TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/28 W224 2236212-1

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Veröffentlicht am 28.10.2020
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Entscheidungsdatum

28.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §4
SchPflG 1985 §5
SchUG §42

Spruch

W224 2236212-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX und XXXX als Erziehungsberechtigte der mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 17.09.2020, Zl. 601052/93-2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides lauten:

„1. Die Teilnahme der mj. XXXX , geb. XXXX , am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2020/2021 wird untersagt.

2. Die Schülerin XXXX hat die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Schuljahr 2020/2021 zu erfüllen. “

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 23.07.2020 zeigten die Beschwerdeführer die Teilnahme ihrer am XXXX geborenen Tochter XXXX am häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2020/2021 an.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 und § 13 Abs. 2 VwGVG aus, dass „die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterrichts für die 6. Schulstufe vom 23.07.2020 für XXXX , geb. XXXX , für das Schuljahr 2020/2021 […] als unzulässig zurückgewiesen [wird]“ (Spruchpunkt 1.), sie im Schuljahr 2020/2021 ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule „mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung“ zu erfüllen habe (Spruchpunkt 2.) und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aberkannt werde (Spruchpunkt 3.).

Begründend führte die Bildungsdirektion zusammengefasst aus, dass XXXX kein „Zeugnis“ für das Schuljahr 2019/2020 vorgelegt habe.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, XXXX wurde nicht bewilligt, im Schuljahr 2019/2020 am häuslichen Unterricht teilzunehmen, weil sie die entsprechende Anzeige verspätet eingebracht habe. Aus diesem Grund habe sie auch keine Externistenprüfung ablegen können.

4. Mit Schreiben vom 14.10.2020, eingelangt am 20.10.2020, legte die Bildungsdirektion für Steiermark die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 20.10.2020 einen Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer erstatteten am 23.10.2020 eine Stellungnahme, in der sie ausführten, sie seien zur Zeit der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde (22.09.2020) im Ausland gewesen. Sie hätten den „RSb-Brief“ am 02.10.2020 abgeholt und am 05.10.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX , geb. XXXX , ist schulpflichtig. Die Teilnahme von XXXX am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2019/2020 wurde untersagt.

Am Ende des Schuljahres 2019/2020 legte sie keine Prüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts (Externistenprüfung) ab.

Die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellung, dass die gegenständliche Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts, in welcher sie glaubhaft darlegten, dass sie zur Zeit der Zustellung (Hinterlegung) des angefochtenen Bescheides ortsabwesend waren. Die Zustellung wurde an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam und die Beschwerdeführer haben das hinterlegte Dokument (den angefochtenen Bescheid) am 02.10.2020 behoben. Sie brachten am 05.10.2020 die gegenständliche Beschwerde ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, lauten:

„A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

[…]

B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

[…]

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

[…]“

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde

1. Aus den Regelungen des SchUG 1986 - namentlich aus jenen des § 42 SchUG - ergibt sich, was unter der in § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ iSd § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 SchUG) abgelegte Prüfung erbracht werden kann (vgl. VwGH 97/10/0060; VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154; VwGH 25.4.2001, 2000/10/0187=VwSlg. 15600 A/2001). Daraus erhellt, dass die in § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 genannte Prüfung ohne Einschränkung dem Regelungsregime des § 42 SchUG unterliegt. Diese Bestimmungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

Gemäß der derzeit geltenden Rechtslage ist die Schulbehörde verpflichtet, die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 anzuordnen, wenn kein Nachweis im Sinne des § 11 Abs. 4, 1. Satz Schulpflichtgesetz 1985 erbracht wird (vgl. § 11 Abs. 4, 2. Satz Schulpflichtgesetz 1985). Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (in diesem Sinn auch VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).

Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Ermittlungsmethoden oder in anderer Form ist nicht vorgesehen. Vom Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde. (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 14a und 14c [S. 507f] zu § 11 Schulpflichtgesetz 1985 mit Verweis auf VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).

Die mj. Tochter der Beschwerdeführer vollendete am 13.06.2012 ihr sechstes Lebensjahr. Für sie besteht daher gemäß § 1 und 2 Schulpflichtgesetz 1985 seit 01.09.2012 die allgemeine Schulpflicht in Österreich. Im Schuljahr 2019/2020 wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt. Für das Schuljahr 2020/21 ordnete die belangte Behörde an, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführer die Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetz 1985 zu erfüllen habe.

Fallbezogen ist unstrittig, dass ein „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung – unbeachtlich aus welchen Gründen – am Ende des Schuljahres 2019/20 nicht erbracht wurde.

Da die mj. Tochter der Beschwerdeführer keinen Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts erbrachte, hat sie die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule im Schuljahr 2020/2021 zu erfüllen. Dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat, ergibt sich auch aus § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg dieses Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 leg. cit. anzuordnen ist, und somit der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt (VwGH 29.5.2020, Ro 2020/10/0007).

Die belangte Behörde hatte daher die Teilnahme der mj. Tochter der Beschwerdeführer am häuslichen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass XXXX im Schuljahr 2020/2021 ihre Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.

Ein gesonderter Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 29.05.1995, 94/10/0187; VwSlg. 15600 A/2001; 29.5.2020, Ro 2020/10/0007).

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Anzeigepflicht Externistenprüfung häuslicher Unterricht Nachweismangel öffentliche Schule Ortsabwesenheit Schulpflicht Untersagung verspätete Anzeige Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W224.2236212.1.00

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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