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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen des Iraks mangels Überprüfungsmöglichkeit der Aktualität und Nachvollziehbarkeit der LänderfeststellungenSpruch
I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln sowie gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen und gegen die Aussprüche der Zulässigkeit der Abschiebungen in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung von 14-tägigen Fristen für die freiwillige Ausreise abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.400,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer sind eine Familie bestehend aus den Eltern (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin, geboren am 1.7.1951 bzw am 30.3.1972), drei volljährigen Söhnen (Viert- bis Sechstbeschwerdeführer, geboren am 12.2.1997, am 18.10.1998 und am 28.4.2002) und der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (Drittbeschwerdeführerin, geboren am 1.1.1950). Sie sind irakische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an und sind sunnitischen Glaubens. Sie stellten am 13. November 2015 bzw am 24. Oktober 2016 Anträge auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheiden vom 16. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer jeweils gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab; ebenso wurden die Anträge auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Weiters wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der Beschwerdeführer in den Irak gemäß §46 FPG zulässig seien. Gleichzeitig wurden 14-tägige Fristen für die freiwillige Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gesetzt.
3. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 23. Juli 2020 als unbegründet ab.
Zur Situation im Herkunftsstaat Irak trifft das Bundesverwaltungsgericht lediglich eine halbe DIN-A4-Seite umfassende Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage. In der Beweiswürdigung führt das Bundesverwaltungsgericht dazu aus:
"Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak, den UNHCR-Erwägungen mit Stand Mai 2019 sowie einer Kurzinformation der Staatendokumentation zu Covid 19 vom 15.06.2020 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen.
Das Ergebnis wurde in der mündlichen Verhandlung mit den Beschwerdeführern erörtert.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auf Basis dieser Quellen und Berichten ergibt sich eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist ein Konsolidierungsprozess der Ordnung im Irak nach Ausschaltung des IS und Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung im Irak erkennbar, sodass davon auszugehen ist, dass eine in den Irak zurückkehrende Person nicht aufgrund der Lage im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder einem bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt ausgesetzt ist. Das ist vor allem bei der wirtschaftlich gut gestellten und ausgebildeten Familie, die auch immer noch über Geschäftskontakte und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, zu erwarten.
Auch es den Berichten zur Cocid 19-Entwicklung der letzten Tage, zuletzt Kurzinformation der Staatendokumentation vom 15.07.2020 kann nicht entnommen werden, dass sie dort die Lage dramatisch, in Richtung eines Notstandes geändert hätte [sic!]. Unabhängig davon wäre diese Frage vor einer Rückkehr nochmals zu prüfen.
Wenn die Rechtsvertretung auf die Ausführungen im Länderbericht zu Bagdad verweist […], wird zwar auf vereinzelte, meist gezielte Anschläge verwiesen, die überwiegend dem IS aber auch pro-iranischen Milizen zugeordnet werden, und auf zum Teil gewalttätigen Demonstrationen, sie führen aber in Summe bei einer Bevölkerungsanzahl von 7 Millionen, zu keiner sicherheitsbedrohenden Lage."
Weiters führt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus:
"Auch dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführer sind volljährig, gesund und abgesehen von BF1 und BF2, die sich schon im Ruhestandsalter befinden, arbeitsfähig.
Damit sind die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Irak nicht in ihrem Recht gemäß Art3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation im Irak bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Irak, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht."
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
5. Der Verfassungsgerichtshof leitete am 9. November 2020 ein zweiwöchiges Vorverfahren ein. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben die Gerichts- und Verwaltungsakten bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt und keine Gegenschriften erstattet.
II. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage (vgl zB VfGH 8.6.2020, E175/2019 ua mwN). Vor diesem Hintergrund kommt den vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Ermittlungen bzw getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Situation im Herkunftsstaat besondere Bedeutung zu.
3.3. Die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Länderfeststellungen enthalten – soweit überhaupt vorhanden (die Feststellungen umfassen lediglich eine halbe DIN-A4-Seite zur allgemeinen Sicherheitslage) – keine Quellen- und Datumsangaben. Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Bundesverwaltungsgericht dazu aus, dass
die "Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat […] auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak, den UNHCR-Erwägungen mit Stand Mai 2019 sowie einer Kurzinformation der Staatendokumentation zu Covid 19 vom 15.06.2020 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen" beruhen, um in der rechtlichen Beurteilung zu dem Schluss zu kommen, dass "keine Umstände bekannt geworden [seien] und […] sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Irak [ergäben], die nahelegen würden, dass bezogen auf [die] Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht".
Auf Grundlage dieser Länderfeststellungen ist es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich, die Aktualität und Nachvollziehbarkeit der Informationen zur Situation im Herkunftsstaat zu überprüfen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Da das Bundesverwaltungsgericht unzureichende Länderfeststellungen trifft, ist dem Verfassungsgerichtshof somit eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak verwehrt (vgl zB VfGH 23.9.2019, E512/2019 ua; 26.6.2019, E1846/2019 ua).
3.4. Das angefochtene Erkenntnis ist daher, soweit damit die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und – daran anknüpfend – gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln sowie gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen und gegen die Aussprüche der Zulässigkeit der Abschiebungen in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung von 14-tägigen Fristen für die freiwillige Ausreise abgewiesen werden, mit Willkür belastet.
4. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten richtet – wird ihre Behandlung abgelehnt:
4.1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
4.2. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
4.3. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde – soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten richtet – abzusehen und sie insoweit gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln sowie gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen und gegen die Aussprüche der Zulässigkeit der Abschiebungen in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung von 14-tägigen Fristen für die freiwillige Ausreise abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese insoweit gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 654,– und Umsatzsteuer in der Höhe von € 566,80 enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühren ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E2929.2020Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021