TE Vwgh Beschluss 2020/12/23 Ra 2019/06/0164

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Veröffentlicht am 23.12.2020
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Tir 2001 §37 Abs1
BauO Tir 2011 §39 Abs1
BauO Tir 2018 §46 Abs1
BauRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache der E K in I, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann/Tirol, Mag. Ed.-Angerer Weg 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 3. Jänner 2019, LVwG-2018/42/2705-1, betreffend Parteistellung in einem baupolizeilichen Verfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Itter; mitbeteiligte Partei: Dr. G F in K, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Klostergasse 1; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (in der Folge: LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde I. vom 13. November 2018, mit welchem ihr Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in einem näher bezeichneten baupolizeilichen Verfahren betreffend die mitbeteiligte Partei abgewiesen und ihr Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht in demselben baupolizeilichen Verfahren als unzulässig zurückgewiesen worden waren, als unbegründet abgewiesen (1.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (2.).

5        In den Zulässigkeitsgründen der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision trägt die Revisionswerberin zusammengefasst vor, das LVwG sei im angefochtenen Erkenntnis von der Rechtsprechung zu § 38 AVG abgewichen; die ordentlichen Gerichte hätten das Intabulationsbegehren des Mitbeteiligten bereits rechtskräftig „wegen dessen fehlendem Eigentums“ abgewiesen. Die Parteistellung der Revisionswerberin könne nicht fraglich sein, weil sie grundbücherliche Eigentümerin des überbauten Grundstücksteiles sei. Weder der Mitbeteiligte, noch dessen Rechtsvorgänger hätten Eigentum am Grundstück begründen können (wird näher ausgeführt). Weiters setze „die Wahrnehmung der Rechte in einem Abbruchverfahren, wo der abzubrechende Bau auf dem intabulierten Eigentum desjenigen steht, der die Akteneinsicht begehrt“ die Kenntnis des Aktes voraus; es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, warum gerade bei einem Überbau keine Akteneinsicht gewährt werden sollte, darüber hinaus fehle Rechtsprechung zur Frage, wann ein Überbau geringfügig sei. Auch widerspreche die Auslegung „der belangten Behörde“ den Bestimmungen der §§ 364ff ABGB, wonach Emissionen aus dem Nachbargrundstück untersagt seien. Eine Schadenersatzlösung sei nur denkbar, wenn das Gebäude behördlich genehmigt wäre, was es aber nicht sei; es sei daher zu entfernen. Auch zur dieser Argumentation existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Schließlich überschreite ein Überbau per definitionem die Grundstücksgrenzen und befinde sich daher „auf zwei im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster eingetragenen Grundstücken“. Es sei ausgeschlossen, der Revisionswerberin die Parteistellung „im Bau- und/oder Abbruchverfahren abzuerkennen, weil sich auch nach der Bauplatzdefinition der Tiroler Bauordnung ein Teil des Bauwerkes auf ihrem Grundstück befinde und eine Berichtigung dieses Grundbuchsstandes durch die Baubehörde kompetenzrechtlich nicht möglich“ sei.

6        Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

7        Nach den in der Zulässigkeitsbegründung der Revision unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses erwarb die Revisionswerberin mit Kaufvertrag aus dem Jahr 2000 ihr näher bezeichnetes Grundstück in der KG I. von ihrer Mutter; etwa zeitgleich erwarb der Mitbeteiligte in einem Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Vater der Revisionswerberin das Nachbargrundstück. Etwa im Jahr 1975 war auf dem Grundstück des Mitbeteiligten von dessen Rechtsvorgänger ua. ein Garagengebäude errichtet worden; dieses Garagengebäude steht zu einem kleinen Teil, nämlich mit ca. 2 m², auf dem heutigen Grundstück der Revisionswerberin. Die Garage besitzt ein 7-teiliges Segmentfalttor, wobei sich die linken 4 Segmente öffnen lassen, ohne das Grundstück der Revisionswerberin zu berühren, für das vollständige Öffnen der weiteren drei Segmente und das Zufahren in diesen Teil der Garage muss der nordöstliche Teil des Grundstückes der Revisionswerberin mitbenutzt werden.

8        Im gegenständlichen Revisionsverfahren geht es ausschließlich um die Frage der Parteistellung der Revisionswerberin und damit verbunden um das Recht auf Akteneinsicht betreffend einen dem Mitbeteiligten vom Bürgermeister der Gemeinde I. im Jahr 2016 erteilten baupolizeilichen Auftrag im Zusammenhang mit der oben genannten Garage.

9        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 14.8.2020, Ro 2020/06/0006 oder auch VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0105, jeweils mwN).

10       Weiters liegt eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, wenn diese durch zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde (vgl. etwa VwGH 5.11.2019, Ra 2017/06/0221, oder auch VwGH 12.11.2020, Ra 2020/06/0067, jeweils mwN).

11       Nach dem eindeutigen Wortlaut sowohl des zum Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages an den Mitbeteiligten im Jahr 2016 in Geltung gestandenen § 39 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011 als auch des - als dessen Nachfolgebestimmung ab 1. März 2018 gültigen - § 46 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018 war und ist Adressat eines baupolizeilichen Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ausschließlich der Eigentümer der vom baupolizeilichen Auftrag erfassten baulichen Anlage. Nur der Adressat des baupolizeilichen Auftrages ist Partei des betreffenden Verfahrens (vgl. VwGH 27.3.2007, 2005/06/0350 mwN), nicht aber sonstige Personen, mögen sie auch im Ergebnis von diesem Auftrag betroffen sein (vgl. dazu bereits VwGH 29.11.1984, 84/06/0113, mwN). Ist weiters nicht der Grundeigentümer Eigentümer des fraglichen Objektes, sondern jemand anderer, ist der baupolizeiliche Auftrag nicht an den Grundeigentümer, sondern an letzteren zu richten (vgl. dazu bereits zur Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung 1989 VwGH 26.1.1995, 94/06/0204, mwN).

12       Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage im Bundesland Tirol darüber hinaus bereits mehrfach ausgesprochen hat, besteht auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages grundsätzlich kein Rechtsanspruch, es sei denn, der Gesetzgeber hätte einen solchen Anspruch vorgesehen (vgl. die zur Tiroler Bauordnung 2001 ergangenen Erkenntnisse VwGH 29.11.2005, 2004/06/0109 oder auch 28.2.2006, 2006/06/0017, jeweils mwN); Nachbarn kommt in einem baupolizeilichen Verfahren nach der Tiroler Bauordnung keine Parteistellung zu (vgl. VwGH 5.11.2019, Ra 2017/06/0221, mwN). Dass die TBO 2011 bzw. die TBO 2018, soweit vorliegend relevant, von der bisherigen Rechtslage abweichende Bestimmungen enthielten, ist zum einen nicht erkennbar, zum anderen legt die Revisionswerberin dies in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch nicht dar.

13       Fallbezogen bedeutet dies, dass der Revisionswerberin gemäß der klaren Rechtslage nach den Bestimmungen der TBO 2011 sowie der TBO 2018 im Zusammenhalt mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin jenes Grundstückes, auf welchem sich das Garagengebäude des Mitbeteiligten nach den Feststellungen des LVwG in einem Ausmaß von etwa 2 m² befindet, weder ein Antragsrecht auf Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens hinsichtlich der Garage, noch Parteistellung in einem diesbezüglich durch die Baubehörde gegen den Mitbeteiligten von Amts wegen eingeleiteten Bauauftragsverfahren zukommt. Die von ihr in der Zulässigkeitsbegründung behaupteten „Rechte im Abbruchverfahren“ bestehen nach der eindeutigen Rechtslage nicht, weshalb auch das Vorbringen zum Fehlen von Rechtsprechung bei Vorliegen eines „Überbaues“ bzw. zur Frage dessen Geringfügigkeit ins Leere geht. Dass die Revisionswerberin aus zivilrechtlicher Sicht nicht nur als Eigentümerin des Grundstückes, sondern auch als Eigentümerin der Garage anzusehen wäre (sodass ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 39 TBO 2011 bzw. § 46 TBO 2018 allenfalls an sie zu ergehen hätte), behauptet sie in ihrer Revision gerade nicht.

14       Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang in der Zulässigkeitsbegründung der Revision damit argumentiert, die ordentlichen Gerichte hätten das Intabulationsbegehren des Mitbeteiligten rechtskräftig abgewiesen, und weder dieser, noch dessen Rechtsvorgänger hätten Eigentum am Grundstück begründen können, weshalb das LVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 AVG abgewichen sei, und die Parteistellung der Revisionswerberin (im baupolizeilichen Verfahren betreffend den Mitbeteiligten) könne nicht fraglich sein, weil sie grundbücherliche Eigentümerin des überbauten Grundstücksteiles sei, verkennt sie damit zum einen den wie dargestellt klaren Wortlaut des § 39 Abs. 1 TBO 2011 bzw. des § 46 Abs. 1 TBO 2018, welche ihr als Grundeigentümerin ein Antrags- bzw. Mitspracherecht hinsichtlich der Einleitung bzw. Durchführung eines baupolizeilichen Verfahrens betreffend eine nicht in ihrem Eigentum befindliche bauliche Anlage nicht einräumen, und zum anderen den Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem nämlich entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht über eine durch das Zivilgericht bereits beantwortete Frage als Vorfrage entschieden wurde:

15       Mit dem im vorgelegten Verfahrensakt befindlichen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck (in der Folge: LG) vom 23. Jänner 2015 wurde zum einen der Berufung der Revisionswerberin gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel (in der Folge: BG) vom 1. Juli 2014 keine Folge gegeben, wonach sie schuldig sei, zugunsten des Grundstückes des Mitbeteiligten in die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf einer näher bezeichneten Fläche ihres näher genannten Grundstückes sowie in die Ersichtlichmachung dieser Dienstbarkeit einzuwilligen, und wonach sie weiters verpflichtet sei, die Ablagerung von Fahrnissen auf dem genannten Teil ihres Grundstückes sowie jedwede Handlung zu unterlassen, die ein vollständiges Öffnen des Garagentores des Mitbeteiligten sowie die Zu- und Abfahrt zu dieser Garage verhindern; im selben Urteil wurde zum anderen der Berufung des Mitbeteiligten gegen den Ausspruch im Urteil des BG vom 1. Juli 2014 mit näherer Begründung keine Folge gegeben, womit dessen Begehren abgewiesen worden war, die bezughabende Trennfläche aus dem Grundstück der Revisionswerberin abzuschreiben und diese dem Grundstück des Mitbeteiligten zuzuschreiben.

16       Das LG hat daher mit dem genannten Urteil (neben der beschriebenen Dienstbarkeit zugunsten des Mitbeteiligten) über die Frage des Grundeigentums an jenem etwa 2 m² großen Grundstücksteil des Grundstückes der Revisionswerberin abgesprochen, auf welchen die Garage des Mitbeteiligten hinüberragt, nicht jedoch hat es damit die Frage beantwortet, wer Eigentümer des Garagengebäudes ist. Das LVwG ist im angefochtenen Erkenntnis mit näherer Begründung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Mitbeteiligte der Alleineigentümer des Garagengebäudes ist (und daher nach den Bestimmungen der TBO der baupolizeiliche Auftrag zu Recht an ihn gerichtet wurde). Dieser rechtlichen Beurteilung tritt die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht entgegen. Entgegen ihrer Argumentation in den Zulässigkeitsgründen hat das LVwG im angefochtenen Erkenntnis aber nicht über die bereits durch das LG beurteilte Frage des Grundeigentümerschaft an der 2 m² großen Fläche abgesprochen, weshalb das diesbezügliche Vorbringen zum Abweichen von der Rechtsprechung zu § 38 AVG von vornherein ins Leere geht.

17       Soweit die Revisionswerberin darüber hinaus in der Zulässigkeitsbegründung der Revision noch mit der Auslegung näher bezeichneter Bestimmungen des ABGB im Zusammenhang mit „Emissionen aus dem Nachbargrundstück“ und einer „Schadenersatzlösung“ argumentiert, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG diesbezüglich im Zusammenhang mit dem vorliegenden, allein die Frage der Parteistellung in einem von Amts wegen eingeleiteten baupolizeilichen Verfahren betreffenden Revisionsfall gelöst werden soll. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen nicht zuständig (vgl. VwGH 29.11.2018, Ra 2017/06/0156, mwN).

18       Die Revision war daher aus den genannten Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Dezember 2020

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060164.L00

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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