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22/02 Zivilprozessordnung;Norm
ZPO §215 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des A in F (Bundesrepublik Deutschland), vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 8. April 1997, Zl. Jv 3788-33/96, betreffend Bestimmung von Zeugengebühren nach dem GebAG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des vorgelegten bekämpften Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Kostenbeamten des Landesgerichtes Linz vom 21. November 1996 wurden die Gebühren von drei näher genannten Zeugen mit jeweils näher angeführten, S 1.000,-- übersteigenden Beträgen bestimmt.
Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid im wesentlichen mit der Begründung, daß im Protokoll über die mündliche Streitverhandlung vom 15. Oktober 1996 im Verfahren 7 Cg 6/96 vor dem Landesgericht Linz festgehalten worden sei, daß der Erstantragsteller keine Reisegebühren beanspruche, weil er mit seinem Dienstkraftfahrzeug angereist sei, während die beiden weiteren Antragsteller in seinem Pkw mitgefahren seien.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde nicht Folge. Die einzige entscheidungswesentliche Frage sei, ob der näher genannte Zeuge tatsächlich mit einem Dienstkraftwagen angereist sei und darin die beiden weiteren Zeugen mitbefördert habe, wie dies dem Streitverhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 1996 entnommen werden könne. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen ergebe sich, daß dieser Zeuge zur Streitverhandlung vom 15. Oktober 1996 vor dem Landesgericht Linz mit seinem privaten PKW angereist sei und dabei die beiden weiteren Zeugen mitbefördert habe; der erstantragstellende Zeuge habe jedenfalls kein Dienstfahrzeug verwendet.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auch vor dem Gerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer nicht die Höhe der den Antragstellern zugesprochenen Zeugengebühren. Dem Grunde nach wendet er sich gegen die festgesetzten Gebühren allein mit dem Vorbringen, daß im Verhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 1996 festgehalten worden sei:
"Bei Aufruf erscheinen ladungsgemäß die Zeugen ... . Der
Zeuge R... gibt bekannt, daß er keine Reisegebühren
beansprucht, da die Zufahrt zum heutigen Termin als Dienstreise erfolgt ist; die Kosten trägt damit der Dienstgeber. Weiters geben die Zeugen E und H bekannt, daß sie unentgeltlich im Dienstwagen des Zeugen R zur Verhandlung mitgenommen wurden."
Das Protokoll über die mündliche Streitverhandlung vom 15. Oktober 1996 liefere vollen Beweis; die belangte Behörde sei daher bei ihrer Entscheidung an das genannte Protokoll gebunden gewesen. Die belangte Behörde habe sich aber über den Akteninhalt hinweggesetzt.
Soweit der Beschwerdeführer noch darauf verweist, daß eine von ihm abgegebene Stellungnahme "infolge mangelhafter Aktenführung der belangten Behörde gar nicht oder möglicherweise erst verspätet zum Akt gekommen" sei, führt er nicht näher aus, was er entscheidungswesentlich in dieser Stellungnahme vorgebracht hat, sodaß der Verwaltungsgerichtshof die Wesentlichkeit des gerügten Verfahrensmangels (Verletzung des Parteiengehörs) nicht zu überprüfen vermag.
§ 215 Abs. 1 ZPO bestimmt, daß dann, wenn nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, das Protokoll über den Verlauf und Inhalt einer Verhandlung vollen Beweis liefert.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung (vgl. Rechberger-Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts4, Rz 361; Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts2, Rz 633 und denselben, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II, 1003; vgl. weiters SZ 53/94, mwN aus Lehre und Rechtsprechung) ist jedoch nach § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Protokolls - trotz Unterlassung des Widerspruches - zulässig.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde diesen Gegenbeweis als erbracht angesehen. Argumente dagegen bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170192.X00Im RIS seit
20.11.2000