Entscheidungsdatum
28.05.2020Norm
AVG §6 Abs1Spruch
G309 2214651-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Leoben, vom 17.01.2019, GZ: XXXX , wegen Einbringung von Gerichtsgebühren, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 17.01.2019 hat die Präsidentin des Landesgerichts Leoben (im Folgenden: belangte Behörde), über Gebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) für die die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zahlungspflichtig ist, abgesprochen. Der Bescheid wurde am 23.01.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.
2. Mit Schreiben vom 13.02.2019, eingebracht per Post beim Bundesverwaltungsgericht, erhob die BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Da die Beschwerde bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wurde, erfolgte in weiterer Folge die Weiterleitung an die zuständige Stelle.
3. Mit Aktenvorlage vom 04.03.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2019, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Laut vorgelegten Akt, langte die gegenständliche Beschwerde am 25.02.2019 bei der belangten Behörde ein.
4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.05.2020, wurde der BF mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und ihr nunmehr gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme abzugeben. Es langte eine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des Landesgerichts Leoben und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Zum Spruchteil A (Zurückweisung wegen Verspätung):
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) vier Wochen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der im Spruch angeführte Bescheid wurde von der belangten Behörde am 23.01.2019 (persönliche Übernahme durch die BF) zugestellt.
Der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist begann daher am 23.01.2019 und endete gemäß 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 20.02.2019. Die belangte Behörde hat laut vorliegendem Akteninhalt die Beschwerde am 25.02.2019 (Datum: Einlaufstempel) und damit verspätet erhalten.
Gemäß § 12 VwGVG, und wie auch in der Rechtsmittelbelehrung im von der BF erhaltenen Bescheid angeführt, sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die Schriftsätze/Beschwerde bei der belangten Behörde einzubringen. Laut Akteninhalt brachte die BF ihre Beschwerde gegen den Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht und nicht bei der belangten Behörde, Präsidentin des Landesgerichts Leoben, ein.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl. VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl. VwSlg 6999 A/1966).
Es haben sich nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre. Auch hat der Bescheid der belangten Behörde eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Angesichts der gemäß § 33 Abs. 4 AVG vorgeschriebenen Unerstreckbarkeit gesetzlich festgelegter Beschwerdefristen und fehlender bezughabender Ausnahmeregelungen, ist der Tatsache der Versäumung der, der BF im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebrachten Rechtsmittelfrist, nicht entgegenzutreten, führt nämlich selbst der Umstand, der unverschuldeten, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis hervorgerufenen, Unmöglichkeit der Einhaltung einer gesetzlichen Frist nicht zu deren Verlängerung (vgl. dazu VwGH 5.10.1990, 90/18/0026).
Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde im Ergebnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war der Bescheid der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen, und es daher dem erkennenden Gericht versagt, den Bescheid inhaltlich zu prüfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
2.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
Schlagworte
Einbringungsstelle Rechtsmittelfrist Verspätung Weiterleitung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G309.2214651.2.00Im RIS seit
11.12.2020Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020