Entscheidungsdatum
16.10.2020Norm
AsylG 2005 §57 Abs1 Z1Spruch
W247 2176175-2/9E
W247 2176171-2/10E
W247 2176176-2/9E
W247 2176174-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser lautet: „Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG vom 06.03.2019 wird gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, idgF., zurückgewiesen“.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser lautet: „Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG vom 06.03.2019 wird gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, idgF., zurückgewiesen“.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser lautet: „Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG vom 06.03.2019 wird gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, idgF., zurückgewiesen“.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser lautet: „Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG vom 06.03.2019 wird gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, idgF., zurückgewiesen“.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Erstanträge der Beschwerdeführer (BF1-BF4) auf internationalen Schutz:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF4), Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten spätestens am 06.04.2015 (BF2-BF4) bzw. 15.10.2015 (BF1) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag, bzw. der BF1 am 16.10.2015, Asylanträge, welche mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.09.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurden. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF1 bis BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF1 bis BF4 gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
1.2. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2019, XXXX nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 13.03.2019, Zl. XXXX , abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2019, Ra XXXX wurde die ao. Revision in casu zurückgewiesen.
2. Gegenständliche Erstanträge der Beschwerdeführer (BF1-BF4) auf Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen „besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005:
2.1. Am 06.03.2019 stellten die Beschwerdeführer (BF1-BF4) gegenständliche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG: Duldung des Aufenthalts i.S. des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG.
Ihren Anträgen beigefügt wurden folgende Unterlagen/Dokumente:
? Kopien der Aufenthaltsberechtigungskarten betreffend BF1-BF4;
? Kopie des russischen Inlandsreisepasses des BF1;
? Kopie des russischen Führerscheins des BF1;
? Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen betreffend BF1-BF4;
? ZMR Auszüge der BF1-BF4;
? Bestätigung der XXXX vom 28.05.2018 und 28.02.2019 über die freiwillige Tätigkeit des BF1 und der BF2;
? Arbeitsvorvertrag XXXX betreffend den B1;
? Teilnahmebescheinigung vom 22.02.2016 Grundbildung – Fokus Deutsch, A2 Modul D und A2 Modul C betreffend den BF1 und die BF2;
? ÖSD Zertifikat Sprachniveau A1 und A2 betreffend den BF1 und die BF2;
? Zahlreiche Besuchsbestätigungen von Deutschkursen betreffend den BF1 und die BF2;
? Integrationsprüfung des ÖIF auf Sprachniveau B1 nicht bestanden betreffend den BF1;
? Ärztliche Bestätigung vom 28.02.2019 betreffend der BF2;
? Praktikumsbestätigung von 06.03.2018 bis 23.03.2018 betreffend die BF2;
? Diverse Fotos;
? Bestätigung über die Dolmetscher Tätigkeit der BF2 vom 15.07.2017;
? Bestätigung der Caritas über die Weiterbildung von LaiendolmetscherInnen betreffend die BF2;
? Zeugnis zur Integrationsprüfung der BF2 auf Sprachniveau B1 vom 11.01.2019;
? Zahlreiche Unterstützungsschreiben;
? Bestätigung über die gemeinnützigen Tätigkeiten der BF2 von Juli bis Oktober 2015 in der Gemeinde;
? Befundbericht der Dr. XXXX betreffend den BF1 vom 21.11.2017;
? Diverse mündliche Leistungsbeurteilungen, Schulnachrichten und Zeugnisse betreffend die BF3 und die BF4;
? Diverse Schulbesuchsbestätigungen betreffend die BF3 und die BF4;
2.2. Mit Urkundenvorlage vom 12.03.2019 wurde ein Schreiben des Klosterstifts XXXX vom 12.03.2019 nachgereicht.
2.3. Mit den gegenständlich bekämpften Bescheiden vom 04.04.2019, wies die belangte Behörde die Anträge der BF1-BF4 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 06.03.2019 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF gegenständliche Anträge innerhalb von vier Wochen ab der Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt hätten und in dieser knappen Zeit keine Änderungen feststellbar und diese auch nicht vorgebracht worden seien. Ihr Inlandsaufenthalt habe sich nicht wesentlich verlängert und hätten sie lediglich eine Bestätigung des Stifts XXXX , wo sie wohnhaft sind, vorgelegt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert hätte.
2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 08.04.2019 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
2.5. Die BF erhoben mit Schriftsatz vom 06.05.2019 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang. Darin wird zusammenfassend erneut der Sachverhalt dargestellt und im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Rückkehrentscheidung übersehen habe, dass XXXX seit Oktober 2017 zum kommissarischen Leiter Dagestan eingesetzt worden sei, der Berichten zufolge als „Putins starker Mann“ gelte und dessen Hauptaufgaben in der Bekämpfung von Korruption und Antiterroroperationen liege. Im Februar 2018 sei die gesamte Regierung Dagestans entlassen worden und eine Säuberungskampagne durchgeführt worden. Seit 2018 komme es immer wieder zu Festnahmen mutmaßlicher Rebellen. Muslime, die religiösem Extremismus nahestünden, würden als Wahabiten bezeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht habe tatsachenwidrig festgestellt, dass die BF keine Verwandten in Österreich hätten. Richtig sei, dass der ältere Bruder des BF1 seit 2007 anerkannter Flüchtling sei und in Linz mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern wohne. Er sei Maler und Bodenleger, arbeite derzeit jedoch bei einem Wachdienst. Seine Kinder seien in Österreich geboren und bestehe Kontakt zu den BF. Deren Kinder seien im Übrigen ständig in Kontakt, was für die Integration von wesentlicher Bedeutung sei. Aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen sei die Integration der BF als hochgradig und geradezu vorbildlich anzusehen. Die BF4 sei im Herkunftsstaat nur im Kindergarten gewesen und hätte die Schule nur in Österreich besucht. Die Sprachkenntnisse der BF2-BF4 seien als ausgezeichnet einzustufen, insbesondere die BF2 habe schon als Dolmetscherin fungiert und bestehe eine hohe Integration der BF in der Gemeinde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für die BF gäbe es nicht. Selbst wenn es diese gäbe, sei es aufgrund des zentralen Melderegisters möglich, den Aufenthalt der BF in Erfahrung zu bringen. Es bestehe daher entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sehr wohl Gefahr für Leib und Leben im Falle einer Rückkehr der BF. Außerdem sei die BF2 schwanger und bestehe eine Risikoschwangerschaft, weshalb im Falle ihrer Verbringung in den Herkunftsstaat Gefahr für sie und das ungeborene Kind bestehe. Trotz wesentlich geänderter Umstände habe die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückgewiesen. Die BF seien in ihrem subjektiven Rechten auf Gewährung eines Aufenthaltstitels nach § 58 AsylG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, in ihrem Recht auf ein ordentliches und umfassendes Ermittlungsverfahren, sowie dem Recht auf Parteiengehör durch vollständige Erledigung der Beschwerdeanträge verletzt. Es hätten sich wesentliche Änderungen ergeben, weshalb sehr wohl in das Privat- und Familienleben der BF eingegriffen werde. Unbeachtet sei bis dato geblieben, dass die BF sehr wohl Verwandte in Österreich haben und, dass die BF2 schwanger ist. Auch die Länderfeststellungen, die das Bundesverwaltungsgericht ihrem Erkenntnis zugrunde gelegt habe, hätten zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, der subsidiär Schutzberechtigten oder allenfalls zur Stattgabe eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG führen müssen. Im Anschluss wird zu den Länderberichten in der Russischen Föderation Stellung genommen. Im Übrigen bestünde der Fluchtgrund weiterhin, der vom BVwG auch als glaubhaft erachtet worden sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht, die Beschwerdeführer könnten überall in der Russischen Föderation gefunden werden. Es liege eine Verletzung des Artikels 8 EMRK vor und hätte sich das BVwG auch ein persönliches Bild von der BF3 und der BF4 machen müssen. Das betreffe nicht nur die sprachlichen Fähigkeiten, sondern vor allem die durch viele Jahre in Österreich entstandene und geprägte Sozialisierung. Seit April 2015 würde die Familie in XXXX wohnen, habe die BF2 die Integrationsprüfung auch Sprachniveau B1 bestanden und der BF1 das Sprachniveau A2 sowie Werte- und Orientierungswissen erlangt. Die BF3 und die BF4 hätten die dritte Schulstufe bestanden und würden die BF3 und die BF4 gute Beurteilungen in der Schule aufweisen. Der BF1 verfüge über einen Arbeitsvorvertrag und haben sowohl der BF1, als auch die BF2 ehrenamtliche Tätigkeiten geleistet. Zahlreiche Unterstützungserklärungen und eine Unterschriftenliste würden die hohe Integration der Familie bestätigen. All diesen Unterlagen ist das BVwG mit wenig überzeugenden Argumenten entgegengetreten. Dass die BF3 und BF4 noch in einem anpassungsfähigen Alter seien, sei völlig lebensfremd mit den entwicklungspsychologischen Kenntnissen bei Kindern nicht in Einklang zu bringen. Auch hätte das BVwG den Umstand übergangen, dass die Familie sehr wohl Verwandte in Österreich habe, nämlich den Bruder des BF1 samt dessen Familie, obwohl das BVwG zu amtswegigen Ermittlungen verpflichtet sei. All diese Umstände seien übergangen worden und wäre bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers festgestellt worden, dass der Integrationsgrad der BF dermaßen hoch sei, dass der Verbleib im Bundesgebiet eine zwingende Folge sei bzw. berücksichtigungswürdige Gründe iSd § 58 AsylG sehr wohl vorliegen würden. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt. Der BF beantragte, das BVwG möge 1.) die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben; 2.) in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben; 3.) jedenfalls der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; 4.) eine Verhandlung vor dem BVwG unter Ladung der BF sowie aller in den beiliegenden Unterstützungserklärungen angeführten Personen und unter Verlesung aller Urkunden anberaumen.
2.6. Mit der Beschwerde wurden neuerlich sämtliche Integrationsunterlagen der Beschwerdeführer vorgelegt.
2.7. Die Beschwerdevorlage vom 09.05.2019 und die Verwaltungsakten langten beim Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2019 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der BF (BF1-BF4) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vom 06.03.2019, der Beschwerde vom 06.05.2019 gegen die angefochtenen Bescheide vom 04.04.2019, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte und der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2019, der Einsichtnahme in die beschwerdeseitig im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Ausländer- und Fremdeninformationssystem, das Strafregister und Grundversorgungssystem und das AJ-Web, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.1. Zu den Person der BF:
Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 und BF4. Die BF1-BF4 sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die BF2 gehört der Volksgruppe der Kumyken und der BF1, sowie die BF3-BF4, der tschetschenischen Volksgruppe an. Zuletzt haben die BF1-BF4 in Dagestan gelebt, wo der BF1 und die BF2 auch aufgewachsen sind. Die BF1-BF4 sind sohin Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und dem muslimischen Glauben zugehörig. Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen fest.
Die BF1-BF4 verfügten - außerhalb ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechtes aufgrund ihres Asylverfahrens – bis zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
Die BF1-BF4 befanden sich zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren nicht auch in einem Verfahren nach dem NAG, verfügten über kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG, verfügten über keinen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten und waren nicht zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt.
Der BF1 hielt sich von 15.10.2015 bis 08.02.2019 als Asylwerber in Österreich auf. Die BF2-BF4 hielten sich von 06.04.2015 bis 08.02.2019 als Asylwerber in Österreich auf. Mit Abschluss ihres Asylverfahrens durch die Erkenntnisse des BVwG vom 08.02.2019, mit dem auch jeweils eine mittlerweile rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer ausgesprochen wurde, sowie ein Abspruch gemäß § 57 AsylG erfolgte, wurde der Aufenthalt der BF1-BF4 im Bundesgebiet unrechtmäßig und die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtung in Folge nicht nach.
Der Aufenthalt der BF1-BF4 im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG derzeit aufgrund des noch offenen Asylverfahrens des dritten Kindes des BF1 und der BF2, ihrem am 24.10.2019 in Österreich nachgeborenen Sohn, geduldet. Die Duldungskarten sind vom 27.05.2020 bis zum 26.05.2021 gültig. Das Verfahren des im Bundesgebiet am 24.10.2019 nachgeborenen Sohnes des BF1 und der BF2 ist ebenfalls hg. zu GZ XXXX anhängig.
Die BF1-BF4 sind – wie oben erwähnt - ihrer Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet nach Abschluss ihres Asylverfahrens nicht nachgekommen, im Bundesgebiet unrechtmäßig verblieben und haben am 06.03.2019 die gegenständlichen Anträge gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln „besonderer Schutz“ gestellt.
Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BVwG vom 08.02.2019 steht fest, dass sämtliche BF sich einzig wegen ihrer unbegründeten Anträge vorübergehend als Asylwerber im Bundesgebiet aufhalten konnten und diesbezüglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht hatten. In diesen Entscheidungen des BVwG wurde umfangreich dargestellt, dass die Angaben des BF1 über seine Fluchtgründe zwar zum Teil glaubhaft sind, er jedoch seit März 2013 keine Probleme mehr mit der dagestanischen Polizei hatte, sowie über zwei weitere Jahre in der Russischen Föderation leben und im Oktober 2015 unbehelligt mit einem Reisedokument ausreisen konnte. Im Rahmen dieser Entscheidungen wurde ebenso dargestellt, dass den Beschwerdeführern im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Die Abschiebung der BF1-BF4 in die Russische Föderation wurde für zulässig erklärt.
1.2. Zu den gegenständlichen Anträgen der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG vom 06.03.2019:
Wie bereits angeführt, liegen gegen die Beschwerdeführer (BF1-BF4) rechtkräftige Rückkehrentscheidungen, sowie rechtkräftige Absprüche gemäß § 57 AsylG gegen die BF1-BF4 vor.
Hinsichtlich der gegenständlichen Anträge konnten keine maßgeblichen Änderungen in Bezug auf eine Duldung im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, seit den rechtskräftigen Absprüchen nach § 57 AsylG beschwerdeseitig subtantiiert werden, welche eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG in casu im Rahmen der angefochtenen Bescheide erforderlich gemacht hätten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und der Einsicht in die rechtskräftigen Erkenntnisse aus dem Vorverfahren vom 08.02.2019, GZen XXXX .
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens in Zusammenschau mit den obgenannten Erkenntnissen vom 08.02.2019, den gegenständlichen Anträgen der BF1-BF4 vom 06.03.2019, sowie den vorgelegten Unterlagen und der Beschwerdeschrift.
2.3. Weder der BF1, noch die BF2, haben hinsichtlich einer erfolgten Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, auf die sich § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG bezieht, wesentliche Veränderungen in ihren gegenständlichen Anträgen dargetan, zumal zwischen dem Entscheidungszeitpunkt des BVwG im Vorverfahren am 08.02.2019 und den gegenständlichen Antragstellungen gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 der Beschwerdeführer am 06.03.2019 gerade einmal ein knapper Monat vergangen ist. Die den Anträgen beigefügten Integrationsunterlagen wurden bereits überwiegend im Verfahren vor dem BVwG zu GZen XXXX berücksichtigt und sind im Übrigen nicht dazu geeignet wesentliche Änderungen in Bezug auf § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu begründen.
Was die Beschwerden betrifft, so sind auch diesen keine Hinweise zu entnehmen, die seit Rechtskraft des in den Erkenntnisses des BVwG vom 08.02.2019 enthaltenen Abspruchs über § 57 AsylG entscheidungswesentliche Veränderungen erkennen lassen würden.
Wenn beschwerdeseitig Einwände gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2019 vorgebracht werden, etwa, dass die BF3 und die BF4 einvernommen hätten werden sollen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer ausführlich, substantiiert und nachvollziehbar gewesen seien, dass die Beschwerdeführer sehr wohl Familienangehörige im Bundesgebiet hätten, nämlich den Bruder des BF1, der seit 2007 anerkannter Flüchtling sei, und ihren Asylanträgen stattgegeben hätte werden müssen, so ist dem entgegenzusetzen, dass diese Asylverfahren der BF1-BF4 bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Ebenso wurde die dagegen erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, weshalb die Erkenntnisse am 14.02.2019 in Rechtskraft erwachsen sind. Das erkennende Gericht ist bei seiner Entscheidung an die Rechtskraft jenes vorangegangenen Verfahrens gebunden und hat gegenständlich lediglich über die Beschwerde hinsichtlich der in den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde erfolgten Zurückweisungen der Anträge der BF1-BF4 nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG zu entscheiden.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Schwangerschaft der BF2 sei eine wesentliche Sachverhaltsänderung, ist dem entgegenzusetzen, dass sich dieses Vorbringen dem gegenständlichen Antrag der BF2 nicht entnehmen lässt und daher erstmalig in der Beschwerde vorgebracht wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass auch nicht erkannt werden kann, inwieweit sich daraus eine wesentliche Änderung in Bezug auf § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG ergeben würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.5. Zur Abweisung der Beschwerde:
§ 57 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen.
Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde (Z 1) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Z 2).
3.2.1. Es bestehen gegen die BF1-BF4 vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 08.02.2019, am 14.02.2020 rechtskräftig gewordenen Absprüche nach § 57 AsylG 2005.
Die gegenständlichen Anträge vom 06.03.2019 der BF1- BF4 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, da sie einer rechtskräftigen Entscheidung gemäß § 57 AsylG nachfolgen und aus dem begründeten Antragsvorbringen vom 06.03.2019 im Hinblick darauf ein geänderter Sachverhalt, der eine neuerliche Prüfung erforderlich machen würde, nicht hervorgeht.
Maßgeblich für eine Zurückweisung ist jener Sachverhalt, der der rechtskräftigen (und nicht bloß der nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen) Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, und es ist zu prüfen, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK maßgeblich geändert hat (vgl. VwGH vom 26.06.2013, 2011/22/0319; VwGH vom 29.05.2013, 2011/22/0167).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich zwar nicht um Anträge nach § 55 AsylG, dennoch muss Obgesagtes auch betreffend den Zeitraum der maßgeblichen Änderungen beim gegenständlichen Antrag nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG gelten, zumal es dabei auf den zu prüfenden Zeitraum der maßgeblichen Änderung ankommt.
Nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände haben keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom 29.05.2013, 2011/22/0277).
3.2.2. Im Hinblick auf die BF1-BF4 wurden die Absprüche nach § 57 AsylG mit Zustellung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2019 rechtskräftig. In allen Fällen wurde darin die Frage, ob den BF1-BF4 ein Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG zu erteilen ist, verneint. Bis zur Entscheidung der belangten Behörde über die gegenständlichen Anträge vergingen - gerechnet ab den oa. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts – nicht einmal 2 Monate. Der Zeitablauf zwischen diesen beiden Entscheidungen stellt sich für sich allein bereits als sehr gering dar.
Auch in ihren Anträgen vom 06.03.2019 brachten die BF1 - BF4 keine Sachverhaltsänderung vor, die geeignet wäre, eine andere Beurteilung des § 57 AsylG herbeizuführen, wie dies bereits bei der Beweiswürdigung dargelegt wurde.
Wenn die belangte Behörde in den gegenständlichen Bescheiden über Anträge der BF nach § 55 AsylG abspricht, so schadet das diesfalls nicht, zumal eine inhaltliche Prüfung der gegenständlichen Anträge aufgrund des fehlenden Vorbringens eines wesentlich geänderten Sachverhalts, insbesondere vor dem Hintergrund des sehr kurzen Zeitraums zwischen den oben genannten rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und den neuerlichen Anträgen bzw. Bescheiden, nicht vorzunehmen war.
Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde waren daher unter Maßgabe spruchgemäß abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts in den tragenden Erwägungen bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert in Frage zu stellen. Darüber hinaus findet sich auch in der Beschwerde kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von € 240,-- zu entrichten.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
Schlagworte
Antragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Familienverfahren mangelnder Anknüpfungspunkt VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W247.2176171.2.00Im RIS seit
27.01.2021Zuletzt aktualisiert am
27.01.2021