TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/13 W257 2233973-1

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Veröffentlicht am 13.10.2020
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Entscheidungsdatum

13.10.2020

Norm

BDG 1979 §39
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W257 2233973-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, über die Beschwerde von Herrn XXXX vertreten durch Dr. Martin Riedl, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des bei der österr. Post AG eingerichteten Personalamtes der Österreichischen Post AG, 1130 Wien, Rochusplatz 1, vom 30. Juni 2020, Gz. 300236-2020, mit dem sein Antrag vom 19.04.2017 auf Feststellung des Zugestehens von Nebengebühren, insbesondere Überstundenentgelte, zurückgewiesen wurde, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 39 BDG abgewiesen.

B)

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1.    Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Planstelle befindet sich im Personalamt der Österreichischen Post AG, welches bei der österr. Post AG eingerichtet ist (sh § 17 PTS).

1.2.    Mit Schreiben vom 19.04.2020 beantragte er Folgendes: „Ich stelle sohin den Antrag auf bescheidmäßige (feststellende) Absprache über die mir an Nebengebühren, insbesondere für Überstundenleistungen bis November 2015 gebührende Leistungen (insbesondere Überstundenentgelt). Es hat dies jedenfalls den Monat November 2015 zu betreffen, vorangegangene Monate insoweit, als ebenfalls keine Abrechnung und Entrichtung stattgefunden hat.“ Er begründete es damit, dass er bis Nov 2015 Überstunden erbracht hätte, diese ihm noch nicht ausbezahlt wurden.

1.3.    Mit Schreiben vom 10.03.2020 stellte er einen Säumnisantrag mit dem gleichen Antragsinhalt.

1.4.     Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag zurückgewiesen. Die Behörde stellte zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer mit Stichtag 01.01.2016 17,99 Stunden angesammelt hätte, diese ihm auch zu Jahresende mitgeteilt worden wäre, und diese im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Auszahlung gelangen werden. Es bestehe daher kein Feststellungsinteresse bezüglich der Höhe der Gutstunden.

1.5.    Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde in. Der Verwaltungsakt langte am 13.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Kammer W257 zugewiesen.

Er brachte gegen den Bescheid inhaltlich vor, dass sich die Behörde auf eine Betriebsvereinbarung stütze und diese allenfalls für Vertragsbedienstete gelten könne. Er sei allerdings Beamter und das Gehaltsgesetz könne nicht durch eine Betriebsvereinbarung abgeändert werden. Zudem hätte er nicht den Antrag auf Auszahlung gestellt, sondern die Feststellung über das Ausmaß des Nebengebührenanspruches. Daran würde ein rechtliches Feststellungsinteresse bestehen, auch wenn der Anspruch nicht fällig wäre. Ihm sei auch kein Parteiengehör geschenkt worden, denn, hätte er erwogen, dass die Behörde den Antrag zurückweist, hätte er den Antrag darauf ausgedehnt, ob auch Fälligkeit und Verpflichtung zur Liquidierung (Auszahlung) gegeben seien oder in dieser Beziehung infolge einer Betriebsvereinbarung etwas anderes zu gelten hat. Er stellte nunmehr folgenden Antrag: „Ich stelle den Antrag den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe (ersatzlos) aufzuheben, dass die belangte Behörde inhaltlich zu entscheiden hat. Für das fortgesetzte Verfahren beantragte ich hier schon im vorangeführten Sinne, dass auch über Fälligkeit, Liqudierungsverpflichtung iVm der Frage der Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung bescheidmäßig abgesprochen wird.“

1.6.    Die Beschwerdevorlage wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör zugesandt. Eine Stellungnahme langte binnen 14 Tagen nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

1.       Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Planstelle befindet sich im Personalamt der Österreichischen Post AG, welches bei der österr. Post AG eingerichtet ist (sh § 17 PTS).

1.2.    Mit Stichtag 01.01.2016 hat er aus den Vormonaten 17,99 Stunden an Überstunden angesammelt.

1.3.    Die Mitteilung der Nebengebührenwerte, sohin auch die vorhin genannten Stunden, wurde ihm gem § 59 Abs. 4 Pensionsgesetz 1965 mitgeteilt.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer trat der Bescheidbegründung weder hinsichtlich der Höhe der Nebengebührenwerte noch dem Aspekt, dass ihm die Nebengebührenwerte mitgeteilt wurden, entgegen.

2.2.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen, zumal eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde.

3.       Rechtliche Beurteilung:


Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im BDG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2.    Maßgebliche gesetzliche Grundlagen:

Auszug aus dem Beamtendienstrechtsgesetz

Mehrdienstleistung

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
1.         der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
2.         die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
3.         die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
4.         der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung. [....]

Auszug aus dem Pensionsgesetz

Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten

§ 59. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz “anspruchsbegründende Nebengebühren” genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
1.         Überstundenvergütungen nach § 16 GehG,
2.         Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a GehG,
3.         Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 GehG,
4.         Journaldienstzulagen nach § 17a GehG,
5.         Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b GehG,
6.         Mehrleistungszulagen nach § 18 GehG,
7.         Erschwerniszulagen nach § 19a GehG,
8.         Gefahrenzulagen nach § 19b GehG,
9.         75% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992,
10.         Vergütungen nach den §§ 12f Abs. 2, 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 66, 71, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 133b, 153 und 153a GehG,
11.         die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,
12.         die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,
13.         die auf Grund des Art. II der 30. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, BGBl. Nr. 484/1977, gebührenden besonderen Vergütungen,
14.         der Differenzausgleich nach § 113g GehG,
15.         der Differenzausgleich nach § 113h GehG.

(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
1.         die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b oder 78d BDG 1979 herabgesetzt gewesen ist oder
2.         eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch genommen worden ist,

begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4, 5, 10, 11 und 13 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12c Abs. 4 oder § 12d Abs. 1 GehG entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren laufend in Nebengebührenwerten festzuhalten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.

3.3.    Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit des Elements der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, welcher zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung bzw. dazu dient, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (siehe VfSlg. 8047/1977), politisches (VwGH 18.10.1978, 65/78) oder wissenschaftliches (etwa VfSlg. 8951/1980; VwGH 01.12.1980, 2001/78) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheids nicht zu rechtfertigen (VfSlg. 11.764/1988). Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (siehe VwSlg. 9662 A/1978; VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; ebenso VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 21.10.1991, 91/12/0083-0093; 15.01.1992, 87/12/0153; 01.07.1993, 90/17/0016; 14.01.1993, 92/09/0099 und auch 20.09.1983, 82/12/0119 sowie 24.04.1995, 94/19/0110).

3.4.    Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der ihm zustehenden Nebengebühren (sh dazu den Wortlaut des Antrages unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Dies wurde ihm zu jedem Jahresende gem. § 59 Abs. 4 Pensionsgesetz 1965 mitgeteilt. Aus diesem Grund wurde sein Antrag auch zurückgewiesen.

3.5.    Wenn nun der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt, den Bescheid aufzuheben, sodass die Behörde inhaltlich entscheiden möge, ist dieser Antragsumfang vom verfahrensleitenden Antrag nicht umfasst. Denn es ist ein wesentlicher, dem Kern des Antrags betreffender Unterschied, ob die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnis oder die konkrete Auszahlung eines bestimmbaren Betrages verlangt wird.

3.6.    Zudem schränkt das Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz in § 28 Abs. 3 das begehrte Aufheben des Bescheides an die dort genannten Gründe ein. Nachdem für den verfahrensbegründenden Antrag der Sachverhalt feststeht, musste das BvWG gem § 28 Abs. 1 VwGVG entscheiden.

3.7.    Der Beschwerdeführer wusste die Höhe seiner Nebengebühren und stellte trotzdem den Antrag auf Feststellung der ihm zustehenden Nebengebühren. Der Beschwerdeführer unterließ es in der Beschwerde darzulegen, welches darüberhinausgehende rechtliche Interesse auf die Feststellung seiner Nebengebühren besteht und war der Behörde insofern Recht zu geben, als dass kein Feststellungsinteresse gegeben war, wodurch der Bescheid zurückzuweisen war.

Schlagworte

Beamter Feststellungsbescheid Feststellungsinteresse Mehrdienstleistung Nebengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2233973.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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