TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/25 96/01/0387

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §4;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde der H in R, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Jänner 1996, Zl. 4.345.199/2-III/13/96, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige, hat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Dezember 1995, mit dem ihrem auf § 4 Asylgesetz 1991 gestützten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung nicht stattgegegeben worden war, mit Berufung bekämpft.

Mit ihrem Bescheid vom 4. Jänner 1996 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß die für die Ausdehnung der Asylgewährung zwingend erforderliche Voraussetzung der Gewährung von Asyl für den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht vorliege, weil dessen Asylantrag mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 1995 abgewiesen worden sei.

Mit dieser Rechtsansicht befindet sich die belangte Behörde auf dem Boden der Rechtslage. Die in § 4 Asylgesetz 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl auf eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw. Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist. Im Beschwerdefall wurde aber der Berufung des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit dem angeführten Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde somit nicht Asyl gewährt, sodaß eine Ausdehnung der Asylgewährung auf die Beschwerdeführerin von vornherein ausschied. Im übrigen wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit

hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/01/0423, als unbegründet abgewiesen.

Soweit die Beschwerdeführerin der belangte Behörde vorwirft, diese habe es pflichtwidrig unterlassen, unabhängig von den Fluchtgründen des Ehemannes das Vorliegen von eigenen Fluchtgründen der Beschwerdeführerin zu prüfen - auf Grund eines Asthmaanfalles sei es der Beschwerdeführerin bei ihrer Vernehmung nicht möglich gewesen, diese Gründe von sich aus vorzubringen -, ist darauf zu verweisen, daß "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG lediglich der auf einen entsprechenden Antrag gestützte Abspruch der ersten Instanz sein kann. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war im vorliegenden Fall lediglich ihr Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung gemäß § 4 Asylgesetz 1991, nicht aber ein Abspruch über eine auf die §§ 1 und 3 leg. cit. gestützte Gewährung oder Versagung von Asyl. In der Unterlassung der Behandlung und Überprüfung von außerhalb dieser Sache des Berufungsverfahrens gelegenen Umständen - wobei die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht angibt, welche Fluchtgründe sie im Fall einer weiteren Befragung ins Treffen geführt hätte - kann somit eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin nicht erblickt werden (vgl. in diesem Zusammenhang z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 96/01/0076). Gleiches gilt für das gerügte Unterbleiben der Beischaffung des den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsaktes sowie für die Unterlassung einer Ergänzung oder Wiederholung des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010387.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten