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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,
Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. März 1996, Zl. 302.366/3-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte zunächst am 6. Oktober 1993 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22./24. März 1994 gemäß § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. April 1994 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Am 10. März 1995 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, neuerlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. März 1995 gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus nicht erfüllt, zumal auch keinerlei Grund zur Annahme bestünde, er habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland befunden. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 1995 wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 2 AVG Folge gegeben, der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde verwiesen. Es wäre zu prüfen gewesen, ob der gegenständliche Antrag vom Ausland aus gestellt worden sei oder nicht.
Am 17. Mai 1995 (Datum des Einlangens bei der erstinstanzlichen Behörde) stellte der Beschwerdeführer neuerdings, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, bei der österreichischen Botschaft in Preßburg einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. Jänner 1996 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 10. März 1995 und vom 17. Mai 1995 gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Der Beschwerdeführer arbeite seit 1. November 1994 in Österreich. Er halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Damit zeige er, daß er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere in einem Bereich, der für den geordneten Ablauf eines geregelten Fremdenwesens vorgesehen sei, zu respektieren. Der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG liege vor. Die öffentlichen Interessen überwögen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 MRK. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. März 1996 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung - unter anderem - mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab. Der Beschwerdeführer sei mit einem Touristensichtvermerk, gültig vom 14. Oktober 1994 bis 21. Oktober 1994 (richtig wohl: 24. Oktober 1994) nach Österreich eingereist. Seit Ablauf dieses Touristensichtvermerkes halte er sich unerlaubt im Bundesgebiet auf. Seit 1. November 1994 sei er als Küchenhilfe beschäftigt. Sein Verhalten rechtfertige die Annahme, sein weiterer Aufenthalt werde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden. Der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG liege vor. Die Erteilung einer Bewilligung sei aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Die öffentlichen Interessen an einer Versagung der Bewilligung überwögen die durch die Anwesenheit seiner (österreichischen) Ehegattin im Bundesgebiet begründeten familiären Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 5 Abs. 1 AufG lautet:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG lautet:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"
Der Beschwerdeführer setzt sich ausschließlich mit dem von der belangten Behörde alternativ gebrauchten Abweisungsgrund des § 6 Abs. 2 AufG auseinander. Hingegen tritt er der Argumentation der belangten Behörde in Richtung des Versagungsgrundes nach § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG überhaupt nicht entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß ein langdauernder unrechtmäßiger Aufenthalt im Anschluß an den Ablauf eines Touristensichtvermerkes die Annahme rechtfertigt, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers werde die öffentliche Ordnung gefährden (vgl. das zur rechtswidrigen Fortsetzung des Aufenthaltes im Anschluß an den dreimonatigen rechtmäßigen Aufenthalt nach sichtvermerksfreier Einreise ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zl. 95/19/0269). Damit kann die Annahme der belangten Behörde, der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG liege vor, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der zutreffenden Beurteilung der belangten Behörde in Richtung des Art. 8 Abs. 2 MRK tritt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht entgegen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191337.X00Im RIS seit
02.05.2001