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L9430 Hubschrauberdienst, Krankenbeförderung, RettungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des Wr Rettungs- und KrankentransportG sowie des SanitäterG mangels Darlegung der Betroffenheit und Bedenken; Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes für den Transport von Personen ohne medizinische Betreuung durch SanitäterRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags einer Gesellschaft zur "Beförderung von mobilitätseingeschränkten Personen" auf gänzliche Aufhebung des Wr Rettungs- und KrankentransportG idF LGBl 1/2019 und des SanitäterG idF BGBl I 59/2018 sowie näher bezeichneter Eventualanträge.
Die (weiteren) Eventualanträge auf Aufhebung von §2 Abs2, §4, §8, §9 und §32 Wr Rettungs- und KrankentransportG sind jedenfalls unzulässig, weil mit dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb eines privaten Krankentransportdienstes der antragstellenden Gesellschaft eine Möglichkeit offensteht, einen Bescheid und in weiterer Folge eine Entscheidung des LVwG zu erwirken und auf diesem Weg den VfGH nach Art144 Abs1 zweite Alternative B-VG unter Geltendmachung ihrer Bedenken anzurufen, weil im Bewilligungsverfahren auch zu beurteilen ist, ob ein Vorhaben überhaupt der Bewilligungspflicht unterliegt. Dieser Weg ist auch nicht unzumutbar, weil auch einer abweisenden Entscheidung und selbst einer zurückweisenden Entscheidung implizit die Bejahung der Anwendbarkeit des Wr Rettungs- und KrankentransportG auf das zur Bewilligung eingereichte Transportvorhaben zugrunde liegt, womit diese Bestimmungen (mit) präjudiziell wären.
Soweit sich der Eventualantrag auf §9 SanitäterG idF BGBl I 59/2018 bzw auf §9 Abs1 Z2 SanitäterG idF BGBl I 59/2018 beziehen, sind sie schon deshalb unzulässig, weil die antragstellende Gesellschaft nicht dargelegt hat, inwiefern diese Bestimmung für sich allein unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreift. Sollte sich eine rechtseingreifende Wirkung hingegen (erst) in Verbindung mit §2 Abs2 Z7 Wr Rettungs- und KrankentransportG ergeben, wären die auf §9 SanitäterG bezogenen Eventualanträge aus den oben ausgeführten Gründen der Zumutbarkeit eines anderen Weges, die Bedenken an den VfGH heranzutragen, unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Weg zumutbarer, Rettung, BehinderteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:G121.2019Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020