Entscheidungsdatum
13.11.2020Norm
AlVG §11Spruch
W238 2236538-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 17.09.2020, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2020, WF XXXX , betreffend Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 833,56 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde-vorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 18.11.2019 wurde gemäß § 11 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.11.2019 bis 28.11.2019 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX freiwillig gekündigt habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2020, W141 2231616-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 833,56 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde [gegen den Bescheid vom 18.11.2019] die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.11.2019 bis 28.11.2019 in der Höhe von täglich € 29,77 vorläufig ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über diese Beschwerde habe ergeben, dass die Sanktion zu Recht verhängt worden sei und in diesem Zeitraum kein Leistungsanspruch bestanden habe. Dies stelle einen Rückforderungsgrund dar.
Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, sodass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie vom AMS im Dezember 2019 nicht € 833,56, sondern nur € 606,98 (am 04.12.2019 € 29,77 und am 09.12.2019 € 577,21) erhalten habe. Am 06.10.2020 sei ein Betrag in Höhe von € 446,55 ausbezahlt worden; anscheinend sei bereits ein Teil einbehalten worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein arbeitsloser Mensch einen derartigen Betrag zurückzahlen und von € 446,55 leben solle. In weiterer Folgte übte sie Kritik am Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2020 und ersuchte um eine Kulanzlösung.
6. Seitens der belangten Behörde wurde mit Bescheid vom 19.10.2020 in Spruchpunkt 1 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.09.2020 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde. In Spruchpunkt 2 dieses Bescheides wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wiederholt. Zur Abweisung der Beschwerde wurde begründend ausgeführt, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2020 rechtskräftig sei. Die Beschwerdeführerin sei daher zur Rückzahlung des für den Zeitraum vom 01.11.2019 bis 28.11.2019 im Rahmen der aufschiebenden Wirkung zuerkannten Arbeitslosengeldes verpflichtet. Zum Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin am 05.12.2019 lediglich einen Betrag von € 577,21 erhalten habe, sei festzuhalten, dass die Differenz zwischen dem für den Zeitraum vom 01.11.2019 bis 28.11.2019 ausbezahlten Arbeitslosengeld von € 577,21 und dem für diesen Zeitraum zustehenden Betrag von € 833,56 (28 Tage x € 29,77 Tagsatz) durch die – auf Grundlage des Bescheides vom 05.07.2019 erfolgten – Einbehaltung von € 256,35 entstehe.
7. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 03.11.2020 vorgelegt. Der Bescheid vom 05.07.2019 wurde am 04.11.2020 nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2019 wurde gemäß § 11 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.11.2019 bis 28.11.2019 ausgesprochen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu.
Der Beschwerdeführerin stand daher im Zeitraum vom 01.11.2019 bis 28.11.2019 vorläufig weiterhin Arbeitslosengeld im Ausmaß von insgesamt € 833,56 zu (28 Tage x € 29,77 Tagsatz). Von diesem Betrag behielt sich das AMS – auf Grundlage des ein anderes Verfahren betreffenden rechtskräftigen Rückforderungsbescheides vom 05.07.2019 – eine noch offene Restschuld in Höhe von € 256,35 ein und brachte am 05.12.2019 einen Betrag von € 577,21 zur Auszahlung.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2020, W141 2231616-1/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.11.2019 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 14.07.2020 rechtswirksam zugestellt. Es ist rechtskräftig und durchsetzbar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 833,56 verpflichtet (Spruchpunkt 1). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2).
2. Beweiswürdigung:
Der Gegenstand des Bescheides vom 18.11.2019 ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des vorläufig zuerkannten Arbeitslosengeldes gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes. Bezüglich der Höhe des von ihr bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Arbeitslosengeldes wandte die Beschwerdeführerin zwar ein, dass sie am 05.12.2019 nur einen Betrag von € 577,21 erhalten habe. Dies deckt sich jedoch mit den Angaben der belangten Behörde, welche die Differenz zwischen dem vom AMS für den Zeitraum vom 01.11.2019 bis 28.11.2019 tatsächlich ausbezahlten Arbeitslosengeld von € 577,21 und dem für diesen Zeitraum zustehenden Betrag von € 833,56 mit dem (nicht dieses Verfahren betreffenden) rechtskräftigen Rückforderungsbescheid vom 05.07.2019 begründete, aufgrund dessen das AMS eine noch bestehende Restschuld in Höhe von € 256,35 einbehielt. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrem Vorbringen, dass ihr wirtschaftlich dennoch der gesamte Betrag von € 833,56 zugeflossen ist, zumal eine Auszahlung des Betrages von € 833,56 samt gesonderter Rückforderung der noch offenen Restschuld von € 256,35 zum selben Ergebnis wie die erfolgte Auszahlung des Betrages von € 577,21 geführt hätte. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund des im Akt einliegenden Bescheides vom 05.07.2019, mit dem gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG insgesamt ein Betrag von € 386,12 (betreffend vorläufig ausbezahltes Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 28.11.2018 bis 11.12.2018 in Höhe von täglich € 27,58) zurückgefordert wurde, noch eine Restschuld von € 256,35 zu begleichen hatte, wurde von ihr nicht bestritten.
Die rechtswirksame Zustellung bzw. Erlassung des Erkenntnisses ergibt sich aus dem beim Bundesverwaltungsgericht aufliegenden Zustellnachweis und war im vorliegenden Verfahren nicht strittig.
Dass der gegen den Bescheid vom 18.11.2019 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
3.2. § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wie folgt:
„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.11.2019, aufgrund deren aufschiebender Wirkung insgesamt Leistungen in Höhe von € 833,56 vorläufig weiter gewährt wurden, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2020 abgewiesen. Das Erkenntnis vom 08.07.2020 wurde der Beschwerdeführerin am 14.07.2020 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt.
Innerhalb der vorgesehenen sechswöchigen Frist wurde kein außerordentliches Rechtsmittel eingebracht. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist unanfechtbar, rechtskräftig und durchsetzbar.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum der Ausschlussfrist vom 01.11.2019 bis 28.11.2019 im Ausmaß von insgesamt € 833,56 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.11.2019 vorläufig weiter gewährt (bzw. aufgrund der Einbehaltung einer offenen Restschuld von € 256,35 aus einem anderen Verfahren in Höhe von € 577,21 tatsächlich ausbezahlt) wurde und das Verfahren mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2020 geendet hat, dass der Verlust des Arbeitslosengeldes zu Recht ausgesprochen wurde.
3.4. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten (und in Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung wiederholten) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Die Beschwerde war zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der Beschwerdeführerin der nunmehr rückgeforderte Betrag wirtschaftlich zugeflossen. Die Beschwerdeführerin wandte sich lediglich gegen den Anspruchsverlust in Folge der ihr vorgeworfenen – rechtskräftig entschiedenen und nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden – Kündigung ihres Dienstverhältnisses. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH 15.05.2019, Ra 2019/08/0034).
Schlagworte
Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung - Entfall Rechtskraft der Entscheidung RückforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W238.2236538.1.00Im RIS seit
08.01.2021Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021