TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/5 W136 2226851-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZivMediatG §13

Spruch

W136 2226851-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 13.11.2019, Zl. BMVRDJ-Pr604.03/1315-III 4/2019 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Mediatorinnen und Mediatoren gemäß § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen folgender Sachverhalt angeführt:

Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer am 16.10.2013 gemäß § 13 Abs. 1 ZivMediatG für die Dauer von fünf Jahren in die Liste der MediatoreInnen eingetragen worden. Gemäß § 14 Abs. 2 dritter Fall ZivMediatG sei der Beschwerdeführer aus der Liste der Mediatoren gestrichen worden. Am 28.10.2019 sei ein Antrag des Beschwerdeführers auf Aufrechterhaltung seiner Eintragung samt Beilagen eingelangt. Gemäß § 13 Abs. 2 ZivMediatG könne der Mediator frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Da der spätestmögliche Termin für eine Antragstellung der 16.07.2018 gewesen sei, sei der gegenständliche Antrag verspätet und daher als unzulässig zurückzuweisen.

1.2. Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich Folgendes:

1.2.1. Im Dezember 2018 wandte sich der Antragsteller, bzw. spätere Beschwerdeführer, mit einem Mail an die belangte Behörde, in dem er mitteilte, dass er die vorgesehene Frist von fünf Jahren innerhalb derer er seine Daten aufzufrischen habe, übersehen habe. Er ersuche um Information, welche Nachweise er vorzulegen habe, um wieder in die MediatorInnenliste aufgenommen zu werden. Zu dieser Anfrage teilte ihm die belangte Behörde schriftlich mit, dass eine fünfjährige Wiedereintragung jederzeit möglich sei, für die die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie bei einer Ersteintragung maßgeblich seien. Auf die entsprechende Webpage des BMJ wurde hingewiesen. Darüber hinaus habe der Antragsteller bestimmte Fortbildungen nach § 20 ZivMediatG nachzuweisen, was näher erläutert wurde.

1.2.2. Im April 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde um Informationen, wie er vorgehen solle, weil er sich wieder in die Mediatorenliste eintragen lassen wolle. Die belangte Behörde erteilte daraufhin dem Beschwerdeführer schriftlich dieselbe Information wie im Dezember 2018.

Im Oktober 2019 langte der mit 24.10.2019 datierte mittels Formblatt des Österreichischen Bundesverbandes für Mediatoren eingebrachte verfahrensgegenständliche Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung in der Liste der MediatorInnen samt Beilagen bei der belangten Behörde ein, welcher mit dem bekämpften Bescheid zurückgewiesen wurde.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte nach einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes vor, dass die Informationen auf der Homepage auf der Seite des Ministeriums ausschließlich Bezug auf die Aufrechterhaltung in die Liste der Mediatoren und nicht auf eine Wiedereintragung nehmen würden. Im ZivMediatG werde die Wiedereintragung nach Ablauf der Frist für die Aufrechterhaltung auch nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer habe sich beim ÖBM (Österreichischer Bundesverbandes für Mediatoren) erkundigt und es sei ihm ein Antrag auf Aufrechterhaltung zugesendet worden, weil es kein eigenes Formular für die Wiedereintragung gäbe, zwar sei ihm klar gewesen, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung nicht erfüllt seien, er habe aber gedacht, dass das Formular auch für die Wiedereintragung zulässig sei. Mittels teleologischer Interpretation könne der Antrag auf Aufrechterhaltung auch als Antrag auf Wiedereintragung in die Mediatorenliste ausgelegt werden, noch dazu wo die gleichen Voraussetzungen vorlägen. Auch auf der Homepage des Ministeriums sei darauf verwiesen, dass ein Antrag auf Neueintragung jederzeit möglich sei, weshalb man ableiten könne, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufrechterhaltung als solcher auf Neu/Wiedereintragung zu betrachten sei.

Die Aufhebung des bekämpften Bescheides wurde beantragt, in eventu die Aussetzung der Gebührenpflicht im Falle der Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung.

3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 20.12.2019 die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte zur Beschwerde aus, dass für das Verwaltungsverfahren unbeachtlich sei, ob von dritter Seite (hier: ÖBM) allenfalls eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt wurde oder ein unpassendes Formular zur Verfügung gestellt wurde. Das ZivMediatG erwähne die Begriffe Neueintragung und Wiedereintragung nicht; diese würden zur besseren Verständlichkeit verwendet um darzulegen, dass ein Mediator bereits zuvor in der Liste der Mediatoren eingetragen war. Dass es sich bei Anträgen auf Eintragung und solchen auf Aufrechterhaltung der Eintragung um weitere zehn Jahre um rechtlich unterschiedliche Anträge handle, ergäbe sich aus den unterschiedlichen Voraussetzungen. Letztere könnten erfolgreich nur im Zeitraum von frühestens einem Jahr bis drei Monate vor Ablauf der Befristung gestellt werden; Auch das GGG nenne in TP 14 Z 8 die unterschiedlichen Anträge „für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung.

Da Anbringen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen seien und bei eindeutigem Inhalt davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang wären, sei die Zurückweisung aus Sicht der belangten Behörde rechtmäßig. Es sei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten nämlich unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Parteien den Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden können, auch wenn ein Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben unter I. Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage und dem Beschwerdevorbingen.

Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer mangels fristgerechter Antragstellung auf Aufrechterhaltung der Eintragung in der Liste der MediatorInnen aus dieser gestrichen wurde und dem Beschwerdeführer auch bewusst war, dass daher nur eine neuerliche Eintragung und keine Aufrechterhaltung der Eintragung in Betracht kommt.

Der Beschwerdeführer wollte einen derartigen Antrag stellen, hat jedoch mittels eines Formblattes einen Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung gestellt, der mit dem bekämpften Bescheid zurückgewiesen wurde.

Zum Vorbringen, dass die belangte Behörde seinen Antrag „teleologisch“ in einen Antrag nach § 11 ZivMediatG hätte umzudeuten gehabt, siehe dazu unter Punkt 2.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Beschwerde hinreichend und unbestritten geklärt. Weiters handelt es sich gegenständlich ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ohnehin nicht beantragt wurde, war daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand zu nehmen (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 RS 4 mwN)

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 30/2020, lautet:

"Eintragung

§ 13. (1) Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

(2) Der Mediator kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Er bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.

(3) Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung (§ 20) darzustellen. Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn die fachliche Qualifikation durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährleistet ist und keine der übrigen Voraussetzungen nach § 14 vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Ausschuss befassen.“

Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum ZivMediatG führen (GP XXII RV 24), die auszugsweise wie folgt ausführen:

„Zu § 13

[….] Stellt der Mediator keinen (fristgerechten) Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung so ist er ohne weiteres verfahren vom Bundesminister für Justiz von der Liste zu streichen (§ 14 Abs. 2). Dies schließ nicht aus, dass der Mediator danach wieder in die Liste aufgenommen werden kann, er hat jedoch nunmehr einen Antrag nach § 11 zu stellen.“

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Verfahren mit Erkenntnis vom 16.07.2020, Zl. Ra 2020/03/0048, Folgendes ausgesprochen (RZ 44):

„[…] Zunächst ist festzuhalten, dass sich die im Antrag darzustellenden Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Mediatoren (vgl. § 11 ZivMediatG) von jenen für die Aufrechterhaltung der Eintragung (vgl. § 13 Abs. 3 ZivMediatG) unterscheiden und es sich bei der Neueintragung um einen anderen Verfahrensgegenstand handelt als bei der Aufrechterhaltung der Eintragung. Ein unzulässiger - weil verspäteter - Antrag auf Aufrechterhaltung der Neueintragung ist daher auch keinem Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, durch den im Ergebnis die Sache des Verfahrens auf ein Neueintragungsverfahren umgestellt würde. Dies schließt es zwar nicht aus, dass die Behörde den Antragsteller auf die Verspätung des Antrages hinweist und ihn gegebenenfalls anleitet, den verspäteten Antrag zurückzuziehen und einen Antrag auf Neueintragung zu stellen; die Zurückweisung des verspäteten Antrags kann den Revisionswerber aber in dieser Fallkonstellation jedenfalls nicht in Rechten verletzen. […]“

3. Dem Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde den Antrag auf Aufrechterhaltung auch als Antrag auf Wiedereintragung in die Liste der Mediatoren hätte auslegen können, kommt unter Beachtung des oben angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes keine Berechtigung zu. Denn nachdem der Beschwerdeführer im Dezember 2018 und im April 2019 von der belangten Behörde schriftlich darüber informiert wurde, dass bei einer Wiedereintragung die gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie bei einer Ersteintragung maßgeblich sind und der Beschwerdeführer ausschließlich die Aufrechterhaltung der bestehenden Eintragung begehrt und sein Antrag auch kein Eventualbegehren auf Neueintragung aufweist, kann keine Rechtswidrigkeit in der Zurückweisung seines Antrages erkannt werden.

Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass das ZivMediatG weder die Begriffe „Antrag auf Aufrechterhaltung“ noch „Antrag auf Wiedereintragung“ enthält, so ist ihm diesbezüglich für den Begriff „Antrag auf Wiedereintragung“ zu folgen, denn § 13 Abs. 3 ZivMediatG enthält ausdrücklich Bestimmungen betreffend den „Antrag auf Aufrechterhaltung“. Daher ist mit diesem Vorbringen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da ihm – wie er selbst in der Beschwerde angibt, bekannt war, dass er die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Mediatoren nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat nach Erkundigung beim ÖBM bewusst ein für seinen Fall unpassendes Antragsformular verwendet, dies offenbar in der Erwartung, dass die belangte Behörde seinen Antrag auf einen solchen auf Neueintragung „umdeutet“. Dass die Behörde, die die unrichtige Vorgangsweise des Beschwerdeführers möglicherweise insofern mitveranlasst hat, als sie ihn in ihren Schreiben vom Dezember 2018 und April 2019 auf den erforderlichen Nachweis von Fortbildungsveranstaltungen nach den §§ 13 Abs. 3 iVm 20 ZivMediatG hinwies, in Kenntnis aller Umstände den Beschwerdeführer nicht zur Zurückziehung seines unrichtigen Antrages anleitete, ist bedauerlich, führt aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit des bekämpften Zurückweisungsbeschlusses.

Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, dass eine allfällige neuerliche Gebührenpflicht eines Antrages auf (neuerliche) Eintragung ausgesetzt werden möge, ist darauf zu verweisen, dass dies nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Eintragung Mediatorenliste Streichung von der Liste verspäteter Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2226851.1.00

Im RIS seit

12.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten