TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/29 W266 2233862-1

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Veröffentlicht am 29.10.2020
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Entscheidungsdatum

29.10.2020

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AVG §69 Abs1 Z3
AVG §73 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W266 2233862-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter POPPENBERGER und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Mag. Nedret VISNE, Unternehmensberater & Selbständiger Bilanzbuchhalter, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 18.05.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des mit Bescheiden jeweils vom 25.01.2019 abgeschlossenen Verfahren, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Der Antrag, dem Antrag auf Wiederaufnahme aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarkservice Wien Laxenburger Straße (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 25.01.2019 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 03.12.2015 bis 14.01.2016, 23.01.2016 bis 19.02.2016, 05.03.2016 bis 23.06.2016, 09.07.2016 bis 31.07.2016 und 11.08.2016 bis 18.08.2016 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe des Gesamtbetrages von € 6.677,51 verpflichtet.

Mit Bescheid des AMS ebenfalls vom 25.01.2019 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 19.08.2016 bis 31.12.2016 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von € 4.036,50 verpflichtet.

Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sie einer GSVG-Pflichtversicherung bei der SVA unterliege und daher nicht als arbeitslos gelte.

Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde vom 17.04.2019 wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.06.2019 als verspätet zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 17.04.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, in welchem sie im Wesentlichen ausführte, dass sie als Kommanditistin mit einem Anteil von 1 % an der XXXX KG (in der Folge E KG) beteiligt gewesen sei. Sämtliche Einkünfte der Kommanditisten werden steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrachtet und erfasst. Es bestehe jedoch für eine Kommanditistin einer KG keine Pflichtversicherung nach GSVG. Die SVA habe daher irrtümlich die Pflichtversicherung nach GSVG unterstellt. Es sei bereits bei der SVA urgiert worden.

Die Beschwerdeführerin stellte weiters den Antrag, bis zur Erledigung ihres Antrages bei der SVA ihrem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des AMS vom 27.06.2019, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im konkreten Fall die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG nicht als relevante Vorfrage zu beurteilen sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht ausschließlich Kommanditistin der E KG, sondern sei dort auch zeitgleich (von 08.06.2015 bis 31.10.2015) unselbständig beschäftigt gewesen. Damit sei sie erwerbstätig im Sinne des AlVG gewesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass in den ursprünglichen Bescheiden vom 25.01.2019 auf das Ermittlungsverfahren hingewiesen worden sei, das ergeben haben solle, dass sie in den angeführten Zeiträumen der GSVG-Versicherungspflicht bei der SVA unterlegen sei und daher nicht als arbeitslos gelte. Somit sei die Vorfrage der GSVG-Pflichtversicherung ein wesentlicher Bestandteil und der einzige angeführte Grund der Bescheidbegründungen. Sie sei jedoch nicht GSVG-pflichtig gewesen, dies sei auch seitens der SVA bestätigt worden.

Die Beschwerde samt bezugnehmendem Akt langten am 10.08.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin bezog ab 03.12.2015 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld und ab 19.08.2016 mit Unterbrechungen Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 13.03.2012 bis 16.02.2017 Kommanditistin der E KG.

Mit Bescheiden des AMS vom jeweils 25.01.2019 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 03.12.2015 bis 14.01.2016, 23.01.2016 bis 19.02.2016, 05.03.2016 bis 23.06.2016, 09.07.2016 bis 31.07.2016 und 11.08.2016 bis 18.08.2016 sowie von 19.08.2016 bis 31.12.2016 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes iHv € 6.677,51 sowie der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 4.036,50 verpflichtet.

Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sie einer GSVG-Pflichtversicherung bei der SVA unterliege und daher nicht als arbeitslos gelte.

Diese Bescheide wurden der Beschwerdeführerin zugestellt.

Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde vom 17.04.2019 wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.06.2019 als verspätet zurückgewiesen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 17.04.2019 wurde mit Bescheid des AMS vom 27.06.2019 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im konkreten Fall die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG nicht als relevante Vorfrage zu beurteilen sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht ausschließlich Kommanditistin der E KG, sondern sei dort auch zeitgleich (von 08.06.2015 bis 31.10.2015) unselbständig beschäftigt gewesen. Damit sei sie erwerbstätig im Sinne des AlVG gewesen.

Die Beschwerdeführerin unterlag im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2016 nicht der Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung sowie der ASVG-Unfallversicherung. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der SVA vom 13.5.2019 mitgeteilt und wurde dieses in der Folge von der Beschwerdeführerin am 23.5.2019 an das AMS weitergeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen zum Leistungsbezug der Beschwerdeführer beruhen auf dem Bezugsverlauf des AMS vom 07.08.2020.

Dass die Beschwerdeführerin Kommanditistin war, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen sowie aus dem Firmenprofil des Firmen-Compass, welches im Akt einliegt.

Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS vom 25.01.2019, der dagegen erhobenen Beschwerde vom 17.04.2019, der Zurückweisung der Beschwerde, dem Antrag auf Wiederaufnahme sowie dem abweisenden Bescheid vom 27.06.2019 beruhen auf dem Inhalt der vom AMS übermittelten Akten. Dass die Bescheide des AMS vom 25.01.2019 der Beschwerdeführerin zugestellt wurden, wurde von ihr nicht bestritten.

Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2016 nicht der Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung sowie der ASVG-Unfallversicherung unterlag, ergibt sich insbesondere aus dem diesbezüglichen Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 13.05.2019, welches von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde. Das Datum der Vorlage resultiert aus einem Entsprechenden Vermerk im Akt der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz lauten auszugsweise:

„(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.“

Daraus folgt:

Zu Spruchpunkt I.:

Im angefochtenen Bescheid argumentiert die belangte Behörde im Wesentlichen, dass die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG keine relevante Vorfrage gewesen sei, da die Beschwerdeführerin auch unselbständig beschäftigt und somit erwerbstätig im Sinne des AlVG gewesen sei.

Unter „Vorfrage“ ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden ist (VwSlgNF 10.383 A, VwGH 20.02.1992, 91/19/0320, 15.05.2009, 2007/09/0113, 23.03.2010, 2008/18/0305).

Eine Vorfrage liegt also dann vor, wenn der relevante Tatbestand ein Element enthält, das für sich allein Gegenstand der bindenden Entscheidung einer anderen Behörde oder eines Gerichtes ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 1).

Wie die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Beschwerde zutreffend ausführt, wurde in den Bescheiden betreffend Widerruf und Rückforderung vom 25.01.2019 allein die GSVG-Pflichtversicherung bei der SVA als Begründung angeführt. Dadurch stellte das AMS ausschließlich auf die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG ab und begründete damit die nicht vorliegende Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, unterlag die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG. Dieser Umstand war der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch bekannt, jedoch nicht bei Erlassung der Bescheide vom 25.1.2019.

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, die Beschwerdeführerin sei auch aufgrund anderer Umstände nicht arbeitslos im Sinne des AlVG gewesen, weshalb die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht ausschlaggebend sei, ist festzuhalten, dass es dem AMS offen gestanden wäre, diese Umstände in den ursprünglichen Bescheiden vom 25.01.2019 als Begründung anzuführen. Dies hat es jedoch nicht getan. Gegenstand der beiden Bescheide war somit lediglich das Bestehen bzw. nicht Bestehen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG und die damit verbundenen Frage der Arbeitslosigkeit, nicht jedoch andere Umstände, die eine Arbeitslosigkeit ebenfalls auszuschließen vermocht hätten. Eine vollständige Bescheidbegründung ist insbesondere deshalb von Bedeutung, damit eine inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides möglich ist.

Soweit die belangte Behörde in den Bescheiden vom 25.01.2019 auf die vorliegende Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin nach dem GSVG abgestellt hat, ist festzuhalten, dass damit die GSVG-Pflichtversicherung als Vorfrage für die (fehlenden) Voraussetzungen des Leistungsbezugs der Beschwerdeführerin behandelt wurde. Diese Pflichtversicherung lag jedoch – entgegen der Annahme des AMS – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vor. Dies wurde von der SVA zu einem Zeitpunkt ausgesprochen, der nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bescheide vom 25.01.2019 lag.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens wäre somit gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG stattzugeben gewesen und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Da das Verfahren betreffend den Widerruf und die Rückforderung von Leistungen der Beschwerdeführerin aus der Arbeitslosenversicherung vom AMS geführt wurde, ist auch von diesem das Verfahren wieder aufzunehmen. Eine weitergehende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wird ebenso von der belangten Behörde vorzunehmen sein.

Zu Spruchpunkt II.:

Die alleinige Wirkung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens besteht darin, dass er die Verpflichtung der Behörde nach § 73 Abs. 1 AVG bzw. des Verwaltungsgerichts nach Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 34 VwGVG auslöst, über ihn zu entscheiden. Insbesondere hat ein solcher Antrag an die Behörde bzw. an das VwG keine aufschiebende Wirkung. Sie kann ihm von der Behörde bzw. vom VwG auch nicht zuerkannt werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 58 (Stand 1.1.2020, rdb.at), vgl. dazu auch VfGH 01.10.2017, G179/07 ua).

Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung Pflichtversicherung Wiederaufnahme Wiederaufnahmegrund Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W266.2233862.1.00

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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