TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/20 G313 2223560-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2020
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Entscheidungsdatum

20.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G313 2223560-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA.: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I. und IV. entfallen und Spruchpunkt II. zu lauten hat: „Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß 46 FPG nach (erg.: Bosnien und Herzegowina) zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 3 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 7 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von ein Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am 19.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.

1.2. Sie reiste am 26.01.2019 in den Schengen-Raum und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.3. Die BF wurde am 14.03.2019 von der Finanzpolizei bei einer illegalen Beschäftigung als Kellnerin betreten. Diese Beschäftigung hat die BF vom 01.02.2019 bis 14.03.2019 ausgeübt.

1.4. Mit Schreiben des BFA vom 15.03.2019 wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr mitgeteilt, dass wegen ihrer Betretung bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung am 14.03.2019 beabsichtigt sei, gegen sie eine Rückkehrentscheidung, eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot, zu erlassen.

Der BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme zur beabsichtigten behördlichen Vorgehensweise, zu ihren individuellen Verhältnissen und den ihr vorgehaltenen Länderberichten zu Bosnien abzugeben.

Mit Schreiben des BFA vom 15.03.2019 wurde die BF über ihre Verpflichtung zur Ausreise informiert und der BF die Möglichkeit „zur unverzüglichen jedoch bis spätestens 18.03.2019 freiwilligen Ausreise“ eingeräumt.

1.5. Die BF ist dieser Aufforderung nachgekommen und am 18.03.2019 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist.

1.6. Sie bekam, nachdem sie am 26.01.2019 in den Schengen-Raum und nach Österreich gereist war, von ihrem Dienstgeber eine Wohnung zur Verfügung gestellt, an welcher Adresse sie bis zu ihrer Ausreise am 18.03.2019 nicht mit Wohnsitz gemeldet war. Sie weist für den Zeitraum von Oktober 2018 bis zu ihrer Ausreise am 18.03.2019 vielmehr eine Hauptwohnsitzmeldung an einer Adresse in einem anderen Bundesland auf, an der sie nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 26.01.2019 jedoch nicht mehr gewohnt hat.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 23.07.2019 hatte die BF jedenfalls keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, ebenso wie sie eine solche auch zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht hat.

1.7. Am 08.04.2019 stellte die Finanzpolizei beim zuständigen Magistrat einen gegen den ehemaligen Dienstgeber der BF gerichteten Strafantrag – wegen unerlaubter Beschäftigung der BF bzw. Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG).

1.8. Mit Bescheid des BFA vom 23.07.2019 wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung und ein einjähriges Einreiseverbot erlassen.

1.9. Mit Strafverfügung vom 27.09.2019, rechtskräftig geworden am 08.11.2019, wurde gegen die BF eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,- verhängt. Begründend wurde auf den nicht rechtmäßigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet verwiesen.

1.10. Sie lebte nach ihrer Einreise am 26.01.2019 bis zu ihrer Ausreise am 18.03.2019 in einer von ihrem Dienstgeber kostenlos zur Verfügung gestellten Wohnung von dem aus ihrer illegalen Beschäftigung erworbenen Einkommen und hatte in Österreich keine Bezugsperson, von welcher sie sich im Notfall – wenn auch nur kurzfristig – Geld ausleihen hätte können. Eine Kranken- und Unfallversicherung hatte sie in Österreich auch nicht.

1.11. Die BF hat weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat Familienangehörige – ihre Familie lebt in Bosnien, wo die BF auch ihren Lebensmittelpunkt hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellungen unter Punkt II. konnten aufgrund des von der belangten Behörde ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens aus dem Akteninhalt getroffen werden.

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem vorliegenden bis September 2028 gültigen bosnischen Reisepass der BF.

2.2.3. Dass die BF am 26.01.2019 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, beruht auf dem Verwaltungsakt einliegenden Reisepasskopien mit Ein- und Ausreisestempeln samt einem Stempel über eine Einreise in den Schengen-Raum am 26.01.2019 (AS 33).

2.2.4. Dass die BF weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat Familienangehörige hat, beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Antwortschreiben auf das ihr vorgehaltene Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme (AS 65).

2.2.5. Dass die BF vom 01.02.2019 bis 14.03.2019 im Bundesgebiet einer unerlaubten Beschäftigung als Kellnerin nachgegangen und am 14.03.2019 bei der Ausübung dieser Tätigkeit von der Finanzpolizei betreten worden ist, ergab sich aus einem Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion (LPD) vom 15.03.2019 (AS 37).

2.2.6. Die nach behördlicher „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ vom 15.03.2019 (AS 57) freiwillige Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet am 18.03.2019 ergab sich aus einem Fremdenregisterauszug und wurde von der zuständigen Grenzpolizei durch ein dem BFA übermitteltes „Beiblatt zum Informationsblatt Verpflichtung zur Ausreise – Nachweis über die erfolgte Ausreise“ (AS 61) bescheinigt.

2.2.7. Dass die Finanzpolizei wegen unerlaubter Beschäftigung der BF beim zuständigen Magistrat einen gegen den ehemaligen Dienstgeber der BF gerichteten Strafantrag gestellt hat, ergab sich aus dem diesbezüglichen Strafantrag vom 08.04.2019 im Akt (AS 75ff).

2.2.8. Dass die BF vom 19.10.2018 bis 18.03.2019 an einer bestimmten Adresse in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet war, ergab sich aus einem Zentralmelderegisterauszug. Dass sie nach ihrer Einreise am 26.01.2019 jedenfalls nicht mehr an dieser, sondern an einer anderen Adresse gewohnt hat, ergab sich aus ihren glaubhaften Angaben gegenüber der Polizei am 14.03.2019, ihr Arbeitgeber habe ihr eine kostenlose Unterkunft bzw. „in einem angrenzenden Gebäudekomplex kostenlos eine Schlafmöglichkeit“ zur Verfügung gestellt (AS 37), und ihrer glaubhaften Angabe in ihrem beim BFA am 02.04.2019 eingelangten Antwortschreiben, von ihrem Arbeitgeber eine Wohnung bekommen zu haben (AS 67).

2.2.9. Dass die BF in Österreich keine Bezugsperson hatte, von welcher sie sich im Notfall – wenn auch nur kurzfristig – Geld ausleihen können hätte, und auch keine Kranken- und Unfallversicherung hatte, ergab sich aus ihren eigenen glaubhaften Angaben in ihrem am 02.04.2019 beim BFA eingelangten Antwortschreiben. (AS 67).

2.2.10. Die gegen die BF erlassene am 08.11.2019 rechtskräftig gewordene Strafverfügung vom 27.09.2019, womit über die BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet am Tag ihrer Betretung durch die Finanzpolizei eine Geldstrafe von EUR 500,00 verhängt wurde, wurde dem BFA am 07.02.2020 übermittelt und dem BVwG am 10.02.2020 weitergeleitet.

Wie nach Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich feststellbar, weist die BF in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(…)

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(…).“

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Die belangte Behörde hat nach Feststellung eines unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen geprüft, keine der in § 57 AsylG angeführten Voraussetzungen als erfüllt angesehen und der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt.

Die Behörde hat mit Spruchpunkt I. die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG ausgesprochen und folglich diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG verbunden.

Im gegenständlichen Fall ist die BF nach behördlicher „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ am 18.03.2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Die BF hat sich somit zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 23.07.2019 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, ebenso wie auch zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt kein Aufenthalt der BF im Bundesgebiet vorliegt.

Da sich die BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, hat Spruchpunkt I. über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG zu entfallen, ist ein solcher Aufenthaltstitel doch nur bei aufrechtem Aufenthalt von Relevanz.

Mangels aufrechten Aufenthaltes der BF im österreichischen Bundesgebiet ist zudem keine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG, sondern auf den ehemaligen unrechtmäßigen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet stützend, nur eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG möglich.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(…).“

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die BF ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und für einen Aufenthalt im Schengen-Raum, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, sichtvermerkbefreit.

Der mit „Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige“ betitelte Art. 6 Schengener-Grenzkodex (EU-VO 2016/399) lautet wie folgt:

„Artikel 6

Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a)       Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i)       Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii)      Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b)       Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c)       Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d)       Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e)       Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.“

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Die BF reiste am 26.01.2019 in das österreichische Bundesgebiet ein und ging von 01.02.2019 bis zu ihrer Betretung durch die Finanzpolizei am 14.03.2019 einer illegalen Beschäftigung als Kellnerin nach.

Folglich wurde die BF mit Schreiben des BFA vom 15.03.2019 vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. der behördlichen Absicht, gegen sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, verständigt und ihr dabei Folgendes vorgehalten:

„Aktenkundig ist, dass Sie nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind, da Sie entgegen des Schengener Grenzkodex Art. 6 mit dem Vorsatz einreisten einer illegalen Beschäftigung nachzugehen und Sie bei dieser betreten wurden. (…).“ (AS 11)

Nach Art. 6 lit. c Schengener-Grenzkodex muss der Drittstaatsangehörige als Einreisevoraussetzung den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Auf Grund des Umstandes, dass die BF während der für sie als bosnische Staatsangehörige sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer am 14.03.2019 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung („Schwarzarbeit“) als Kellnerin betreten wurde und daher die zuvor genannten im Schengener-Grenzkodex festgelegten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, erweist sich der Aufenthalt ab diesem Tag als unrechtmäßig. Wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde mit Strafverfügung vom 27.09.2019 über die BF eine Geldstrafe von EUR 500 verhängt.

Die BF hat in Österreich keine Familienangehörigen und keine berücksichtigungswürdigen Sozialkontakte. Ihre Familie befindet sich in Bosnien, wo auch ihr Lebensmittelpunkt liegt.

Eine Bindung der BF zu Österreich war in keinerlei Hinsicht erkennbar. Die BF reiste am 26.01.2019 nur deswegen in Österreich ein, um im Bundesgebiet einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Im Zuge ihrer ab 01.02.2019 nachgegangenen unerlaubten Tätigkeit als Kellnerin wurde sie am 14.03.2019 von der Finanzpolizei betreten.

Da den für eine Aufenthaltsbeendigung gesprochenen öffentlichen Interessen und dabei vor allem dem Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und dem Interesse zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs keine berücksichtigungswürdigen privaten Interessen der BF gegenübergestellt werden konnten, war gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG zu erlassen.

3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Ein Abschiebungshindernis wurde weder von der BF vorgebracht noch war ein solches aus dem Akteninhalt vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte zu Bosnien erkennbar.

3.4. Zum Einreiseverbot:

3.4.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       (…);

7.       bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

(…).

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich Folgendes:

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 7 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.

Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen.

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).“

Im vorliegenden Fall wurde die BF am 14.03.2019 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten, die sie nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Folglich stellte die Finanzpolizei am 08.04.2019 beim zuständigen Magistrat einen gegen den damaligen Dienstgeber der BF gerichteten Strafantrag – wegen unerlaubter Beschäftigung der BF und Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes.

Über die BF selbst wurde mit Strafverfügung vom 27.09.2019 wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet am Tag ihrer Betretung durch die Finanzpolizei am 14.03.2019 eine Geldstrafe von EUR 500,- verhängt.

Die BF lebte nach ihrer Einreise am 26.01.2019 bis zu ihrer Ausreise am 18.03.2019 in einer von ihrem Dienstgeber kostenlos zur Verfügung gestellten Wohnung von dem aus ihrer illegalen Beschäftigung erworbenen Einkommen und hatte während ihres Aufenthaltes in Österreich keine Kranken- und Unfallversicherung und keine Bezugsperson, von welcher sie sich im Notfall – wenn auch nur kurzfristig – Geld ausleihen können hätte.

Die BF war nur deshalb nach Österreich gereist, um sich über eine illegale Beschäftigung ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Sie hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen, ebenso wenig in einem anderen Mitgliedstaat. Berücksichtigungswürdige Bindungen der BF zu Österreich waren aus dem Akteninhalt jedenfalls nicht erkennbar und konnte auch die BF in ihrer Beschwerde nicht anführen. Die BF hat ihren Lebensmittelpunkt in Bosnien, wo sich auch ihre Familie aufhält.

In der Beschwerde wurde vorgebracht:

„Die BF ist nach der Betretung durch die Polizei und den erfolgten Einvernahmen sowie der Aufklärung ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation unverzüglich am 18.03.2019 freiwillig ausgereist. Ihr Verhalten zeigt, dass sie durchaus gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Außer der illegalen Beschäftigung liegen keinerlei Vergehen der BF vor. Es handelt sich um ein erstmaliges Fehlverhalten, welches die BF auch nicht bestritten hat, sondern sofort die entsprechenden Konsequenzen gezogen und das Land verlassen hat. Insofern ist nicht begreiflich, woraus eine derartige „Schwere des Fehlverhaltens“ der BF resultieren soll, welcher mit einem Einreiseverbot entgegenzuwirken wäre.“ (AS 173)

Da die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet, diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt ist, und die BF, die in Österreich am 14.03.2019 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung von der Finanzpolizei betreten wurde, nach ihrer Einreise am 26.01.2019 in einer von ihrem Dienstgeber kostenlos zur Verfügung gestellten Wohnung Unterkunft genommen, aus dem aus ihrer illegalen Beschäftigung erworbenen Einkommen gelebt hat und während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Bezugsperson hatte, von welcher sie sich kurzfristig Geld ausleihen können hätte, war in Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen, und kann unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG liegt somit vor.

Das von der belangten Behörde gegen die BF erlassene Einreiseverbot wird sowohl dem Grunde als auch der einjährigen Dauer nach für gerechtfertigt und notwendig gehalten, um die BF während dieser Zeit in ihrem Herkunftsland – gegebenenfalls mithilfe ihres familiären und sozialen Umfeldes dort – zu einem positiven Gesinnungswandel bewegen zu können. Eine der einjährigen Einreiseverbotsdauer entgegenstehende berücksichtigungswürdige Bindung der BF zu Österreich war jedenfalls nicht erkennbar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war folglich als unbegründet abzuweisen.

3.5. Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 3 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Da die BF jedoch nach behördlicher „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ vom 15.03.2019 am 18.03.2019 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und sich auch zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht im Bundesgebiet aufhält, war nicht über eine Ausreisefrist abzusprechen und entfällt dieser Spruchpunkt.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

befristetes Einreiseverbot freiwillige Ausreise illegale Beschäftigung Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Unbescholtenheit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G313.2223560.1.00

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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