TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/27 W228 2230227-2

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Veröffentlicht am 27.10.2020
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Entscheidungsdatum

27.10.2020

Norm

AlVG §21
AlVG §36
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W228 2230227-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter POPPENBERGER sowie Sascha ERNSZT als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SV XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 27.02.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2020, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2020 wird aufgrund der Fristüberschreitung betreffend die 10-Wochenfrist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung für rechtswidrig erklärt.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen (in der Folge: AMS) vom 27.02.2020 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, § 38 und § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 AlVG ab dem 01.02.2020 in der Höhe von täglich € 9,56 gebührt. In der Begründung des Bescheides wurde die Berechnung der Höhe des Notstandshilfeanspruchs detailliert dargelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben ohne Datum, eingelangt beim AMS am 04.03.2020, fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er die Berechnung des Notstandhilfeanspruchs für das Jahr 2019 nachrechnen lassen wolle.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 14.08.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. In der Begründung wurden die Berechnungsschritte betreffend die Höhe des Notstandshilfeanspruchs ausführlich wiedergegeben.

Mit Schreiben vom 18.08.2020 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin tätigte er erneut Ausführungen ausschließlich zum Jahr 2019. Abgesehen davon beschwerte er sich über die Fristüberschreitung betreffend die 10-Wochenfrist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch das AMS.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.08.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 03.09.2020 dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 20.08.2020 übermittelt. Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Schreiben erläutert, dass der Zeitraum vor dem 01.02.2020 nicht Verfahrensgegenstand ist und daher auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2019, welches den Verfahrensgegenstand überschreitet, nicht einzugehen ist.

Am 10.09.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 08.09.2020 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurden erneut Ausführungen lediglich betreffend das Jahr 2019 getätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war zuletzt von 04.07.2011 bis 20.07.2011 anwartschaftsbegründend beschäftigt. Von 21.07.2011 bis 09.12.2011 bezog er Arbeitslosengeld; seit 10.12.2011 steht er – unterbrochen durch kurze Dienstverhältnisse – im Notstandshilfebezug.

Seit 28.07.2016 erhält der Beschwerdeführer eine Witwerpension. Die Witwerpension besteht zum 01.01.2020 in Höhe von € 492,80, zuzüglich Ausgleichzulage von € 171,45, abzüglich Krankenversicherungsbeitrag von € 33,88, sohin in Höhe von € 630,37.

Mit Schreiben des AMS vom 17.02.2020 wurde der Beschwerdeführer zuletzt über seinen Leistungsanspruch ab 01.02.2020 in Höhe von € 9,56 täglich informiert.

Der Beschwerdeführer beantragte die Ausstellung eines Bescheides.

Das AMS sprach mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2020 aus, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab dem 01.02.2020 im Ausmaß von täglich € 9,56 gebührt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zur Witwerpension ergibt sich aus der Verständigung über die Leistungshöhe der PVA vom Jänner 2020.

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich sohin um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

Festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Berechnung seines Leistungsanspruchs ab 01.02.2020, sondern ausschließlich gegen die Berechnung seines Leistungsanspruchs im Jahr 2019 wendet. Das Jahr 2019 ist allerdings – wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - nicht verfahrensgegenständlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Neunkirchen.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen.

Der Beschwerdeführer bezog vom 21.07.2011 bis 09.12.2011 Arbeitslosengeld. Dieses wurde aufgrund der beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlage des Jahres 2010 (gemäß § 21 Abs. 1 AIVG) in Höhe von € 1.716,24 berechnet.

Gemäß § 20 AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt gemäß § 21 Abs. 3 AlVG täglich 55 VH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen.

Aus dem gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ermittelten monatlichen Bruttoeinkommen ergibt sich nach Abzug der maßgeblichen sozialen Abgaben, der maßgeblichen Einkommensteuer und der gebührenden Freibeträge ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.328,72. Das tägliche Nettoeinkommen beträgt € 43,68 (1.328,72 x 12 Monate / 365 Tage). Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt 55% des täglichen Nettoeinkommens; der tägliche Grundbetrag bemisst sich daher mit € 24,02.

Gemäß § 21 Abs. 4 AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß §293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Gemäß § 21 Abs. 5 AlVG gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60% des täglichen Nettoeinkommens. Der tägliche Ausgleichszulagenrichtsatz beträgt € 32,22. Der Grundbetrag ist daher auf die gesetzliche Obergrenze (60% des errechneten täglichen Nettobetrages) anzuheben und beträgt somit täglich € 26,21.

Für die Beurteilung der Notstandshilfe ist gemäß § 36 Abs. 1 AlVG - vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen - 95% des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 26,21 heranzuziehen, woraus sich eine Höhe der Notstandshilfe im Ausmaß von € 24,90 täglich ergibt.

Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen.

Seit 28.07.2016 erhält der Beschwerdeführer eine Witwerpension. Laut Verständigung über die Leistungshöhe der PVA vom Jänner 2020 besteht die Witwerpension zum 01.01.2020 in Höhe von € 492,80, zuzüglich Ausgleichszulage von € 171,45, abzüglich Krankenversicherungsbeitrag von € 33,88, sohin in Höhe von € 630,37.

Gemäß § 36 Abs. 3 Satz I AlVG ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkungen auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Dies bedeutet, dass dieses Einkommen aus der Witwerpension zum 01.01.2020 in Höhe von € 630,37 der Beurteilung zugrunde zu legen war.

Die Ausgleichszulage in Höhe von € 171,45 bleibt bei der Anrechnung zur Gänze unberücksichtigt, der Krankenversicherungsbeitrag wird daher von der Witwerpension in Höhe von € 492,80 berechnet; 5,1% (§ 73 Abs 1 ASVG) von € 492,80 ergeben € 25,13, die abzuziehen sind und es verbleibt ein eigenes Einkommen von € 467,67, gerundet € 468,00, welches - da über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2020 von € 460,66 liegend - der Anrechnung unterliegt.

Für die Zeit ab 01.02.2020 bedeutet dies:

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt im Jahr 2020 bei € 460,66. Das Einkommen des Beschwerdeführers aus der Witwerpension in Höhe von € 467,67, gerundet € 468,00, ist daher bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und auf seinen Notstandshilfeanspruch anzurechnen.

Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe beträgt aufgrund der beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlage von € 1.716,24 € 24,90 täglich. Auf diesen fiktiven Notstandshilfeanspruch ist für den Anspruch im Februar 2020 die Witwerpension in Höhe von € 468,00 anzurechnen.

Dieser monatliche Anrechnungsbetrag in Höhe von € 468,00 ist wie folgt auf einen täglichen Anrechnungsbetrag umzurechnen: € 468,00 x 12 Monate / 366 Tage ergibt € 15,34.

Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit ab 01.02.2020 beträgt € 24,90, aufgrund des täglichen Anrechnungsbetrages von € 15,34 verbleibt eine Notstandshilfe in Höhe von € 9,56 täglich.

Die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung ist daher nicht zu beanstanden. Der festgestellte Leistungsanspruch entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde, im Vorlageantrag sowie in seiner Stellungnahme vom 08.09.2020 Ausführungen zum Zeitraum 2019 tätigte, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfahrensgegenstand durch den Bescheid des AMS vom 27.02.2020 festgelegt wurde. Darin wurde über die Höhe der Notstandshilfe ab 01.02.2020 abgesprochen. Ebenso verhält es sich in der Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2020. Somit ist der Zeitraum vor dem 01.02.2020 nicht Verfahrensgegenstand und ist daher auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich das Jahr 2019, welches den Verfahrensgegenstand überschreitet, nicht einzugehen.

Soweit sich der Beschwerdeführer im Vorlageantrag über die Fristüberschreitung betreffend die 10-Wochenfrist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch das AMS beschwert, so ist er diesbezüglich im Recht. Das AMS hätte wegen Überschreitens der Frist mangels Zuständigkeit keine Beschwerdevorentscheidung mehr erlassen dürfen und hätte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen gehabt. Jedoch erfolgte nunmehr die Gerichtsvorlage und hatte das Bundesverwaltungsgericht anhand der Beschwerde und auf Basis des Rahmens des ursprünglichen Bescheids vom 27.02.2020 zu beurteilen, ob der Betrag im Spruch sowie die Berechnungen korrekt sind und aufgrund dessen eine Entscheidung zu erlassen.

Wie bereits ausgeführt, war die von der belangten Behörde in der unzuständigerweise ergangenen Beschwerdevorentscheidung durchgeführte Berechnung nicht zu beanstanden.

Es ist sohin die Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2020 für rechtswidrig zu erklären und durch gegenständliches Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu ersetzen (siehe dazu VwGH vom 28.02.2019, Ra 2019/01/0029).

Zumal die belangte Behörde die Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe korrekt berechnet hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anrechnung Beschwerdevorentscheidung Fristablauf Notstandshilfe Rechtswidrigkeit Unzuständigkeit Witwenrente Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2230227.2.00

Im RIS seit

17.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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