TE Vwgh Beschluss 2020/12/9 Ra 2020/12/0045

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §56
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision der Mag. G D in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020, W228 2122190-1/38E, betreffend Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 56 Pensionsgesetz 1965 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die 1954 geborene Revisionswerberin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit 31. August 2016 als Lehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund.

2        Mit Antrag vom 5. Oktober 2015 begehrte sie, ihr Studienzeiten im Gesamtausmaß von 24 Monaten, deren Anrechnung sie anlässlich der Ruhegenussvordienstzeitenanrechnung seinerzeit von der Anrechnung ausgeschlossen hatte, nachträglich als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen.

3        Über diesen Antrag entschied die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde mit Bescheid vom 9. November 2015 wie folgt:

„Durch Ihre Erklärung vom 05. Oktober 2015 haben Sie bewirkt, dass gemäß § 53 Abs. 2a in Verbindung mit § 56 Abs. 3a und 3b des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 aus jenen Zeiten, die Sie seinerzeit anlässlich der Ruhegenussvordienstzeitenanrechnung von der Anrechnung ausgeschlossen haben, die Zeiträume vom 01.01.1973 bis 30.06.1974 und vom 01.08.1974 bis 31.01.1975 durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages als nachgekaufte Zeit zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählt.

Gemäß § 56 Abs. 3b des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, beträgt der besondere Pensionsbeitrag für 24 Monate EUR 59.540,832.

Dieser besondere Pensionsbeitrag, in der Höhe von insgesamt EUR 59.540,83 wird Ihrem Antrag entsprechend in zwei Jahresraten, wie folgt beglichen:

-    bis Dezember 2015 eine Rate zu EUR 34.540,83

-    bis Dezember 2016 eine Rate zu EUR 25.000,-- mittels Überweisung, hereingebracht.

Der besondere Pensionsbeitrag, ist auf das Konto: (...) zu überweisen.“

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde im dritten Rechtsgang - für Näheres siehe VwGH 8.3.2018, Ro 2017/12/0008; 19.2.2020, Ro 2019/12/0002 - ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

5        Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (siehe etwa VwGH 29.10.2009, Ra 2019/09/0138, ua).

7        Eine Revision, die abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Begründung enthält, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird, ist ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags zurückzuweisen (siehe dazu etwa VwGH 27.5.2020, Ra 2020/12/0026, mwN).

8        In der vorliegenden Revision werden unter der Überschrift „Zulässigkeit“ zunächst der Verfahrensverlauf und die Erwägungen der Revisionswerberin für ihre Antragstellung dargestellt. Anschließend wird wortident der in der Folge nochmals unter „Sachverhalt“ wiedergegebene Sachverhalt ausgeführt. Sodann wird wortgleich das später als Revisionsausführungen „Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes“ erstattete Vorbringen dargelegt. Die Zulässigkeitsausführungen enden schließlich damit, dass es „zu dieser spezifischen Konstellation oder auch nur einer ausreichend Ähnlichen“ keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebe, weil es um Grundsätzliches gehe, es einer solchen aber bedürfe.

9        Die Revision ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, lässt sich dem Zulässigkeitsvorbringen doch weder entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht von den in den beiden bisherigen Rechtsgängen ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, noch wird konkret eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt, von der eine Entscheidung über die vorliegende Revision abhängen würde. Es wird insbesondere auch nicht unter Auseinandersetzung mit den in dieser Rechtssache bereits ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt, welche ungelöste Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung noch zu klären wäre.

10       Die Revision war daher schon wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zur Behandlung geeignet, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 9. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120045.L00

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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