer sind als Gebäude im Sinne der NÖ BO 2014 zu qualifizieren, da sie oberirdische Bauwerke mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden sind, welche von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen oder Sachen zu schützen. Dabei ist es nicht von Relevanz, ob (allenfalls) für andere Bauvorhaben (hier: Senkgruben) Baubewilligungen erteilt wurden; jedenfalls würde auch ein „Zubau“ gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 baurechtlich bewilligungspflichtig sein.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Sanitärcontainer; Grünland; Grüngürtel; Gärtnerei;

Anmerkung

VwGH 08.03.2021, Ra 2021/05/0034-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.276.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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