TE Vwgh Beschluss 2020/11/9 Ra 2020/01/0400

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Veröffentlicht am 09.11.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §82 Abs1
VwGG §25a Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des K M in R, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. August 2020, Zl. LVwG-700744/2/MZ, betreffend eine Angelegenheit nach dem SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.

2        Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

3        Über den Revisionswerber wurde mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 8. Jänner 2019 wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Infolge des dagegen vom Revisionswerber erhobenen Einspruchs wurde mit Straferkenntnis vom 6. Juli 2020 der belangten Behörde die Geldstrafe auf € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) herabgesetzt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dieses Straferkenntnis aus Anlass der Beschwerde des Revisionswerbers behoben und begründend ausgeführt, der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 8. Jänner 2019 sei verspätet erhoben worden, die Strafverfügung sei in Rechtskraft erwachsen.

4        Im vorliegenden Fall erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG (Strafrahmen € 500,--), indem die Verwaltungsstrafbehörde bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens (§ 82 Abs. 1 erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 82 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt hat (vgl. etwa VwGH 16.6.2020, Ra 2020/01/0126, mwN).

5        Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0242).

Wien, am 9. November 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010400.L00

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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