Entscheidungsdatum
13.10.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W 254 2233225-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 04.05.2020, Matr. Nr. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 15 Abs. 3 Z 1 Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) schloss ihr Bachelorstudium am 14.02.2017 ab. Am 14.12.2019 stellte sie bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Masterstudium Economics, das sie im Wintersemester 2019/20 begonnen hat.
2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 09.01.2020 wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß § 15 Abs. 3 und § 15 Abs. 6 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und dem Beginn des Masterstudiums mehr als 30 Monate lägen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 21.01.2020 Vorstellung. Mit E-Mail vom 27.01.2020 führte die BF ergänzend zu ihrer Vorstellung aus, dass sie ihr Masterstudium Economics am 10.07.2019 aufgenommen habe, daher innerhalb der 30-monatigen Frist gemäß § 15 Abs. 3 StudFG.
4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 11.02.2020 (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe gemäß § 15 Abs. 3 und § 15 Abs. 6 StudFG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium bestehe, wenn die Studierenden das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums begonnen hätten. Die BF hätte bis spätestens 14.08.2019 – also im Sommersemester 2019 – ordentlich Studierende im Masterstudium sein müssen. Es zähle nicht der Zeitpunkt der Inskription, sondern der Semesterbeginn. Die BF habe daher die 30-monatige Frist um eineinhalb Monate überschritten. Die Möglichkeit, Gründe für die Überschreitung der Frist geltend zu machen, habe die BF nicht genützt.
5. Am 26.02.2020 stellte die BF den Antrag, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werde. Am 10.03.2020 ergänzte die BF den Vorlageantrag und führte aus, dass sie am 10.07.2019 für ihr Masterstudium Economics an der WU Wien zugelassen wurde, am selben Tag den ÖH Beitrag eingezahlt habe und somit ihr Masterstudium
aufgenommen habe. Die Rechtsansicht der Behörde, dass ein Studium erst mit Semesterbeginn aufgenommen werde, habe die Behörde nicht begründet. Nach Ansicht der BF werde ein Studium in jenem Zeitpunkt aufgenommen, in dem man zu diesem zugelassen werde. Es sei unrichtig, dass der Studienbeginn mit dem Semesterbeginn zusammenfalle. Richtig sei, dass ein Studium im Zeitpunkt der Zulassung und Einzahlung eines allfälligen Studienbeitrags aufgenommen werde.
Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.05.2020, wurde dem Vorlageantrag nicht stattgegeben, der Bescheid vom 09.01.2020 bestätigt und der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF ihr Bachelorstudium am 14.02.2017 abgeschlossen habe und sich bereits zu Beginn der Zulassungsfrist für das Wintersemester 2019 am 10.07.2019 für das Masterstudium Economics inskribiert habe. Auch wenn die Inskription bereits im Juli 2019 erfolgt sei, sei diese Inskription für das Wintersemester 2019 durchgeführt worden. Es sei nicht das Datum der Inskription ausschlaggebend, sondern für welches Semester sich die BF inskribiert habe. Sie habe ihr Masterstudium erst im Wintersemester begonnen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ein Studium mit dem Zeitpunkt der Zulassung, daher fallbezogen mit 10.07.2019, aufgenommen werde. Das StudFG definiere nicht, was unter Aufnahme zu verstehen sei, jedoch ergäbe sich aus einer Wortlautinterpretation und der Regelung im § 20 StudFG, dass „Aufnahme“ und „Zulassung“ im gleichen Kontext verwendet würden.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2020 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF hat am 14.02.2017 das Bachelorstudium abgeschlossen.
Die BF hat am 10.07.2019 im Masterstudium Economics inskribiert. Diese Inskription ist für das Wintersemester 2019/20 durchgeführt worden. Die BF hat für dieses Studium Studienbeihilfe beantragt. Das Wintersemester hat am 01.10.2019 begonnen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu den rechtlichen Grundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG) lauten:
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,
c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,
d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.
[…]
Vorstudien
§ 15. (1) […]
(2) […]
(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden
1. das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben und
2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben.
[…]
3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Ziel der Studienförderung ist die finanzielle Unterstützung bis zum Erstabschluss. Die Studienförderung ist primär darauf ausgerichtet, eine Erstausbildung zu ermöglichen, mit der eine Qualifikation erreicht wird, die zu einer Berufstätigkeit führt, welche nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung möglich ist (Marinovic/Egger, Kommentar zum Studienförderungsgesetz6 [2015] § 6 StudFG E 11).
Personen, die bereits ein Hochschulstudium absolviert haben, besitzen bereits eine hochqualifizierte Berufsausbildung; es liegt kein genügender Grund vor, ein zweites Studium aus öffentlichen Mitteln zu fördern (VwGH 2011/10/0038 vom 29.11.2011).
Gemäß § 15 Abs. 3 StudFG besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium, wenn der Studierende das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen hat (Z 1) und die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten hat (Z 2).
Nur bei einer zügigen Absolvierung des bisherigen Studiums und einer raschen Aufnahme des weiterführenden Studiums wird die Studienförderung auch für dieses weiterführende Studium zu gewähren sein (Marinovic/Egger, Komm zum Studienförderungsgesezt6 [2015] § 15 StudFG S 80). Die Materialien bringen unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Förderung weiterführender Studien - als Ausnahme - überhaupt nur dann Platz greifen soll, wenn eine "rasche Aufnahme des weiterführenden Studiums" im Anschluss an das bereits absolvierte (erste) Studium erfolgt (VwGH vom 20.12.2017, Ra 2016/10/0036).
Bei der Beurteilung der Frage eines günstigen Studienerfolges iSd § 20 Abs. 2 StudFG 1992 ist es nicht rechtswidrig, zur Auslegung des § 13 Abs. 2 StudFG 1992 zunächst auf § 52 UniversitätsG 2002 sowie die aufgrund dessen vom Senat zu erlassenden Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit abzustellen (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2014/10/0104).
3.2.2. Entgegen der von der BF vertretenen Ansicht, dass ein Studium mit dem Zeitpunkt der Zulassung aufgenommen wird, ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen,
dass im Sinne des § 15 Abs. 3 StudFG ein Studium erst mit Semesterbeginn aufgenommen wird.
Dafür spricht bereits, dass ein Studium aufnehmen, nichts anders heißt, als ein Studium zu beginnen (vgl. dazu sowohl im Duden Bedeutungswörterbuch als auch Synonymwörterbuch). Gemäß § 52 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober.
Auch die Bestimmung des § 4 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 573/1992 unterstützt die Annahme, dass der Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums mit Semesterbeginn zusammenfällt, da ebendort explizit auf die Aufnahme des Studiums im folgenden Semester abgestellt wird.
Darüber hinaus ist der BF in ihrer Rechtsansicht entgegenzutreten, da der Gesetzgeber – hätte er als maßgeblichen Zeitpunkt auf die Zulassung zum Studium abstellen wollen – die Gesetzesstelle so formuliert hätte, dass Anspruch auf Studienbeihilfe besteht, wenn die Studierenden spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums zum Masterstudium zugelassen wurden. Da es in § 15 StudFG „Masterstudium…aufgenommen haben“ lautet, muss damit an einen von der Zulassung unterschiedlichen Zeitpunkt angeknüpft worden sein.
Für eine solche Auslegung im Sinne der Rechtsansicht der belangten Behörde sprechen aber vor allem auch die Gesetzesmaterialien (RV 53 BlgNR 25. GP 32) zu BGBl. I Nr. 40/2014 zu § 15 Abs. 3 StudFG, wonach die Verlängerung der Frist für die Aufnahme des Masterstudiums von 24 auf 30 Monate von folgenden Erwägungen getragen wurde:
„Um die Förderung eines Masterstudiums nach einem Bachelorstudium zu erhalten, müssen Studierende das Masterstudium derzeit binnen höchstens 24 Monaten nach dem Ende des Bachelorstudiums beginnen. Dies führt insbesondere dann zu Problemen, wenn eine zweijährige Berufsdauer nach dem Bachelorabschluss geplant ist. Die Berufstätigkeit kann häufig nicht sofort nach dem Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen werden, ein anschließendes Masterstudium kann immer nur zu Semesterbeginn begonnen werden. Daher findet eine zweijährige Berufstätigkeit zwischen einem Bachelorabschluss und dem Beginn eines Masterstudiums oft keinen Platz. Dies betrifft insbesondere die neue PädagogInnenbildung, bei der auf das Bachelorstudium eine Berufseinstiegsphase folgt und das Masterstudium künftig auch erst danach absolviert werden kann.“
Aus den Erläuterungen geht klar hervor, dass ein Masterstudium nur zu Semesterbeginn begonnen - im Sinn von aufgenommen - werden kann, weshalb die maximale Frist für die Aufnahme des Studiums auf 30 Monate ausgeweitet wurde, um den Erfordernissen von zweijährigen Berufstätigkeiten gerecht zu werden.
Für die Beurteilung, ob das Masterstudium gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 StudFG spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen wurde, ist daher, in Einklang mit den Gesetzesmaterialien, auf den Semesterbeginn des aufgenommenen Masterstudiums abzustellen.
Es ergibt sich aber auch aus dem Regelungszusammenhang des Studienförderungsgesetzes, dass die Aufnahme des Studiums im Sinne des § 15 Abs. 3 StudFG (erst) mit Beginn des (Winter)semesters erfolgt:
So sieht etwa auch die Regelung des § 6 Z 4 StudFG vor, dass der Studierende, der Studienbeihilfe beantragt, das Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Stichtag ist dabei der Beginn des Semesters, mit dem das Studium aufgenommen wird (Marinovic/Egger, Komm zum Studienförderungsgesezt6 [2015] § 6 StudFG zu Z 4).
Diese Regelungen, die auf den Beginn des Semesters und nicht auf die Zulassung zum Studium abstellen, führen letztlich auch dazu, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe nicht von der "Zufälligkeit" des Datums der Zulassung abhängen.
Aus all diesen Erwägungen ist der Studienbeihilfenbehörde im Ergebnis beizupflichten, dass die BF ihr Masterstudium erst mit dem Wintersemester 2019, daher erst mit 1. Oktober 2019 und daher nicht innerhalb der 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen hat und somit die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 StudFG nicht erfüllt.
3.2.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der BF Studienbeihilfe zuzuerkennen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer
schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Nach der Rechtsprechung des VfGH kann eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar wird, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (VfSlg. 19.632/2012; VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits unbestritten feststeht (vgl. VwGH vom 27.01.2015, R0 2014/22/0045; vgl. auch Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5 [2016] 241).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Bachelorstudium Frist Inskriptionsfrist Masterstudium Semester Studienbeginn Studienbeihilfe StudienzulassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W254.2233225.1.00Im RIS seit
29.12.2020Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020