Entscheidungsdatum
05.06.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I413 2165100-1/3E
I413 2228173-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , beide vertreten durch Dr. Roland KOMETER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Präsident des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.06.2017, Zl. 1Jv2568-33/17g, 819 818 Rev 3547/17i, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit der zu 14 Cg 48/17d des Landesgerichtes Innsbruck protokollierten, per WebERV am 09.05.2017 eingebrachten Klage begehrten die Beschwerdeführer die Einwilligung des Beklagten in die lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechtes der Kläger je zur Hälfte ob seinen Miteigentumsanteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an einer Liegenschaft in XXXX . Zudem beantragten sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Gunsten der Beschwerdeführer in Form eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes betreffend die Liegenschaftsanteile samt damit verbundenem Wohnungseigentum des Gegners der Beschwerdeführer als gefährdete Parteien. Diesem ERV-Schriftsatz waren 29 Urkunden/Bescheinigungsmittel angeschlossen. Die Klage wurde auf € 867.000,00 bewertet und auf dieser Bemessungsgrundlage die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von € 14.730,10 vom Konto des einschreitenden Parteienvertreters eingezogen.
2. Am 09.05.2017 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die zu 14 Cg 47/17g des Landesgerichtes Innsbruck protokollierte, mit vorgenannter Klage identischen, als „Klage“ bezeichneten Schriftsatz samt Antrag auf einstweilige Verfügung in Papierform ein. Dieser Klage waren 29 Urkunden/Bescheinigungsmittel angeschlossen. Diese Klage war mit einem Streitwert von € 867.000,00 bewertet.
3. Mit ERV-Antrag vom 15.05.2017 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass die Klage zu 14 Cg 47/17g zurückgezogen werde und stellte den Antrag auf Retourüberweisung der Pauschalgebühr, da die gegenständliche Klage - erkennbar - beriets zu 14 Cg 48/17d des Landesgerichtes Innsbruck per WebERV eingebracht wurde und das in Papierform eingebrachte Exemplar nur dazu gedient hätte, die umfangreichen Urkunden/Bescheinigungsmittel, die die zulässige Datenmenge bei weitem überschritten hätte, für die Einstweilige Verfügung vorzulegen. dDer zu 14 Cg 47/17g als Klage gewertete Schriftsatz sei lediglich eine Urkundenvorlage im Verfahren 14 Cg 48/17d. Die Vorschreibung der Pauschalgebühr sei zu Unrecht erfolgt. Die Zurückziehung der Klage im Verfahren 14 Cg 47/17g sei nur erfolgt, um nicht die Vorschreibung der gesamten Pauschalgebühr zu riskieren.
4. Aufgrund der Zurückziehung der zu 14 Cg 47/17g protokollierten Klage wurde für sie gemäß Anm 3 zu TP 1 GGG nur 1/4 der vorgesehenen Pauschalgebühr, somit € 3.682,53 vom Konto des einschreitenden Parteienvertreters eingezogen.
5. Mit Schriftsatz vom 06.06.2017 beantragten die Beschwerdeführer die Rückerstattung der am 26.05.2017 vom näher bezeichneten Konto ihres berufsmäßigen Parteienvertreters zu 14 Cg 47/17g des Landesgerichtes Innsbruck eingezogenen Gerichtsgebühr in Höhe von € 3.682,53. Diesen Antrag begründeten die Beschwerdeführer dahingehend, dass sie am 09.05.2017 per WebERV zu 14 Cg 48/17d des Landesgerichtes Innsbruck eine Klage mit Streitwert € 867.000,00 samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Form eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes gegen den Beklagten eingebracht hätten. Da der Klage teilweise farbige Urkunden als Beweis- bzw Bescheinigungsmittel beigefügt worden seien und bei der Übermittlung per WebERV die Urkunden nur schwarz-weiß ausgedruckt würden und daher etwaige farbige Hervorhebungen dem Gericht nicht ersichtlich würden, habe der Klagsvertreter diese Urkunden wegen der Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung und der einfacheren Beurteilbarkeit der Relevanz der Bescheinigungsmittel durch das Gericht, wenn die Urkunden in Farbe vorlägen, noch einmal die Klage in Papierform und in Farbe bei Gericht eingebracht und dabei aufgrund des erheblichen Zeitdrucks, unter der der Schriftsatz verfasst worden sei, in der Eile übersehen, einen Hinweis auf der Klage anzubringen, dass es sich dabei nur um die Vorlage der bereits mit WebERV übermittelten Urkunden in Farbe handle. Aufgrund der Parteienidentität, der Identität des Klagebegehrens der Identität der Schriftsätze und des Einbringungszeitpunktes sowie der vorgelegten Urkunden hätte kein Zweifel bestehen können, dass es sich hier tatsächlich nur um eine einzige Eingabe und nicht um zwei eigenständige, jeweils die Gebührenpflicht auslösende Eingaben gehandelt habe. Die Klagszurückziehung sei nur deswegen erfolgt, weil die Geschäftsstelle des Gerichtes mitgeteilt habe, dass ansonsten die in Papierform eingebrachte Klage dem Beklagten zugestellt werden müsste und dann nochmals die gesamte Pauschalgebühr von € 14.730,10 anfalle. Es sei schon deswegen nicht zumutbar gewesen, die Klage nicht zurückzuziehen, um es dann auf den Rückerstattungsantrag wegen Vorschreibung der gesamten Pauschalgebühr ankommen zu lassen wegen des Risikos allenfalls die gesamte Pauschalgebühr und nicht nur ein Viertel noch einmal entrichten zu müssen.
6. Mit Bescheid vom 12.06.2017, 1 Jv 2568-33/17h, 819 818 Rev 3547/17i, gab die belangte Behörde dem Antrag vorm 06.06.2017 keine Folge.
7. Gegen diesen am 14.06.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und dem Rückzahlungsantrag Folge geben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
8. Mit Schriftsatz vom 14.07.2017 (eingelangt am 21.07.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses von 2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I417 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG werden die beiden Rechtssachen I413 2165100-1 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und I413 2228173-1 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführer brachten am 09.05.2017 über ihren berufsmäßigen Parteienvertreter eine Klage beim Landesgericht Innsbruck ein. Diese Klage wurde per WebERV eingebracht und zu 14 Cg 48/17d des Landesgerichtes Innsbruck protokolliert.
Zudem wurde der idente, als Klage bezeichnete Schriftsatz in Papierform beim Landesgericht Innsbruck am 09.05.2017 eingebracht und dort zu 14 Cg 47/17g protokolliert. Dieser Schriftsatz weist alle Merkmale einer Klage auf; er enthält die Bezeichnung des Gerichtes, der Parteien, eine Klagserzählung, ein Urteilsbegehren und trägt die Unterschrift des einschreitenden berufsmäßigen Parteienvertreters.
Keine der beiden Schriftsätze enthält einen Hinweis darauf, dass es sich bei einer der beiden Klagen um eine Urkundenvorlage handeln würde.
Beide Klagen waren jeweils mit einem Streitwert von € 867.000,00 bewertet. Auf dieser Bemessungsgrundlage wurde für die zu 14 Cg 48/17d protokollierte Klage die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von € 14.730,10 vom Konto des einschreitenden berufsmäßigen Parteienvertreters eingezogen.
Mit ERV-Eingabe vom 15.05.2017 zogen die Beschwerdeführer die zu 14 Cg 57/17g protokollierte Klage zurück. Aufgrund der Zurückziehung der zu 14 Cg 47/17g protokollierten Klage wurde für diese gemäß Anm 3 zu TP 1 GGG ein Viertel der vorgesehenen Pauschalgebühr, somit € 3.682,53 vom Konto des einschreitenden Parteienvertreters eingezogen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde, in den angefochtenen Bescheid sowie in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der festgestellte maßgebliche Sachverhalt wird auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen und steht daher unstrittig fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Gemäß § 1 Abs 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte einschließlich der an diese gerichteten Eingaben.
Der Gebührenanspruch des Bundes entsteht gemäß § 2 Z 1 lit a GGG hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage.
Die Pauschalgebühr ist gemäß § 3 Abs 1 GGG in zivilgerichtlichen Verfahren und in Exekutionsverfahren nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage mehrere Anträge enthält oder ob sie sich auf mehrere Personen bezieht.
Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, betreibender Gläubiger).
Gemäß § 19a erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden (Streitgenossenzuschlag). Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen vorhanden sind.
Die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bemessen sich nach gemäß TP 1 GGG nach dem Wert des Streitgegenstandes. Bei einem Streitwert von über 350 000 Euro betrug die Höhe der Pauschalgebühr zum Einbringungsstichtag am 09.05.2017 1,2 % vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 2 987 Euro. Der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge (Anmerkung 1 zu TP 1 GGG).
Gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
Gemäß § 6c Abs 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 GEG zurückzuzahlen 1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht 2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen (§ 6c Abs 2 GEG).
3.2 Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Identität des Klagebegehrens, der identischen Schriftsätze, der Identität des Einbringungsdatums und der Identität der als Beweis- und Bescheinigungsmittel vorgelegten Urkunden kein Zweifel bestehen konnte, dass es sich bloß um eine einzige Eingabe und nicht um zwei eigenständige Eingaben gehandelt habe. Der in Papierform eingebrachte Schriftsatz sei als Urkundenvorlage zur der per WebERV eingebrachten Klage zu behandeln gewesen.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der in der Beschwerde als „in Papierform eingebrachte Schriftsatz“ tatsächlich nicht nur alle Merkmale einer Klage hatte, sondern auch expressis verbis als „Klage“ betitelt war. Es findet sich auf dieser Klage kein Hinweis, dass dieser Schriftsatz nicht Klage, sondern Urkundenvorlage sein sollte. In der Praxis werden Urkundenvorlagen als solche und nicht als Klage bezeichnet. Daher konnte anlässlich der Überreichung der Klage in Papierform nicht davon ausgegangen werden, dass der Schriftsatz nicht das darstellen könnte, als was er bezeichnet ist, zumal er sämtliche Merkmale einer Klage aufweist (Bezeichnung des Gerichtes, der Parteien, Klagserzählung, Urteilsbegehren und Unterschrift des berufsmäßigen Parteienvertreters). Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf (Bezeichnung des Gerichtes und der Parteien, Klagserzählung und Urteilsbegehren sowie Unterschrift des Vertreters der Klägerin) und behandelt das Gericht diesen Schriftsatz als Klage, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht gemäß TP 1 GGG (VwGH 18.03.2013, 2010/16/0082). Eine materielle Prüfung, ob ein überreichter Schriftsatz trotz ausdrücklicher Bezeichnung keine Klage, sondern eine Urkundenvorlage sein könnte, ist nach dem GGG nicht vorgesehen. Vielmehr knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an (vgl in diesem Zusammenhang Dokalik, Gerichtsgebühren13 [2017] § 1 GGG E 12 ff; VwGH 12.11.2019, Ro 2019/16/0014, 16.10.2014, 2012/16/0078, 16.12.2004, 2004/16/0125 ua). Es wäre daher an den Beschwerdeführern bzw ihrem berufsmäßigen Parteienvertreter gelegen, den in Papierform eingebrachten Schriftsatz so zu kennzeichnen, dass er zweifelsfrei nicht als Klage, sondern als Urkundenvorlage zu identifizieren war. Dies ist jedoch nicht geschehen, weshalb der belangten Behörde nicht vorzuwerfen ist, dass sie den eingebrachten Schriftsatz gemäß seiner Titulierung als Klage behandelte.
3.3 Im Weiteren wird vorgebracht, dass aufgrund der ERV-Verordnung die Verwendung des ERV verpflichtend sei und daher die belangte Behörde aufgrund der Einbringungsform, der Überreichung des Schriftsatzes in Papierform nicht von der Überreichung einer Klage ausgehen hätte dürfen. Dem ist zu entgegnen, dass § 2 Z 1 lit a GGG nicht auf eine spezielle Überbringungs- oder Einbringungsform einer Klage abstellt. Es genügt die Überreichung einer Klage, um die Gebührenpflicht auszulösen (VwGH 18.03.2013, 2010/16/0082). Auf andere Umstände kommt es in Anknüpfung an formale Tatbestände nicht an (vgl dazu Dokalik, aaO § 2 GGG E 1 mwN).
Dass § 89c GOG einen Verstoß gegen die Teilnahme am ERV wie einen Formmangel behandelt, der zu verbessern ist, hat mit der Gebührenpflicht, die mit Überreichung der Klage gemäß § 2 Z 1 lit a GGG ausgelöst wird, nichts zu tun. Der Formmangel vermag das Entstehen der Gebührenschuld, welche durch die Einbringung der Klage in Papierform nun einmal erfolgt ist, nicht zu beseitigen. Auch formmängelbehaftete Anbringen, wie eine entgegen der ERV-Verordnung eingebrachte Klage, sind geeignet, die Gebührenpflicht nach dem GGG auszulösen (vgl zB VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183). Das gilt auch dann, wenn in weiterer Folge die Klage nach erfolglosem Verbesserungsversuch zurückgewiesen wird (VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183), sodass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Gebührenpflicht würde erst mit formrichtiger Überreichung der Klage entstehen, verfehlt ist. Daher löste die Überreichung der Klage in Papierform beim Landesgericht Innsbruck erneut die Gebührenpflicht nach TP 1 GGG aus.
Aus diesen Gründen war dem Rückzahlungsantrag mit Recht nicht Folge zu geben und erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
3.4 Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und wird auch nicht in der Beschwerde bestritten. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung des völlig geklärten Sachverhalts nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - eine solche wurde nicht beantragt - abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg 17.597/2005; VfSlg 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in Punkt A) ausführlich zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hatte einen Einzelfall zu beurteilen, der für sich nicht reversibel ist. Zudem ist die Rechtslage eindeutig.
Schlagworte
elektronische Klagseinbringung Formmangel Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Identität Klagseinbringung Klagsrückziehung Pauschalgebühren Rückerstattung Rückzahlungsantrag Schriftsatz Urkundenvorlage VerfahrensverbindungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2228173.1.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021