TE Vwgh Beschluss 1997/9/3 97/01/0266

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Veröffentlicht am 03.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/0851

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über den Antrag des Nsinga Butusolua in Wien, geboren am 9. Oktober 1962, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in Wien I, Herrengasse 6-8/3, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Dezember 1996, Zl. 4.344.799/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, und in dieser damit verbundenen Beschwerdesache den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird n i c h t

stattgegeben.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach der in der - mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen - Beschwerde enthaltenen Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 1996, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Zaire, abgewiesen wurde, dem vom Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als "Korrespondenzadresse" genannten Dr. E. D. c/o Flughafen-Sozialdienst, Kaunitzgasse 33/13, 1060 Wien, am 6. Dezember 1996 zugestellt. Dieser habe den angefochtenen Bescheid irrtümlich nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet, sodaß letzterer erst durch die Polizei auf das Bestehen eines abweislichen Asylbescheides aufmerksam gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe den angefochtenen Bescheid von Dr. E. D. erst am 6. März 1997 in Empfang genommen. Erst mit diesem Zeitpunkt sei der "Zustellmangel" geheilt gewesen.

Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines - "für den Fall, daß sich der Hohe Verwaltungsgerichtshof meiner Ansicht über das Zustelldatum am 6.3.1997 nicht anschließen kann," gestellten - Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde aus, die Unterlassung der Weiterleitung des angefochtenen Bescheides seitens Dr. E. D. an den Beschwerdeführer sei in all den Jahren, in denen ersterer bereits für den Flughafen-Sozialdienst tätig sei, dessen einziger Fehler. Der Beschwerdeführer sei somit durch ein unabwendbares Ereignis daran gehindert worden, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Dr. E. D. sei im Rahmen eines gemeinnützigen Vereines tätig und nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung zugelassen. Der im Fall berufsmäßiger Parteienvertreter anzulegende strenge Maßstab sei im Beschwerdefall nicht anzuwenden, sodaß lediglich ein minderer Grad des Versehens vorliege.

Maßgebliche Bedeutung kommt zunächst der Frage zu, ob durch die Ausfolgung des angefochtenen Bescheides an Dr. E. D. eine dem Beschwerdeführer gegenüber wirksame, rechtsgültige Zustellung bewirkt wurde. Ausgehend vom Beschwerdevorbringen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Dr. E. D. als "Korrespondenzadresse" bekanntgegeben hat. Dieser Bekanntgabe kann kein anderer Sinn beigemessen werden, als daß dadurch der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen wollte, er habe dem Genannten hinsichtlich der Empfangnahme von an ihn gerichteten behördlichen Sendungen Vollmacht erteilt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz hat die Behörde (sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist), den namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schtiftstück dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid somit zu Recht an den ihr vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Zustellbevollmächtigten adressiert und zugestellt. Die Zustellung an Dr. E. D. erweist sich sohin als rechtsgültig, sodaß durch diese Zustellung die sechswöchige Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Lauf gesetzt wurde.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Die Ausführungen, mit denen der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde begründet wird, erschöpfen sich im wesentlichen darin, daß Dr. E. D. vergessen habe, den angefochtenen Bescheid an den Beschwerdeführer weiterzuleiten; dies stelle einerseits nur einen minderen Grad des Versehens und andererseits ein für den Beschwerdeführer unabwendbares Ereignis dar.

Gemäß der - auch auf das Verhalten eines bloßen Zustellbevollmächtigten anwendbaren - hg. Rechtsprechung kann die Untätigkeit eines Parteienvertreters wie auch das Unterbleiben einer Verständigung der Partei - hier von der Zustellung eines Bescheides - nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis angesehen werden, welches einen Anspruch auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde (vgl. die in Dolp, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 650 angeführte Judikatur). Ein Verschulden eines Parteienvertreters ist - ebenso wie das eines Zustellbevollmächtigten - einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen (vgl. die in Dolp, aaO, S. 656f angeführte Judikatur). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter wie auch sein Zustellbevollmächtigter) darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben (vgl. die in Dolp, aaO, S. 663 angeführte Judikatur).

Aus der zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, daß Dr. E. D. die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten - hier ist zu berücksichtigen, daß der Genannte auf Grund seines laufenden Einschreitens für Asylwerber bei Behörden mit der Bedeutung der Einhaltung von Fristen im Verwaltungsverfahren und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertraut sein muß - zumutbare Sorgfalt betreffend die Wahrung der Frist für die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den angefochtenen Bescheid dadurch nicht wahrgenommen hat, daß er diesen Bescheid dem Beschwerdeführer nicht so rechtzeitig übermittelt hat, daß dieser eine Beschwerde hätte erheben oder die Erhebung einer solchen hätte veranlassen können. Dieses den minderen Grad des Versehens übersteigende Verschulden muß der Beschwerdeführer aber zufolge der angeführten Judikatur gegen sich gelten lassen.

Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte somit gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben werden.

Dies hat weiters zur Folge, daß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010266.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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