TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/12 W108 2180737-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2020
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Entscheidungsdatum

12.10.2020

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W108 2180737-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit IRAN, vertreten durch Abwesenheitskurator XXXX , dieser vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zl. 14-1000355306/170538814, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der 61 Jahre alte Beschwerdeführer, geboren am XXXX in Iran/ XXXX , ist ein iranischer Staatsangehöriger. Er ist mit XXXX , geb. XXXX , verheiratet und hat mit ihr zwei volljährige Kinder, die Söhne XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , mit denen er im Iran zusammen in XXXX lebte.

2. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers reisten ohne den Beschwerdeführer nach Österreich, wo sie am 25.12.2012 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab im Asylverfahren unter anderem zum Fluchtgrund an, sie habe die Absicht gehabt, vom Islam zum Christentum überzutreten, ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) und ihre Familie seien dagegen gewesen. Ihr Ehemann, der als XXXX arbeite, sei im Iran geblieben und habe nicht ausreisen wollen, habe aber auch nicht verhindert, dass sie und seine Kinder ausreisen. Sie sei im Alter von 17 Jahren gegen ihren Willen mit dem Beschwerdeführer, ihrem Cousin mütterlicherseits, verheiratet worden. Sie habe sich von ihm scheiden lassen wollen, habe dazu aber kein Recht gehabt. Ihr Leben sei die Hölle gewesen. Sie sei von ihrem Ehemann geschlagen und misshandelt worden. Sie würde nicht gerne mit ihrem Ehemann in Österreich ein Familienleben führen.

Mit Bescheid vom 12.07.2013, Zl: 12 18.686-BAI, erkannte die Asylbehörde (Bundesasylamt; nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Ehefrau des Beschwerdeführers den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zu. Ausschlaggebend für diese Entscheidung der Behörde war die aktuelle Konvertierungsabsicht der Ehefrau des Beschwerdeführers und die ihr drohende Verfolgung im Iran wegen Abfalls vom Islam. Auch den Söhnen des Beschwerdeführers wurde aus diesen Gründen der Asylstatus in Österreich zuerkannt.

3. Am 04.12.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Einreiseantrag nach § 35 Abs. 3 AsylG bei der Österreichischen Botschaft XXXX , da seiner Ehefrau und seinen Kindern in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. Da die Gewährung des Asylstatus im Familienverfahren aufgrund der Familienangehörigeneigenschaft in Bezug auf seine Ehefrau als wahrscheinlich erachtet wurde, wurde dem Antrag stattgegeben, sodass der Beschwerdeführer am 18.04.2014 legal nach Österreich reiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bei der Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Er stelle den Antrag auf internationalen Schutz deswegen, weil seine Ehefrau und seine beiden Söhne in Österreich den Status von Asylberechtigten erlangt hätten; er beantrage denselben Schutz wie seine Familie.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.05.2014, Zl. 14-1000355306/14548197, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG im Familienverfahren zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Begründend wurde ausgeführt, dass seiner Bezugsperson (seiner Ehefrau) mit Bescheid der belangten Behörde der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb ihm derselbe Status im Familienverfahren zuzuerkennen sei. Seine Eigenschaft als Familienangehöriger einer Asylberechtigten sei glaubwürdig.

4. Mit dem eigenhändig unterschriebenen "Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe" gab der Beschwerdeführer am 18.08.2014 für sich eine Erklärung dahingehend ab, dass er die freiwillige Rückkehr in den Iran beabsichtige und Unterstützungsleistungen für diese Rückkehr begehre, dass er darüber informiert worden sei, dass mit der Ausreise sein Asylverfahren als gegenstandslos abgelegt werde, und dass der Inhalt der Erklärung ihm von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt worden sei. Ein Berater von der Beratungsorganisation " XXXX " ist in diesem Formular namentlich angeführt. Mit Unterstützung der genannten Beratungsorganisation wurden ferner "Ergänzende Fragen zur freiwilligen Rückkehr" dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer keine Barmittel habe und der gewünschte Zielflughafen XXXX sein solle.

Mit Schreiben vom 19.08.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass die Kosten für die Rückkehr des Beschwerdeführers übernommen werden.

Am 02.09.2014 reiste der Beschwerdeführer nach Gewährung von Rückkehrhilfe in den Iran aus. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie seine beiden Kinder verblieben in Österreich.

Mit dem Schriftsatz "Ausreisebestätigung" vom 08.09.2014 berichtete die IOM (International Organisation for Migration) der belangten Behörde über die erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers am 02.09.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Iran.

5. Fremdenpolizeiliche Erhebungen der Landespolizeidirektion Tirol an der Meldeadresse des Beschwerdeführers ( XXXX ) im August 2016 ergaben, dass nach den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers der Beschwerdeführer seit ca. zwei Jahren dort nicht mehr aufhältig sei. In der Folge wurde die amtliche Abmeldung veranlasst.

6. Am 02.05.2017 versuchte der Beschwerdeführer – unter Vorweis seines gültigen iranischen Reisepasses und einer am 18.04.2014 ausgestellten österreichischen Aufenthaltsberechtigungskarte - mit einem Direktflug von XXXX nach Österreich abzufliegen, er wurde allerdings mit der Begründung, dass sich der Beschwerdeführer als Asylberechtigter in seinem Verfolgerstaat aufgehalten habe, von der Beförderung ausgeschlossen und zur Klärung des Sachverhaltes an die Österreichische Botschaft verwiesen.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) leitete ein Aberkennungsverfahren bezüglich des Status des Asylberechtigten ein.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 11.08.2017, 5 P 132/17g, wurde hierfür für den Beschwerdeführer mangels bekannten Aufenthaltsortes entsprechend der Anregung der belangten Behörde vom 12.07.2017 ein Abwesenheitskurator bestellt.

Mit Schreiben vom 06.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Wege des bestellten Abwesenheitskurators zur Frage der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, zur Nichtzuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und zu den Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Iran gemäß dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran das Parteiengehör gewährt.

Mit Schriftsatz vom 22.09.2017 wurde eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass im Fall des Beschwerdeführers die Aberkennungstatbestände des § 7 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar seien, da dem Beschwerdeführer Asyl nicht gemäß § 3 AsylG, sondern im Familienverfahren nach § 34 AsylG zuerkannt worden sei. Der Asylstatus sei dem Beschwerdeführer als Familienangehörigen seiner Ehefrau zu gewähren gewesen, weil weder er noch seine Ehefrau straffällig geworden seien, eine Fortsetzung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit seiner Ehefrau in einem anderen Staat nicht möglich sei und gegen die Ehefrau kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Nur wenn eine dieser Voraussetzungen nicht mehr vorliegen würde, könnte dem Beschwerdeführer sein Asylrecht aberkannt werden Dies sei aber nicht der Fall.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe angegeben, dass sie im Jahr 2012 Christin geworden sei und Angehörige ihrer Glaubensgemeinschaft verfolgt worden wären. Die einflussreichen Cousins des Beschwerdeführers hätten diesen dazu gebracht, seine Ehefrau und seine Kinder in Sicherheit zu bringen, ansonsten diese getötet worden wären.

Der Beschwerdeführer sei im September 2014 in den Iran ausgereist, nicht jedoch um das Familienleben mit seiner Ehefrau zu beenden, sondern weil seine Mutter im Iran schwer erkrankt sei und der Beschwerdeführer der einzige Angehörige gewesen sei, der sie hätte pflegen können. Nachdem sich die gesundheitliche Situation der Mutter stabilisiert habe und eine Pflege seiner Mutter habe organisiert werden können, habe er am 05.05.2017 wieder nach Österreich zu seiner Familie zurückkehren wollen. Er habe jedoch im Iran bleiben müssen, wo er von seinen einflussreichen Cousins geschützt werde, solange es diesen noch möglich sei. Wegen der Konversion seiner Ehegattin schwebe er in ständiger Gefahr, verhaftet zu werden.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde traf nach Darstellung des Verfahrensganges und der Beweismittel Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, zu seinem Privat- und Familienleben und zu seinem Aufenthalt in Österreich, zu seinem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Dabei ging die belangte Behörde von dem unter Punkt 1. bis 7. dargestellten Verfahrensgang/Sachverhalt und insbesondere davon aus, dass dem Beschwerdeführer, nachdem er keine eigenen Fluchtgründe vorbracht habe, im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, er nachweislich freiwillig in sein Heimatland zurückkehrt sei und sich dort niedergelassen habe, während seine Ehefrau und seine volljährigen Söhne in Österreich geblieben seien, und aufgrund der räumlichen Trennung kein Familienleben mehr bestehe. Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt sei und er seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in seiner Heimat wiederbegründet habe.

Zur Lage im Herkunftsstaat traf die belangte Behörde auf der Grundlage der Zusammenstellung der Staatendokumentation (Länderinformationsblatt zum Iran) Feststellungen u.a. zur politischen Lage, zur Sicherheitslage, zum Rechtsschutz/Justizwesen, zu den Sicherheitsbehörden, zur Folter und unmenschlicher Behandlung, zur Korruption, zu Nichtregierungsorganisationen, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Meinungs- und Pressefreiheit / Internet, zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition, zu den Haftbedingungen, zur Todesstrafe, zur Religionsfreiheit, zu ethnischen Minderheiten, zu den Kurden, Arabern und Belutschen, zur Bewegungsfreiheit, zur Aus- und Einreise, zu gefälschten Dokumenten, zur Grundversorgung und Wirtschaft, zu Sozialbeihilfen, zur medizinischen Versorgung und zur Behandlung nach Rückkehr.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ging die belangte Behörde u.a. davon aus, dass die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme angegebenen Gründe nicht nachvollziehbar gewesen wären. Der Beschwerdeführer habe einen iranischen Reisepass und sei ohne Probleme in den Iran gereist. Bei der Antragstellung habe er dezidiert erklärt, dass er selbst im Iran nie irgendwelche Probleme gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig und ohne Zwang unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt und sei nunmehr dort wohnhaft. Somit habe er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr in Österreich, sondern im Iran.

Rechtlich erwog die belangte Behörde Folgendes: Zu Spruchpunkt I. (Aberkennung des Status des Asylberechtigten) führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass § 7 Abs. 1 AsylG die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Vorliegen einer der in Z 1 bis 3 genannten Tatbestände vorsehe. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer seinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in seinen Heimatstaat wiederbegründet und aufgrund der räumlichen Trennung könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er ein aufrechtes Familienleben führe. Es sei Tatsache, dass aufgrund der räumlichen Distanz das Vorliegen eines tatsächlichen Familienlebens nicht bestehe, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung seines Status als Asylberechtigter nicht mehr vorliegen würden. Daher sei gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen. Da der Beschwerdeführer nach Iran zurückgekehrt sei und sich dadurch freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftslandes begeben habe, sei ein Asylendigungsgrund gegeben.

Zu Spruchpunkt II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) führte die belangte Behörde aus: Werde der Status des Asylberechtigten aberkannt, so sei gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat habe. Auch wenn § 9 Abs. 1 AsylG nicht explizit als Ausschlussgrund normiert sei, so ergebe sich doch im Zusammenhang zwischen §§ 8 und 9 AsylG, dass auch diese Endigungsgründe beachtlich seien. Da der Beschwerdeführer Österreich verlassen hätte und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nun in einem anderen Staat habe, komme daher auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schon mangels Aufenthaltes und Interesse an der Unterschutzstellung in Österreich sowie aufgrund der Verwirklichung des Endigungsgrundes des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht in Betracht. Es seien weiters keine Umstände amtsbekannt, wonach im Iran aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen zum Iran ergebe, sei die Situation im Iran auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr einer Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Iran sei aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Zu Spruchpunkt III. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG) führte die belangte Behörde Folgendes aus: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG und § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Status des Asylberechtigten aberkannt werde, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten komme. Da der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhältig sei und sich dauerhaft in einem anderen Staat niedergelassen habe, erfülle er jedenfalls nicht die Voraussetzung des Aufenthalts in Österreich gemäß § 57 AsylG. Daher werde ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht von Amts wegen erteilt.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Abwesenheitskurator, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwälte, fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte aus, die Behörde habe bei ihren Feststellungen das Parteivorbringen völlig übergangen, da es die Stellungnahme pauschal ohne Begründung als nicht nachvollziehbar gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer sei im September 2014 in den Iran ausgereist, nicht jedoch um das Familienleben mit seiner Ehefrau zu beenden, sondern weil seine im Iran wohnhafte Mutter, XXXX , schwer erkrankt sei und der Beschwerdeführer der einzige Angehörige wäre, der sie hätte pflegen können. Der Beschwerdeführer habe nicht die Absicht gehabt sich niederzulassen, sondern habe zeitlich befristet für seine Mutter sorgen wollen. Nach der Stabilisierung der gesundheitlichen Situation seiner Mutter habe er nach Österreich zu seiner Familie bereits ab Februar 2015 zurückkehren wollen. Er habe ständigen Kontakt mit seinen Familienangehörigen in Österreich gehalten und das Familienleben trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten. Die Behörde habe die Feststellungen zum Familienleben ohne die Ehefrau und die gemeinsamen Söhne als Zeugen zu befragen getroffen, habe somit Ermittlungen in seinem entscheidenden Punkt unterlassen. Der Beschwerdeführer habe nachweislich versucht, erneut einzureisen, was ihm verweigert worden sei. Auch habe er versucht, via Einladung ein Touristenvisum zu erhalten.

Zudem hätte die Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung geirrt, da sie den Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Iran festgestellt und den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt habe und sich auf Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK gestützt habe. Laut Feststellungen und Beweiswürdigung hätten sich jedoch nicht die Umstände im Herkunftsland geändert, sondern habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, seinen Lebensmittelpunkt in den Iran zu verlegen und sich dort niederzulassen. Die Behörde stütze sich somit auf eine unrichtige Rechtsgrundlage, weswegen der Bescheid wegen fehlender Rechtsgrundlage aus dem Rechtsbestand zu beseitigen sein werde. Auch würde für die Behörde nach ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren feststehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Iran habe niederlassen wollen, da die Absicht in Zukunft ständig im Iran zu wohnen fehle. Vielmehr sei die Rückkehr zeitlich befristet gewesen, um seine Mutter zu pflegen. Das Familienleben zu seinen Familienangehörigen in Österreich sei durch ständigen Kontakt aufrechterhalten worden und er habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich behalten wollen.

7. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer durch den Abwesenheitskurator vertreten war. In der Beschwerdeverhandlung wurden die beigeschafften Asylverfahrensakten der Ehefrau des Beschwerdeführers, insbesondere die Gründe für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, erörtert.

Der Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers gab an, der Beschwerdeführer bzw. seine Familie sehe in der Aufrechterhaltung der Beschwerde bzw. des Asylstatus die einzige Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Familienlebens, weil der Beschwerdeführer kein Visum erhalten würde, um seine Familie in Österreich zu besuchen. Der Beschwerdeführer habe nie eigene Fluchtgründe gehabt, es geht um sein Familienleben. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien nach intensiver Beratung nunmehr zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nun doch versuchen wolle, sein Asyl wiederzuerhalten. Er würde ernsthaft versuchen wollen, bei seiner Familie in Österreich zu leben, ansonsten sehe er keine realistische Möglichkeit das Familienleben aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei aus Österreich ausgereist, weil seine Mutter schwer erkrankt sei und er pflege sie noch immer, der Zustand der Mutter hätte sich stabilisiert. Der Beschwerdeführer werde im Iran nicht verfolgt. Er wolle wieder in Österreich leben und sein Familienleben wiederaufnehmen.

Die Einreise im Jahr 2015 sei mit XXXX vom Verein XXXX mehrmals versucht worden, indem probiert worden sei, für den Beschwerdeführer ein Visum zu beantragen. Dazu wurde ein Schreiben von XXXX an den Abwesenheitskurator vom 11.09.2017 vorgelegt, aus welchem hervorgeht: Der Verein XXXX betreue den Sohn des Beschwerdeführers XXXX seit gut drei Jahren im Rahmen einer sozialpsychiatrischen Einzelbegleitung. Er kenne die Familie des Beschwerdeführers gut, es sei verwunderlich, dass beim Beschwerdeführer noch immer von einem Asylstatus gesprochen werde, zumal dieser vor drei Jahren – seines Wissens unter Rückziehung seines Asylantrages – in den Iran zurückgekehrt sei. Der Verein versuche seit zwei Jahren ein Touristenvisum für den Beschwerdeführer zu unterstützen, damit die Familie zumindest einmal im Jahr persönlichen Kontakt habe. Dies sei bisher erfolglos geblieben.

In der mündlichen Verhandlung wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX , als Zeugin einvernommen. Sie gab an, dass der Beschwerdeführer derzeit alleine in der Stadt XXXX lebe und er sei sehr oft bei seiner Mutter, die sehr krank sei. Der Beschwerdeführer führe im Iran ein normales Leben und beziehe auch Leistungen aus seiner Pension. Zuletzt habe sie vor ein paar Monaten mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Er sei in den Iran zurückgekehrt, weil seine Mutter krank gewesen wäre und niemanden gehabt hätte, der sich um sie hätte kümmern können. Der Beschwerdeführer wolle nun nach Österreich zurückkehren, um bei seiner Familie sein zu können, insbesondere wegen seinem volljährigen, aber kranken Sohn XXXX , der bereits im Iran in Behandlung gewesen sei; diesem sei eine Entwicklung wie bei einem unmündigen minderjährigen Kind attestiert worden. Ca. ein Jahr nach seiner Ausreise hätte der Beschwerdeführer seine Entscheidung, in den Iran zurückzukehren, bereut; er sei traurig gewesen, dass er nicht bei seinem Sohn XXXX sei. Einmal hätte der Beschwerdeführer versucht nach Österreich zu kommen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Sie interessiere sich eigentlich nicht für den Beschwerdeführer, aber sie mache sich Sorgen um ihr Kind, das seinen Vater brauche.

Der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , gab als Zeuge einvernommen an: Er habe zuletzt vor zwei Wochen mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, dass es seiner Mutter wieder bessergehen würde und er wieder nach Österreich kommen möchte, weil sein Sohn XXXX (der Bruder des Zeugen) gesundheitliche Probleme hätte. Im Jahre 2014 hätte der Beschwerdeführer in den Iran müssen, weil dessen Mutter an einer schlimmen Krankheit gelitten hätte. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei im Krieg gefallen und der andere sei bei einem Unfall ums Leben gekommen und daher habe es niemanden gegeben, der sich um die Mutter hätte kümmern können. Er habe einen Onkel im Iran, dieser kümmere sich aber nicht so sehr um die Großmutter. Es gebe auch eine Tante im Iran. Bei der Rückkehr in den Iran hätte der Beschwerdeführer nicht gesagt, dass er nach Österreich zurückkommen werde, sondern er habe nur gemeint, er würde als Tourist nach Österreich kommen und seine Familie besuchen. Während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich in der Dauer von fünf Monaten habe er gemeinsam mit seiner Familie in einer Wohnung gewohnt. Er selbst könne nicht in den Iran zurückfahren, da er zum Christentum konvertiert sei und er deshalb im Iran Probleme bekommen würde. Vor sechs oder sieben Jahren sei er auch aus diesem Grund von seinem Onkel, der Politiker sei, bedroht worden.

9. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Ausreise nicht mehr in Österreich, sondern in seinem Herkunftsstaat Iran, wo auch noch Angehörige des Beschwerdeführers leben. Vor seiner Ausreise war der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die beiden Söhne leben nach wie vor als Asylberechtigte in Österreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) bzw. Sachverhalt ausgegangen.

Damit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren mit Bescheid vom 16.05.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe am 02.09.2014 freiwillig in den Iran zurückgehrt ist, um sich dauerhaft wieder im Iran niederzulassen, wobei er darüber informiert war, dass mit der freiwilligen Rückkehr sein Asylstatus in Österreich nicht aufrecht bleibt, und er vorhatte, seine in Österreich verbliebene Familie fortan nur als Tourist zu besuchen, und dass der Beschwerdeführer seither wieder verfolgungsfrei im Iran, wo er seinen Lebensmittelpunkt wieder hat, lebt.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Asylverfahrensakten betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau XXXX , dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde, dem Vorbringen des Abwesenheitskurators in der Beschwerdeverhandlung und den dazu vorgelegten Unterlagen sowie aus den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers und seines Sohnes XXXX als Zeugen.

Die Feststellung zur erfolgten freiwilligen Rückkehr stützen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstücke zur Beantragung der (finanziell) unterstützten freiwilligen Rückkehrhilfe und der Ausreisebestätigung der „International Organization for Migration“ sowie auf das damit übereinstimmende Vorbringen des Abwesenheitskurators und der Aussagen der Zeugen. Daraus ergibt sich - entgegen der Angabe in der Beschwerde - nicht die Absicht des Beschwerdeführers zur bloß zeitlich befristen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran, sondern vielmehr evident das Bestreben des Beschwerdeführers, sich im Iran wieder dauerhaft niederzulassen. Die Inanspruchnahme einer (finanziellen) Rückkehrhilfe und die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei informiert, dass mit der Rückkehr sein „Asylverfahren als gegenstandlos abgelegt“ werde, kann nicht anders als dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer mit der Rückkehr seinen Lebensmittelpunkt auf Dauer wieder in den Iran verlegen wollte und er den damit einhergehenden Verlust des Status des Asylberechtigten und seines daraus erfließenden Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Kauf nahm. Dies entspricht auch dem Vorbringen des Abwesenheitskurators in der Beschwerdeverhandlung, wonach der Beschwerdeführer nach intensiver Beratung „nun doch“ versuchen wolle, „sein Asyl wiederzuerhalten“ und den Angaben der in der Beschwerdeverhandlung vernommenen Zeugen. So sagte etwa die Ehefrau des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehrentscheidung nach ca. einem Jahr bereut habe. Den Ausführungen des Sohnes des Beschwerdeführers XXXX zufolge hat der Beschwerdeführer bei der Ausreise gesagt, er würde nur mehr als Tourist nach Österreich kommen und seine Familie besuchen. Nach den Umständen dieses Falles ergibt sich sohin, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran auf Dauer angelegt war und zum Zweck der Zurückverlegung seines Lebensmittelpunktes in den Iran erfolgte und der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt seit 02.09.2014 tatsächlich wieder im Iran hat.

Dass der Beschwerdeführer im Iran nicht verfolgt wird, ergibt sich aus der Angabe des Abwesenheitskurators in der Beschwerdeverhandlung, die auch mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Anerkennungsverfahren, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe, und den Aussagen seiner Ehefrau und seines Sohnes als Zeugen in der Beschwerdeverhandlung im Einklang stehen. Auch den Zeugenaussagen ist keine aktuell wahrscheinliche (Verfolgungs- )Gefahr für den Beschwerdeführer zu entnehmen, sondern bloß eine allenfalls möglicherweise eintretende Gefahr, für den Fall, dass die den Beschwerdeführer im Iran beschützende Familie an politischen Einfluss verlieren sollte, wofür es allerdings keine konkreten Anhaltspunkte gibt.

Den auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen der Behörde zur Situation im Iran ist der Beschwerdeführer weder im Wege des ihm auch dazu gewährten Parteiengehörs noch in der Beschwerde entgegengetreten. Es wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass sich aus der allgemeinen Lage im Iran für den Beschwerdeführer ein Asylgrund oder ein dem Refoulement-Verbot widersprechender Umstand ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Zur Frage der Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

-        ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1);

-        einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder

-        der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).

Gemäß § 7 Abs. 3 erster Satz AsylG kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1.       sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2.       die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3.       eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres Heimatlandes genießt; oder

4.       sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5.       wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6.       staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Z 6 sind jedoch auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

3.3.1.2. Die belangte Behörde hat die Aberkennung auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützt, weil sie den Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK verwirklicht sah.

Dem ist entgegenzuhalten, dass für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände es darauf ankommt, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen.

Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die soeben genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059 unter Hinweis auf EuGH 2.3.2010, C-175/08 u.a., Aydin Salahadin Abdulla u.a., Rn. 81 ff).

Dass die Umstände, auf deren Grundlage die Bezugsperson des Beschwerdeführers, seine Ehefrau, als Flüchtling anerkannt worden ist (Verfolgung wegen Konversion zum Christentum), nicht mehr bestehen, wurde von der belangten Behörde allerdings nicht festgestellt und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Der von der belangten Behörde herangezogene Aberkennungstatbestand nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK greift daher im vorliegenden Fall nicht.

3.3.1.3. Es ist jedoch zu prüfen, ob nicht ein anderer Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 AsylG verwirklicht wurde:

Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes, der die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Staates des Heimatlandes fordert, geschaffen. Dabei sind es in der Regel zwei Handlungstypen des Flüchtlings, die in der Praxis relevant sind: 1. Der Flüchtling reist in sein Heimatland und 2. Er lässt sich einen Reisepass seines Heimatlandes ausstellen. Für beides gilt, dass der Flüchtling freiwillig gehandelt haben muss, dh. ohne Einwirkung von psychischem oder physischem Zwang. In Betracht käme etwa mangelnde Freiwilligkeit, Einreise in den Herkunftsstaat aus zwingenden Gründen unter Umgehung der Grenzkontrollen unter Vermeidung jedes Behördenkontaktes, die illegale (etwa durch Bestechung) Beschaffung eines Reisepasses oder das Verlangen des Aufnahmestaates, zur Vorlage von Identitätspapieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss weiters auch der Wille, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, vorliegen. Aus dieser Voraussetzung folgt auch das Erfordernis einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat. Aufgrund dieses Erfordernisses der dauerhaften Wiederherstellung der Beziehungen sind z.B. Krankenbesuche im Heimatland als Unterschutzstellung auszuschließen. Der Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK ist dann erfüllt, wenn sich die Person in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, freiwillig niedergelassen hat, dh. freiwillig dorthin ihren Wohnsitz verlegt hat. Ein solcher Sachverhalt ist in der Regel auch schon durch Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK erfüllt (s. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K3, K4 und K7 zu § 7 AsylG).

Mit Blick auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 1 der GFK hat der Verwaltungsgerichtshof bei einer - wie im vorliegenden Fall - Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Inanspruchnahme des Schutzes erkannt und konstatiert, dass die Rückkehr in den "Verfolgerstaat" den Tatbestand der Unterschutzstellung erfüllt (vgl. VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). In seinem Erkenntnis vom 03.12.2003, 2001/01/0547, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Rückkehr in den Herkunftsstaat unter Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK zu subsumieren sei.

Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sich unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe wieder in seinen Herkunftsstaat Iran begeben hat, um sich dauerhaft wieder dort niederzulassen, und seither im Iran verblieben ist, die Endigungsgründe nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK und nach Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK erfüllt, weil das Verhalten als freiwillige Unterschutzstellung bzw. als freiwillige neuerliche Niederlassung zu werten ist. Die Unterschutzstellung bzw. der neuerliche Aufenthalt/die neuerliche Niederlassung des Beschwerdeführers im Iran, wo er sich seit seiner Ausreise am 02.09.2014 aufhält, ist aufgrund der Umstände dieses Falles als nachhaltig und dauerhaft im oben angeführten Sinn zu qualifizieren.

Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich um die kranke Mutter im Iran kümmern müssen bzw. er sei bloß zum Zweck der Pflege seiner Mutter in den Iran zurückgereist, wird kein gegen die Freiwilligkeit der Rückreise in den Iran und des dortigen neuerlichen Aufenthaltes sprechender Umstand dargelegt und auch nicht aufgezeigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran seit 2014 einen solchen ohne dauerhafte Wiederherstellung der Beziehungen zum Herkunftsstaat (im Sinne eines bloßen Krankenbesuches) darstellt. Denn der Beschwerdeführer ist im Rahmen eines (finanziell) unterstützen Rückkehrprogramms nach Iran zurückgekehrt und hat - unterstützt und beraten durch eine Beratungsorganisation - die Erklärung zur freiwilligen Rückkehr in den Iran unter Aufgabe seines Asylrechts in Österreich abgegeben und die Übernahme der Rückkehrkosten beantragt. Dies beschreibt - gerade - keine Situation, in welcher der Beschwerdeführer einem freiwilligen Handeln entgegenstehend (etwa durch Abschiebung, Auslieferung, Kidnapping, unerwartete Reiserouten des Transportmittels) gezwungen war, in den Iran zurückzureisen und sich wieder dort niederzulassen bzw. sich erneut unter den Schutz des Herkunftsstaates zu stellen. Aus diesen Umständen ergibt sich auch, dass der neuerliche Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran sichtlich auf Dauer angelegt war. Nach den Ermittlungsergebnissen hat der Beschwerdeführer beim Verlassen Österreichs im Jahr 2014 nicht die Absicht gehabt hat, im Anschluss an seinen Aufenthalt im Iran wieder dauerhaft nach Österreich zu seiner Familie zurückzukehren, vielmehr wollte er nur mehr als Tourist nach Österreich kommen und seine Familie besuchen. Die Rückreise des Beschwerdeführers erfolgte auch nicht illegal unter Vermeidung von Behördenkontakt, sondern mit seinem eigenen syrischen Reisepass, und es wurde auch nicht vorgebracht, dass die Rückreise vom Aufnahmestaat (Österreich) verlangt worden wäre. Dass die Mutter des Beschwerdeführers erkrankt gewesen sei, kann aber auch deshalb nicht als zwingender Grund für eine dauerhafte Rückkehr des Beschwerdeführers angesehen werden, zumal auch noch andere Verwandte im Iran vorhanden sind. Der Beschwerdeführer hat daher den Endigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 und C Z 4 GFK gesetzt. Dass er danach seine Meinung geändert hat und nunmehr wieder den Asylstatus beibehalten will, ändert daran nichts.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes reicht es zur Verwirklichung des Aberkennungstatbestandes nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 und C Z 4 GFK aus, dass der Asylberechtigte vom Aufnahmestaat nicht gezwungen wird, sich wieder dem Schutz des Herkunftsstaates zu unterstellen, sondern dies ohne Zwang des Aufnahmestaates tut. Der Aufnahmestaat ist nämlich, nachdem der Asylberechtigte sich außer Landes begeben hat, nicht mehr in der Lage, diesen zu schützen oder diesem die Vorteile aus der GFK zukommen zu lassen. Dies entspricht auch die Regelung in § 1 AsylG, der auf die Anwesenheit des Fremden in Österreich abstellt. Es lieget daher der Aberkennungstatbestand nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 und C Z 4 GFK vor.

Darüber hinaus kann es im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft sein, dass der Beschwerdeführer inzwischen - sechs Jahre nach seiner Ausreise aus Österreich - den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat (nämlich wieder im Iran) hat. Es liegt daher auch der Aberkennungstatbestand nach § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG vor.

Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten aberkannt und ausgesprochen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, da in der vorliegenden Fallkonstellation die Aberkennung auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 und Z 4 GFK und auf § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG gestützt werden kann.

Im Übrigen aber hat die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Anerkennungsverfahren glaubwürdig angegeben, es handle sich bei der Ehe von ihr und dem Beschwerdeführer um eine Zwangsehe. Eine Zwangsehe kann allerdings nicht die Eigenschaft des Ehegatten nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG und somit auch keine Familienangehörigkeit nach § 34 AsylG begründen (vgl. VwGH 15.05.2019, Ra 2019/01/0012), sodass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Zuerkennung des seiner Ehefrau zuerkannten Schutzes im Familienverfahren hat.

3.3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das AsylG regelt gemäß § 1 Z 1 1. Fall AsylG die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde, die sich in Österreich befinden. Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhält, kommt eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schon deshalb nicht in Betracht.

Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Iran einem relevanten (realen) Risiko der Verfolgung/Bedrohung ausgesetzt ist. Aufgrund der außergewöhnlichen individuellen Umstände dieses Einzelfalles, speziell, dass der Beschwerdeführer in den Iran zurückgekehrt ist und dort verfolgungsfrei lebt, kann bei einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich aus der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Relation zur allgemeinen (Menschenrechts)Lage im Iran ergeben, eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßenden Behandlung/Bedrohung des Beschwerdeführers im Iran nicht erkannt werden.

3.3.3. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn

(1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

(2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

(3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (und des Bundesverwaltungsgerichtes) befand (befindet) sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, sodass die belangte Behörde mangels Aufenthaltes im Bundesgebiet zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt hat. Darüber hinaus wurden Gründe, die für das Vorliegen der Voraussetzungen sprechen, in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch von Amts wegen nicht hervorgekommen.

3.4. Ergebnis:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Angehörigeneigenschaft Asylaberkennung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Familienverfahren freiwillige Ausreise Heimreise non refoulement Rückkehrhilfe Rückkehrsituation Unterschutzstellung Voraussetzungen Zwangsehe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2180737.1.00

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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