Entscheidungsdatum
22.07.2020Norm
BBG §41Spruch
G303 2225765-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,
geboren am XXXX , vertreten durch Mag. Patricia SCHOPF ua. Referentinnen und Referenten der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Außenstelle Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 19.08.2019, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2019 und Vorlageantrag vom 30.10.2019, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 17.05.2019 bei der Zentralen Poststelle des Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2019 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass mit der Begründung abgewiesen, dass mit einem Grad der Behinderung von 70 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 26.09.2019 fristgerecht Beschwerde.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.10.2019 wurde die Beschwerde des BF vom 26.09.2019 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit einem Grad der Behinderung von 70 % sei keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung des BF eingetreten.
5. Mit Schriftsatz vom 30.10.2019 beantragte der BF die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
6. Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von der belangten Behörde am 26.11.2019 vorgelegt.
7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes XXXX Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstellung eines Sachverständigengutachtachtens beauftragt. Der BF wurde mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 30.04.2020 zu einer ärztlichen Untersuchung am 25.05.2020 geladen. Diese Ladung wurde der Rechtsvertretung des BF ordnungsgemäß und nachweislich zugestellt.
7.1. Mit undatiertem Schreiben, beim BVwG eingelangt am 02.06.2020, teilte der beauftragte Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF nicht zur Untersuchung erschienen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF wurde mit ordnungsgemäß zugestelltem Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 30.04.2020 zu einer ärztlichen Untersuchung am 25.05.2020 bei XXXX Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, der als Sachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, geladen.
Zur oben angeführten Untersuchung ist der BF ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
Der BF wurde in der Ladung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen der Einstellung des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG hingewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung gemäß § 45 Abs. 4 BBG als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A):
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist gemäß § 41 Abs. 3 BBG das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens war für die Beurteilung der beantragten Neufestsetzung des Grades der Behinderung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Allgemeinmedizin - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF - für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Daher wurde in der vorliegenden Rechtssache der BF nachweislich und rechtzeitig zu einer allgemeinmedizinischen Untersuchung seitens des erkennenden Gerichtes geladen, zu welcher der BF nicht erschienen ist.
Es wurden seitens des BF bzw. seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung keinerlei Verhinderungsgründe genannt noch ein Vorbringen erstattet, dass diese Untersuchung nicht zumutbar sei.
Da der BF sohin der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur ärztlichen Untersuchung ohne Angabe von Gründen nicht nachkam - dies obwohl er nachweislich über die in § 41 Abs. 3 BBG enthaltene Rechtsfolge aufgeklärt wurde - war spruchgemäß zu entscheiden.
Auf den Inhalt des Beschwerdevorbringens ist gegenständlich nicht näher einzugehen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Anlassfall kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon deshalb abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG einzustellen ist.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt.
Schlagworte
ärztliche Untersuchung Grad der Behinderung Ladungen Neufestsetzung Säumnis VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G303.2225765.1.00Im RIS seit
07.12.2020Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020