Entscheidungsdatum
24.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W195 1416318-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2020, XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 20.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2010, XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den BF eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt.
Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 08.11.2010 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.01.2016, XXXX , insoweit Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid mangels ausreichender Erhebung des Sachverhaltes behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen wurde.
Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2019, XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowie die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Bangladesch als zulässig und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen beschieden. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass – auch nach einer Recherche mittels Vertrauensanwalts - das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2019, XXXX wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde eine Revision erhoben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2019, XXXX wurde der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2019, XXXX wurde die Revision zurückgewiesen.
2. Gegenständliches Verfahren:
Mit Schriftsatz vom 06.02.2020, einlangend beim BFA am 07.02.2020, stellte der anwaltlich vertretene BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 FPG. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF seit dem 20.10.2010 im Bundesgebiet befinde und die Botschaft von Bangladesch diesem keinen Reisepass ausstelle. Der BF habe sämtliche Ladungen der Behörden wahrgenommen, weshalb es nicht in seiner Sphäre liege, dass ihm die Botschaft von Bangladesch kein Heimreisezertifikat ausstelle.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 04.04.2020 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des BF nicht unmöglich erscheine. Die Botschaft Bangladeschs habe bisher keine Auskunft gegeben, wonach mit den vom BF angegebenen Personaldaten eine Identifizierung als Staatsbürger Bangladeschs oder eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht möglich wäre. Die Wohnadresse in Bangladesch sei bekannt, der Vater des BF habe an dieser angetroffen werden können. Zudem würden vom BF zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) vorliegen, da der BF seine Identität zu verschleiern versuche.
In der dagegen erhobenen Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen BF vom 27.04.2020 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der nach dem Kenntnisstand des BF sein behördlicher Name „Kalu“ und der Spitzname des BF „Nasir“ sei. Ob und warum der Vater eine gegenteilige Aussage getroffen haben soll, sei dem BF nicht ersichtlich, könne es sich hierbei jedoch lediglich um ein Missverständnis handeln. Entgegen den Ausführungen der Behörde habe der BF zudem sehr wohl die von ihm aufgrund der Gesetze notwendigen Schritte gemäß § 46 Abs. 2 FPG gesetzt; der BF habe alles getan, um bei der Ausstellung des Heimreisezertifikates mitzuwirken. Des Weiteren sei die Feststellung der Behörde, wonach es keine Auskunft gebe, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht unmöglich sei, keine geeignete bescheidmäßige Begründung, da sie keine Aussage darüber treffe, ob die Ausstellung eines Heimreisezertifikates auch tatsächlich und faktisch möglich sei.
Am 28.04.2020 legte das BFA die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte ergänzend an, dass aus den Erfahrungswerten hinsichtlich der Heimreisezertifikaten-Ausstellung der Botschaft Bangladesch gesagt werden könne, dass Heimreisezertifikate für Bürger Bangladeschs regelmäßig, wenngleich mitunter nach längerer Verfahrensdauer, ausgestellt werden würden und in der Beschwerde nicht angeführt werde, wieso dies im gegenständlichen Fall nicht der Fall sein sollte. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei somit als möglich anzusehen.
Am 14.07.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht über die Sicherstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte des BF der Landespolizeidirektion an das BFA ein, indem ausgeführt wurde, dass der BF am 13.07.2020 aufgrund einer Einreiseverweigerung von der deutschen Bundespolizei rückübernommen worden sei und die Sicherstellung der Karte angeordnet worden sei, da diese ihre Gültigkeit bereits verloren habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und stellte am 20.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2010 abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.01.2016 XXXX Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid mangels ausreichender Erhebung des Sachverhaltes behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Bangladesch als zulässig erkannt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
Die Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2019, XXXX abgewiesen. Die Identität des BF wurde im Erkenntnis nicht festgestellt und wurde darin ausgeführt, dass die namentliche Bezeichnung lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei dient.
Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2019, XXXX zurückgewiesen.
Da der BF seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nachgekommen ist, stellte das BFA bei der Botschaft Bangladeschs einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF.
Am 07.02.2020 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 FPG.
Am 31.03.2020 urgierte das BFA zuletzt bei der Botschaft Bangladesch hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF.
Die Abschiebung des BF nach Bangladesch erscheint nicht unmöglich.
Der BF legte in der Folge keinen Nachweis darüber vor, dass sich zwecks Ausstellung eines Reisedokuments an die für ihn zuständige Behörde gewandt hat und erbrachte keinen Nachweis darüber, dass ihm dies nicht möglich ist.
Der BF hat nicht nachvollziehbar dargestellt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht hätte.
Der BF hat seine Identität im Verfahren nicht verschleiert.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Dass das BFA sich zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft Bangladesch gewandt hat, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Dort wird auch angeführt, dass zuletzt am 31.03.2020 hinsichtlich der Ausstellung urgiert wurde. Der BF bestritt in seiner Beschwerde weder dies noch die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass eine Abschiebung nicht möglich erscheint.
Der BF gab im gegenständlichen Antrag lediglich an, dass die Botschaft ihm keinen Reisepass ausstelle und es nicht in der Sphäre des BF liege, dass ihm die Botschaft kein Heimreisezertifikat ausstelle. Der BF legte im gesamten Verfahren aber keine Nachweise vor, dass er sich an die für ihn zuständige Behörde gewandt hat bzw. welche dahingehenden Schritte er gesetzt hat. Dafür, dass der BF tatsächlich versucht hat, sich ein Reisedokument ausstellen zu lassen, finden sich weder im Antrag noch in der Beschwerde Anhaltspunkte.
Zur Identität des BF führte das BFA im angefochtenen Bescheid an, dass der Vater des BF im Zuge der Recherche vor Ort einen anderen Vornamen als den vom BF im Verfahren angegeben genannt habe und der BF auch diesen anderen Namen als seinen Facebook-Profilnamen verwenden würde. In der nach der Anfragebeantwortung durchgeführten Einvernahme des BF durch das BFA wurde der Name des BF vom BFA auch nicht thematisiert. In der Beschwerde wurde diesbezüglich ausgeführt, dass der behördliche Name des BF der im Verfahren geführte Name sei und der vom Vater und auch der auf Facebook geführte Name der Spitzname des BF sei und dass es sich dabei um ein Missverständnis bzw. einen Irrtum handeln müsse. Daraus lässt sich keine bewusste Täuschung über seinen Namen erblicken und gibt es diesbezüglich keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der BF versucht hat, seinen Namen zu verschleiern.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:
Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
Gemäß § 46a Abs. 3 FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er 1. seine Identität verschleiert, 2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder 3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
Das mit 01.11.2017 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2017 und die darin enthaltenen Bestimmungen des § 46 FPG setzen es als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.
Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist.
Die abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist vom 22.07.2019, die Revisionszurückweisung des Verwaltungsgerichtshofes ist vom 12.11.2019. Der BF stellte am 07.02.2020 – also nur wenige Monate nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes - den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte und stützte sich auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, nämlich darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, erscheint die Abschiebung des BF nicht unmöglich. Die Behörde gab dazu an, dass die Botschaft bisher keine Auskunft gegeben hat, wonach mit den vom BF angegeben Personaldaten eine Identifizierung als Staatsbürger Bangladeschs oder eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht möglich wäre. Zudem wurde im Schreiben der Behörde vom 28.04.2020 ausgeführt, dass nach den Erfahrungswerten Heimreisezertifikate der Botschaft Bangladesch regelmäßig - wenngleich mitunter nach längerer Verfahrensdauer - ausgestellt werden würden.
Da im gegenständlichen Verfahren sohin eine Abschiebung nicht unmöglich erscheint war die Beschwerde bereits aus diesem Grund spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Der BF hat im gegenständlichen Verfahren zudem nicht – einen nach der aktuellen Gesetzeslage gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FPG erforderlichen - Nachweis darüber erbracht, dass er zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes auf elektronischem oder postalischem Weg mit der Botschaft von Bangladesch Kontakt aufgenommen hat. Auch hat er keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er mit seiner Familie in Bangladesch Kontakt aufgenommen hat, um sich entsprechende Dokumente und Unterlagen auf postalischem Wege schicken zu lassen, bzw. hat er im Verfahren auch nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm nicht möglich war, sich entsprechende Dokumente aus Bangladesch zu beschaffen.
Es wurde im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft vorgebracht bzw. wurden keine Nachweise hierfür erbracht, dass sich der BF nach seiner Einvernahme an die Vertretungsbehörde der Republik Bangladesch gewandt hat, um ein Reisedokument zu beantragen bzw. zur Feststellung seiner Identität beizutragen. Dass dem BF die Erbringung eines derartigen Nachweises nicht möglich ist, hat der BF im Verfahren nicht behauptet. Eine allfällige faktische Unmöglichkeit der Abschiebung wäre folglich auch dem BF zuzurechnen.
Ergänzend wird angemerkt, dass der Umstand, dass in den Verfahren betreffend den BF lediglich eine „Verfahrensidentität“ geführt wurde, noch nicht die Voraussetzung der Verschleierung einer Identität gemäß § 46a Abs. 3 Z 1 FPG begründet. Dass der BF eine bewusste Täuschung über seine Identität herbeigeführt hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie bereits die belangte Behörde im Schreiben vom 28.04.2020 anführte, ist zudem der Verfahrensstand des Verfahrens wegen einer Vergewaltigung nicht entscheidungsrelevant.
3.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben.
Schlagworte
Duldung Glaubhaftmachung Nachweismangel Reisedokument Verschleierung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W195.1416318.3.00Im RIS seit
10.12.2020Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020