Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. April 1997, Zl. SD 349/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, die Ausweisung verfügt.
Der Beschwerdeführer sei am 16. September 1991 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 17. September 1991 einen Asylantrag gestellt, welcher von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich mit Bescheid vom 22. Jänner 1992 abgewiesen worden sei. Der Berufung gegen diesen Bescheid habe der Bundesminister für Inneres zuletzt mit Bescheid vom 13. Juni 1995 - rechtskräftig seit 23. Juni 1995 - keine Folge gegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden; der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 9. Mai 1996 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Ein am 10. Mai 1994 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei mit Bescheid vom 27. Juli 1994 abgewiesen und der dagegen erhobenen Berufung vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 9. November 1994 keine Folge gegeben worden. Ein neuerlicher Antrag vom 23. Februar 1996 sei "von der MA 62" mit Bescheid vom 27. März 1996 - rechtskräftig seit 16. April 1996 - mangels Antragstellung vor der Einreise nach Österreich abgewiesen worden. Der dagegen erhobenen Berufung sei vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 11. September 1996 keine Folge gegeben worden. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden (Beschluß vom 27. Dezember 1996, Zl. AW 96/19/1984).
Der Beschwerdeführer halte sich (somit seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1996) unerlaubt in Österreich auf und sei diesbezüglich bereits von der Fremdenbehörde zur Anzeige gebracht worden.
Gemäß § 17 Abs. 1 FrG seien Fremde unter Bedachtnahme auf § 19 leg. cit. mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß es der Fremdenpolizeibehörde aufgrund der gegen den bereits oben erwähnten Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. September 1996 eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt wäre, über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zu entscheiden bzw. deren Erfolgschancen, noch bevor der Verwaltungsgerichtshof darüber erkannt habe, zu beurteilen, sei folgendes entgegenzuhalten:
Die Erstbehörde habe nicht über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz entschieden und auch nicht die Erfolgschancen der Beschwerde beurteilt, sondern nur geprüft, ob der Beschwerdeführer derzeit zum Aufenthalt berechtigt sei und - wozu die Behörde jedenfalls gemäß § 38 AVG berechtigt sei - die Rechtslage beurteilt. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluß vom 27. Dezember 1996 zum Ausdruck gebracht, daß auch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der antragstellenden Partei keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verschaffen könne. Daher stehe die Beschwerde der Erlassung des Ausweisungsbescheides nicht entgegen.
Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG betreffe, so liege aufgrund des insgesamt relativ langen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sowie im Hinblick darauf, daß er mit einer mittlerweile österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und diese ein Kind vom Beschwerdeführer erwarte, ein mit dieser Maßnahme verbundener Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor, der es dem Beschwerdeführer zumindest vorübergehend unmöglich mache, bei diesen zu leben. Letzteres werde jedenfalls dadurch relativiert, daß der Beschwerdeführer nur während des Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen sei und die Ehe nach der erstmaligen rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages geschlossen habe. Dessen ungeachtet sei aber seine Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Wie oben ausgeführt, halte sich der Beschwerdeführer seit fast einem Jahr unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/18/0732) komme aber gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Dies habe zur Folge, daß der mittlerweile bald einjährige unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet trotz ablehnender Bescheide eine Beeinträchtigung des bezeichneten maßgeblichen öffentlichen Interesses von solchem Gewicht darstelle, daß die Ausweisung dringend geboten und damit zulässig im Sinn des § 19 FrG sei. Die vorliegende Ausweisung verfolge lediglich den Zweck, den Beschwerdeführer zu verhalten, endlich den illegalen Zustand durch Ausreise zu beenden. Die Tolerierung eines weiteren illegalen Aufenthalts bis zu einer allfälligen Aufhebung des Bescheides nach dem Aufenthaltsgesetz durch den Verwaltungsgerichtshof und einer allfälligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erscheine nicht vertretbar. Der Beschwerdeführer sei daher jedenfalls verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen und vor der neuerlichen Einreise vom Ausland aus einen Antrag nach dem Aufenthaltsgesetz einzubringen. Eine Abstandnahme von der Ausweisung könnte dem Beschwerdeführer entgegen den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes den tatsächlichen, jedoch nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderliefe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer (jedenfalls seit Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1996, mit dem die Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid abgewiesen wurde) nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, unbekämpft. Auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen bestehen gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken, zumal der Umstand, daß der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen die (neuerliche) Versagung einer Aufenthaltsbewilligung eingebracht hat, ihm keine Aufenthaltsberechtigung verschaffen konnte, hat doch der Verwaltungsgerichtshof - unbestritten - dieser Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.1. Die Beschwerde bekämpft die von der belangten Behörde im Grunde des § 19 FrG vorgenommene Beurteilung. Die Behörde habe dem Umstand, daß der Beschwerdeführer für "nahezu drei Jahre" über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz - die beim Beschwerdeführer "berechtigte und hoffnungsvolle Erwartungen" geweckt habe - verfügt habe, nicht ausreichend gewürdigt. "Der Integrationsprozeß des Beschwerdeführers in Österreich" sei durch diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung (die immer wieder "verlängert" worden sei) "vollzogen" worden. Der Beschwerdeführer sei nahezu von Anfang seines Aufenthalts in Österreich an "sowohl in familiärer, als auch in finanzieller Hinsicht" abgesichert gewesen; noch während der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung habe der Beschwerdeführer seine nunmehrige Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin, kennengelernt. Weiters stehe die Geburt des ehelichen Kindes unmittelbar bevor; eine Ausweisung würde in dieser Situation - in der seine Ehefrau seiner "psychischen und faktischen Unterstützung" bedürfe - einen massiven Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers darstellen. Nach einer Ausweisung wäre es für den Beschwerdeführer "nahezu unmöglich", nach Österreich zu seiner Ehefrau und zu seinem Kind zurückzukehren. Während der Schwangerschaft bzw. der Niederkunft wäre es auch seiner Ehefrau nicht möglich, die Strapazen einer Auslandsreise auf sich zu nehmen und "sich auf die Suche nach einer neuen, ungewissen Bleibe zu begeben". Die belangte Behörde habe auch nicht berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer sich immer wohl verhalten und ein gesetzestreues Verhalen an den Tag gelegt habe.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers und seine familiären Beziehungen zutreffend einen mit seiner Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Ebenso zutreffend ist die Behörde aber zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ausweisung im Lichte des § 19 FrG dringend geboten und somit zulässig sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 96/18/0435, mwH). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse wurde durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers - etwa elfmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt, Verbleiben im Bundesgebiet trotz rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung seit September 1996 und trotz Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde - erheblich beeinträchtigt. Die dem solcherart beeinträchtigten Allgemeininteresse gegenüberzustellenden privaten Interessen wiegen vergleichsweise jedenfalls nicht schwerer. Falls dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zugekommen sein sollte (wie es von der Behörde angenommen wird), so wäre diese Aufenthaltsberechtigung in ihrem Gewicht im Hinblick darauf gemindert, daß sie auf einen Asylantrag zurückzuführen ist, der sich letztlich nicht als berechtigt erwiesen hat. Mit Rücksicht auf den zuletzt genannten Umstand erfährt auch die Ehe des Beschwerdeführers in ihrem Gewicht eine nicht unwesentliche Minderung, zumal der Beschwerdeführer diese Ehe - nach den unbestrittenen Feststellungen - nach der "erstmaligen rechtskräftigen Abweisung" seines Asylantrages im Jahr 1994 und vor Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die nach seinem Vorbringen erst mit 7. Februar 1995 erfolgte, und somit die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen hat, als er nicht mehr zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war und er rechtens nicht mit einem weiteren Aufenthalt in Österreich rechnen durfte.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Schwangerschaft seiner Ehefrau vermögen an dieser Wertung nichts Wesentliches zu ändern. Diesem Umstand könnte allenfalls durch einen Abschiebungsaufschub nach § 36 FrG Rechnung getragen werden.
Schließlich tut die Beschwerde mit der Behauptung, der Beschwerdeführer sei unbescholten, er habe sich immer wohl verhalten und ein gesetzestreues Verhalten an den Tag gelegt, keinen Umstand dar, der eine Stärkung der persönlichen Interessen oder eine Schwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge hätte (vgl. in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1997, Zl. 97/18/0043).
3. Nach dem Gesagten liegt die behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Da dies bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180317.X00Im RIS seit
20.11.2000