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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;Norm
GEG §9 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Dr. A, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vom 27. März 1997, Zl. Jv 50162-33/96, betreffend Nachlaß von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem vorgelegten Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 15. Juli 1996 die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung (offenbar: eines Pfandrechtes) ob der Liegenschaften EZ N8 KG V und EZ NN45 KG Vl für die Darlehensforderung von
S 30,000.000,-- s.A. und für die Nebengebührenkaution im Höchstbetrag von S 6,000.000,-- beantragt. Das Bezirksgericht Villach hat mit Beschluß vom 17. Juli 1996 im Sinne dieses Antrages entschieden.
Aus einem Irrtum habe der Beschwerdeführer ein zweites Mal am 7. August 1996 die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung ob der Liegenschaft EZ N8 KG V für die Darlehensforderung von S 30,000.000,-- s.A und die Nebengebührenkaution im Höchstbetrag von S 6,000.000,-- beantragt; mit Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 7. August 1996 wurde auch das zweite Ansuchen bewilligt. Nach Klärung des Irrtumes suchte der Beschwerdeführer um Löschung der Eintragung unter Vorlage des Ranganmerkungsbeschlusses vom 7. August 1996 und der Anmerkung der Rangordnung für das Pfandrecht für die Darlehensforderung von S 30,000.000,-- an; diese Anmerkung wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 16. September 1996 wiederum gelöscht.
Mit Rücksicht auf die irrtümlich erfolgte zweite Antragstellung ersuchte der Beschwerdeführer um Nachlaß der Eintragungsgebühr gemäß § 9 Abs. 2 GEG hinsichtlich der am 7. August 1996 erfolgten Eintragung, wofür Eintragungsgebühren nach TP 9b/5 in Höhe von S 180.000,-- plus S 100,-- Einhebungsgebühr aufgelaufen seien.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Ansuchen keine Folge. Der Beschwerdeführer habe als selbständiger Rechtsanwalt ein Jahresnettoeinkommen von S 846.662,--, welches sich aus seinem Einkommen als Rechtsanwalt von S 1,901.018,-- und Nettoaufwendungen (Vermietung und Verpachtung) von S 1,054.356,-- ergebe. Er sei Allein- und Miteigentümer einer Reihe von im angefochtenen Bescheid aufgezählten Liegenschaften.
Der Nachlaßgrund der "besonderen Härte" dürfe, wenn eine endgültige Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung begehrt werde, nicht schon dann als gegeben angenommen werden, wenn die sofortige Entrichtung der gesamten Gebührenschuld mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Zahlungspflichtigen verbunden sein könnte, weil derartigen Schwierigkeiten durch Gewährung der Stundung und Einräumung von Teilzahlungen gemäß § 9 Abs. 1 GEG begegnet werden könnte. Im Hinblick auf die hohen Einkommensverhältnisse und die Vermögenslage des Beschwerdeführers könne bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles der gemäß § 9 Abs. 2 GEG geforderte "besondere Härtefall" nicht als gegeben angenommen werden.
In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem Recht auf Gewährung des Nachlasses gemäß § 9 Abs. 2 GEG verletzt. Als Verfahrensmangel macht er geltend, daß die belangte Behörde nur sein Einkommen, nicht aber seine Verbindlichkeiten berücksichtigt habe. Sein monatliches Nettoeinkommen von S 46.113,-- sei einerseits durch Unterhaltsleistungen an eine außereheliche Tochter in Höhe von S 7.000,-- belastet. Für die Darlehensforderung, die Gegenstand der die Gerichtsgebühr verursachenden Pfandrechteintragung war, müsse er monatlich S 254.000,-- zurückzahlen. Er befinde sich somit in einer existentiellen Notlage.
Rechtlich sei der Bescheid verfehlt, weil hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen eines Gebührennachlasses die Vergebührung eines Irrtums erfolgt sei. Nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde müsse der Staatsbürger laufend gewärtigen, für den Fall eines Irrtums mit Gebühren oder Kosten bestraft zu werden, ohne die Möglichkeit zu haben, den Irrtum aufzuklären und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen nachträglich beseitigen zu können. Es entspreche dem qualitativen Selbstverständnis einer rechtsstaatlichen Ordnung, daß ein Irrtum aufgeklärt und korrigiert werden könne. In subjektiver Hinsicht liege eine besondere Härte für den Gebührenpflichtigen bereits vor, wenn er aus einem Irrtum S 180.100,-- bezahlen müsse, nur weil ein öffentliches Interesse an der Einhebung von Gerichtsgebühren bestehe. Dazu komme, daß aufgrund der extensiven Belastung des Liegenschaftsvermögens eine existentielle Bedrohung des Beschwerdeführers bestehe
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden, wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre.
Nach § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlaß im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß die zweite genannte Alternativvoraussetzung des öffentlichen Interessen am Nachlaß gegeben wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hatte allerdings schon in seinem Erkenntnis vom 24. November 1972, Zl. 1970,2090/71, (AnwBl Nr. 460) den Fall einer doppelten Eintragung identer Pfandrechte im Lichte eines Nachlaßbegehrens zu beurteilen. Er lehnte die Annahme einer besonderen Härte ab, wenn der Grund der Vorschreibung nicht etwa in einem Fehlverhalten des Grundbuchsgerichtes, sondern in Fehlleistungen gelegen ist, die vom Beschwerdeführer selbst zu vertreten sind. Unter Hinweis auf die einschlägige Vorjudikatur wurde damals ausgeführt, daß Gegenstand der Gebührenverbindlichkeit nicht die Verschaffung eines dinglichen Rechtes, sondern die sich in der Grundbuchseintragung manifestierende Amtshandlung des Grundbuchsgerichtes ist.
Die Beschwerdeausführungen, die offenbar glauben machen wollen, daß in der österreichischen Rechtsordnung die Berufung auf einen Irrtum ohne weitere Voraussetzung die damit verbundenen Rechtsfolgen beseitigt, sind nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von der dargelegten Rechtsprechung zu veranlassen.
Nicht gefolgt werden kann auch der Vorstellung des Beschwerdeführers, ein Nachlaß wäre immer dann gerechtfertigt, wenn die die Gerichtsgebührenpflicht auslösende Rechtshandlung keine wirtschaftlichen Vorteile erbracht hätte; ein Nachlaßbegehren kann ja nicht auf wirtschaftliche Folgen gestützt werden, die sich aus der richtigen Anwendung des GGG ergeben (Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, 366).
Eine besondere Härte kann wohl darin gelegen sein, daß durch die Eintreibung der gesetzlich festgesetzten Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt gefährdet wäre; so wurde in einem Fall, in dem das Einkommen des Zahlungspflichtigen bloß in einer Fürsorgeunterstützung bestand, darauf abgestellt, ob bei Zutreffen der behaupteten Einkommensverhältnisse die wirtschaftliche Existenz des Zahlungspflichtigen beeinträchtigt würde (Tschugguel-Pötscher, a. a.O., 375).
Auch das vom Beschwerdeführer behauptete Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlung kann den begehrten Nachlaß nicht rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof kann nämlich darin, daß neben diesem Nettoeinkommen im vorliegenden Fall die monatliche Belastung zur Tilgung der Darlehensschuld nicht herangezogen wurde, unter den besonderen gegebenen Verhältnisses keinen Verfahrensmangel erkennen. Wenn der Beschwerdeführer Kreditwürdigkeit für ein Darlehen von S 30,000.000,-- aufweist und offenbar im Stande ist, S 254.000,-- PRO MONAT zurückzuzahlen, dann muß es ihm sein wirtschaftlicher Dispositionsrahmen auch erlauben, eine einmalige Leistung von S 180.100,-- zu erfüllen, ohne daß dadurch seine Existenz gefährdet wird. Vielmehr haben freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenkundig entsprechende Sicherheiten gegenüberstehen, im allgemeinen bei Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlaßgewährung außer Betracht zu bleiben.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gem. § 35 Abs. 2 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Die Erledigung in der Sache selbst erübrigt einen Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160192.X00Im RIS seit
24.10.2001